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Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht

GntVDDVCSVDV - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes - Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit -

Vom 23. September 2020
(BGBl. I Nr. 43 vom 30.09.2020 S. 2021; 22.07.2021 S. 3552 21)
Gl.-Nr.: 2030-8-5-19



Auf Grund des § 26 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes - Absatz 1 Nummer 2 geändert durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 6. März 2015 (BGBl. I S. 250) - in Verbindung mit den §§ 10, 10a Absatz 8 sowie Anlage 2 Nummer 22 und Anlage 3 der Bundeslaufbahnverordnung, von denen § 10 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 316) geändert und Anlage 2 Nummer 22 durch Artikel 1 Nummer 9 der Verordnung vom 15. September 2020 (BGBl. I S. 1990) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat:

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Studium

(1) Als fachspezifischer Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes wird der Vorbereitungsdienst "gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst des Bundes - Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit -" eingerichtet.

(2) Der Diplom-Studiengang "Digital Administration and Cyber Security" an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (Hochschule) ist der Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich "digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit".

§ 1a Allgemeine Voraussetzung für die Zulässigkeit von Abweichungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie 21

Von den bis zum 31. Dezember 2022 befristeten Sonderregelungen dieser Verordnung darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn dies wegen der zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie getroffenen Maßnahmen notwendig ist.

§ 2 Ziele des Studiums

Das Studium vermittelt in enger Verbindung von Wissenschaft und Praxis die wissenschaftlichen Methoden und Kenntnisse sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die für die Erfüllung der Aufgaben im gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes im Verwendungsbereich "digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit" erforderlich sind. Es soll die Studierenden zu verantwortlichem Handeln im freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat sowie zur Zusammenarbeit und im föderalen und europäischen Raum befähigen.

§ 3 Dienstbehörde

(1) Dienstbehörde ist die Hochschule. Für die zur Verwendung beim Bundesnachrichtendienst vorgesehenen Studierenden ist der Bundesnachrichtendienst die Dienstbehörde. Für Studierende, die den Vorbereitungsdienst im Rahmen eines Aufstiegs absolvieren ( § 37 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung), verbleibt es bei der Zuständigkeit ihrer bisherigen Dienstbehörde.

(2) Die Dienstbehörde ist für alle beamtenrechtlichen Entscheidungen zuständig, soweit diese Entscheidungen durch diese Verordnung nicht anderen Behörden übertragen werden.

§ 4 Ausbildungsbehörden

(1) Ausbildungsbehörden sind die Bundesbehörden, die von der Hochschule als Ausbildungsbehörden bestimmt worden sind.

(2) Für Studierende, deren Dienstbehörde der Bundesnachrichtendienst ist, ist der Bundesnachrichtendienst die Ausbildungsbehörde.

(3) Für Studierende, die den Vorbereitungsdienst im Rahmen eines Aufstiegs absolvieren, ist in der Regel die Dienstbehörde die Ausbildungsbehörde. § 30 Absatz 4 bleibt unberührt.

§ 5 Dienstaufsicht

(1) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Studierenden ist die Leiterin oder der Leiter der Dienstbehörde.

(2) Daneben unterstehen

  1. die Studierenden, deren Dienstbehörde die Hochschule ist, während der berufspraktischen Studienzeiten der Dienstaufsicht der Leiterin oder des Leiters der jeweiligen Ausbildungsbehörde,
  2. die Studierenden, deren Dienstbehörde der Bundesnachrichtendienst ist, während der Fachstudien der Dienstaufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten der Hochschule,
  3. die Studierenden, die den Vorbereitungsdienst im Rahmen eines Aufstiegs absolvieren, während der Fachstudien der Dienstaufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten der Hochschule,
  4. die Studierenden, die den Vorbereitungsdienst im Rahmen eines Aufstiegs absolvieren und für die die Hochschule nach § 30 Absatz 4 eine andere Behörde als die Dienstbehörde zur Ausbildungsbehörde bestimmt hat, während der jeweiligen berufspraktischen Studienzeit der Dienstaufsicht der Leiterin oder des Leiters der jeweiligen Ausbildungsbehörde.

§ 6 Erholungsurlaub

Die Zeiten des Erholungsurlaubs bestimmt

  1. während der Fachstudien die Hochschule,
  2. während der berufspraktischen Studienzeiten die Ausbildungsbehörde.

§ 7 Nachteilsausgleich

(1) Auf Antrag sind Menschen mit Beeinträchtigungen, die die Umsetzung der nachzuweisenden Kenntnisse einschränken, im Auswahlverfahren (§ 10) und bei Prüfungen angemessene Erleichterungen zu gewähren.

(2) Über die Gewährung von Erleichterungen entscheidet

  1. im Auswahlverfahren die Behörde, die das Auswahlverfahren durchführt,
  2. bei Prüfungen die Hochschule.

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