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Änderungstext
Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat während der COVID-19-Pandemie
Vom 22. Juli 2021
(BGBl. I Nr. 54 vom 19.08.2021 S. 3552)
Auf Grund des § 3 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b sowie Nummer 2 Buchstabe a des Bundespolizeibeamtengesetzes, von denen § 3 Absatz 3 durch Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) eingefügt worden ist, sowie auf Grund des § 26 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit den §§ 10 und 10a Absatz 8 sowie Anlage 2 Nummer 5 und 20 bis 22 der Bundeslaufbahnverordnung, von denen § 10 durch Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 316) geändert, § 10a Absatz 8 durch Artikel 1 Nummer 3 der Verordnung vom 18. Januar 2017 (BGBl. I S. 89) eingefügt und Anlage 2 Nummer 5, 20 und 21 durch Artikel 1 Nummer 4 und 8 der Verordnung vom 15. September 2020 (BGBl. I S. 1990) geändert sowie Anlage 2 Nummer 22 durch Artikel 1 Nummer 9 der Verordnung vom 15. September 2020 (BGBl. I S. 1990) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat:
Artikel 1
Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
Die Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2883) wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 1 folgende Angabe eingefügt:
" § 1a Allgemeine Voraussetzung für die Zulässigkeit von Abweichungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie".
2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
" § 1a Allgemeine Voraussetzung für die Zulässigkeit von Abweichungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie
Von den bis zum 31. Dezember 2022 befristeten Sonderregelungen dieser Verordnung darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn dies wegen der zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie getroffenen Maßnahmen notwendig ist."
3. Nach § 6 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
"(2a) Bis zum 31. Dezember 2022 kann für die Durchführung des mündlichen Teils des Auswahlverfahrens Videokonferenztechnik genutzt werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen."
4. Nach § 12 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Die Hochschule kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 Lehrveranstaltungen eines Moduls oder Teile von Lehrveranstaltungen eines Moduls in einen anderen Studienabschnitt verschoben werden. In den Studienabschnitt "Bachelorarbeit" dürfen jedoch keine Lehrveranstaltungen verschoben werden."
5. Dem § 13 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Bis zum 31. Dezember 2022 können für alle Lehrveranstaltungen digitale Lehrformate genutzt werden."
6. Nach § 23 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Bis zum 31. Dezember 2022
7. Nach § 43 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Bis zum 31. Dezember 2022 kann für die Durchführung der Verteidigung der Bachelorarbeit Videokonferenztechnik genutzt werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen."
8. Nach § 58 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
"(2a) Bis zum 31. Dezember 2022 kann für die Durchführung des mündlichen Teils des Auswahlverfahrens Videokonferenztechnik genutzt werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen."
9. Nach § 63 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Die Hochschule kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 Lehrveranstaltungen eines Moduls oder Teile von Lehrveranstaltungen eines Moduls in ein anderes Modul verschoben werden."
10. Nach § 71 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Bis zum 31. Dezember 2022 können die Klausuren mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden."
11. § 81 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Bis zum 31. Dezember 2022 kann für die Durchführung der mündlichen Abschlussprüfung Videokonferenztechnik genutzt werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen."
b) In Absatz 2 wird das Wort "Sie" durch die Wörter "Die mündliche Abschlussprüfung" ersetzt.
12. Nach § 91 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
"(2a) Bis zum 31. Dezember 2022 kann für die Durchführung des mündlichen Teils des Auswahlverfahrens Videokonferenztechnik genutzt werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen."
13. Nach § 98 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Die Hochschule kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 Lehrveranstaltungen eines Moduls oder Teile von Lehrveranstaltungen eines Moduls in ein anderes Modul verschoben werden."
14. Nach § 105 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Bis zum 31. Dezember 2022 können die Klausuren mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden."
15. § 115 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
(Stand: 23.08.2021)
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