![]() Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht |
![]() |
EPPSG - Studierenden-Energiepreispauschalengesetz
Gesetz zur Zahlung einer einmaligen Energiepreispauschale für Studierende, Fachschülerinnen und Fachschüler sowie Berufsfachschülerinnen und Berufsfachschüler in Bildungsgängen mit dem Ziel eines mindestens zweijährigen berufsqualifizierenden Abschlusses
Vom 16. Dezember 2022
(BGBl. I Nr. 51 vom 20.12.2022 S. 2357)
Gl.-Nr.: 2212-8
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Anspruchsberechtigung, Höhe der Energiepreispauschale
(1) Ein Anspruch auf Zahlung einer einmaligen Energiepreispauschale in Höhe von 200 Euro besteht für jede Person, die am 1. Dezember 2022 an einer in Deutschland gelegenen Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes immatrikuliert war. Dies ist nicht für eine Person anzuwenden, die an dem in Satz 1 genannten Stichtag ausschließlich als Gasthörer oder Gaststudierender immatrikuliert war.
(2) Ein Anspruch auf Zahlung einer einmaligen Energiepreispauschale in Höhe von 200 Euro besteht ferner für jede Person, die am 1. Dezember 2022 für den Besuch angemeldet war an:
(3) § 2 Absatz 1 Satz 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. § 2 Absatz 1 Satz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur solche Ersatzschulen erfasst sind, die eine in Absatz 2 genannte Ausbildungsstätte ersetzen.
(4) Die in § 2 Absatz 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes genannten Ausbildungsstätten, deren Besuch dem Besuch einer in § 2 Absatz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes genannten Ausbildungsstätte gleichwertig ist, stehen den in Absatz 1 oder Absatz 2 genannten Ausbildungsstätten gleich. Die Anerkennung der Gleichwertigkeit im Sinne des § 2 Absatz 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes muss am 1. Dezember 2022 vorgelegen haben.
(5) Einen Anspruch nach Absatz 1 bis 4 haben nur Personen, die am 1. Dezember 2022 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hatten.
§ 2 Zuständigkeit, Verordnungsermächtigung, Antragserfordernis
(1) Zuständig für die Durchführung dieses Gesetzes sind die nach Landesrecht zuständigen Stellen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, die für die Bewilligung der einmaligen Energiepreispauschale nach § 1 zuständigen Stellen durch Rechtsverordnung zu bestimmen.
(2) Die Energiepreispauschale nach § 1 wird auf Antrag der anspruchsberechtigten Person von der nach Landesrecht zuständigen Stelle geleistet. Nach Ablauf des 30. September 2023 kann ein Anspruch nach § 1 nicht mehr geltend gemacht werden.
§ 3 Finanzierung aus Bundesmitteln
Einmalige Energiepreispauschalen, die ein Land aufgrund dieses Gesetzes gewährt, werden ihm vom Bund bis zum 31. Dezember 2023 erstattet.
§ 4 Nichtberücksichtigung bei einkommensabhängigen Leistungen, im Beitragsrecht und bei Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe; Pfändungsschutz
(1) Die Energiepreispauschale darf bei Sozialleistungen und sonstigen Leistungen, deren Zahlung vom Einkommen abhängig ist, nicht als Einkommen berücksichtigt werden. Auch bei der Berechnung von Sozialversicherungsbeiträgen darf die Energiepreispauschale nicht berücksichtigt werden. Die Energiepreispauschale ist weder Einkommen nach § 93 Absatz 1 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder und Jugendhilfe noch nach § 93 Absatz 1 Satz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe einzusetzen.
(2) Der Anspruch auf die Energiepreispauschale darf nicht gepfändet werden.
(3) Abweichend von § 903 Absatz 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung kann der Nachweis auch geführt werden durch die Vorlage
(Stand: 11.01.2023)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion
...
X
⍂
↑
↓