Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht

DarlehensV - Darlehensverordnung
Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen

Vom 26. Oktober 2022
(BGBl. I Nr. 39 vom 28.10.2022 S. 1889)
Gl.-Nr.: 2212-2-23



§ 1 Reihenfolge der Tilgung

(1) Zahlungen, die zur Tilgung der gesamten fälligen Schuld nicht ausreichen, werden zunächst auf das Darlehen, dann auf die Kosten und zuletzt auf die Zinsen angerechnet.

(2) Bei mehreren gleichartigen Darlehen ist das ältere vor dem jüngeren zu tilgen.

(3) Vorzeitige Rückzahlungen sind zunächst auf bereits fällig gewordene Beträge anzurechnen. Die Tilgungsreihenfolge nach Satz 1 und den Absätzen 1 und 2 kann nicht abbedungen werden.

§ 2 Geringfügiger Verstoß gegen die Zahlungs- und Mitwirkungspflichten

Ein im Sinne des § 18 Absatz 12 Satz 1 des Berufsausbildungsförderungsgesetzes (Gesetz) nur geringfügiger Verstoß gegen die Zahlungs- und Mitwirkungspflichten ist anzunehmen, wenn im maßgeblichen Rückzahlungszeitraum nach § 18 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes

  1. höchstens einmal eine Kostenpauschale für die Anschriftenermittlung nach § 12 Absatz 2 Satz 1 wegen Verstoßes gegen die Mitteilungsverpflichtung bei Änderungen der Wohnanschrift und des Familiennamens zu erheben war,
  2. kein Bußgeld wegen Verstoßes gegen die Mitteilungsverpflichtung nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 bei einer Änderung der nach § 18a des Gesetzes maßgeblichen Familien- und Einkommensverhältnisse bestandskräftig festgesetzt wurde und
  3. höchstens für die Dauer von 150 Tagen nach § 18 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Gesetzes Zinsen wegen Überschreitung des Zahlungstermins angefallen sind.

§ 3 Nachweise für die Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung

(1) Die für eine Freistellung nach § 18a Absatz 1 des Gesetzes maßgebliche Höhe ihres Einkommens können Darlehensnehmende insbesondere nachweisen durch die Vorlage von

  1. Lohn- und Gehaltsbescheinigungen ihres Arbeitgebers im Fall eines Einkommens aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit,
  2. Einkommensteuerbescheiden mit ausgewiesenen Gewinneinkünften im Fall eines Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit oder
  3. Bescheiden über den Bezug staatlicher Transferleistungen, deren Zweckbestimmung einer Anrechnung auf den Bedarf im Sinne von § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Gesetzes entgegensteht.

Liegt im Fall von Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit kein Einkommensteuerbescheid vor, so können die Einkünfte anhand der Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes nachgewiesen werden. Es genügt im Regelfall die Vorlage einer Kopie.

(2) Die Nachweispflicht nach § 18a Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes gilt nur für Freistellungszeiträume ab dem 1. September 2019.

(3) Soweit eine Vorlage von Unterlagen nicht möglich ist, haben Darlehensnehmende das Vorliegen der für die Feststellung der Voraussetzungen erheblichen Tatsachen des § 18a Absatz 1 des Gesetzes an Eides statt zu versichern.

§ 4 (aufgehoben)

§ 5 (aufgehoben)

§ 6 Vorzeitige Rückzahlung

(1) Über den Antrag auf Gewährung eines Nachlasses wegen vorzeitiger Rückzahlung der verbleibenden Darlehensschuld entscheidet das Bundesverwaltungsamt nach Maßgabe der folgenden Absätze und der Anlage.

(2) Die für die Höhe des Nachlasses maßgebliche verbleibende Darlehensschuld wird berücksichtigt

  1. für Darlehen, die nach § 17 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes in der bis zum 31. Juli 2019 geltenden Fassung geleistet wurden, höchstens bis zu 10.000 Euro,
  2. für Darlehen, die nach § 17 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes in der ab dem 1. August 2019 geltenden Fassung geleistet wurden, höchstens bis zu 10.010 Euro.

Für die Bemessung des Nachlasses bleibt der Teil des geleisteten Zahlungsbetrags zur Ablösung der verbleibenden Darlehensschuld unberücksichtigt, der bereits nach § 1 Absatz 3 Satz 2 auf zuvor fällige Beträge angerechnet wurde. Soweit ein Teil einer Rückzahlung, die nach dem 31. März 2020 vorzeitig geleistet wurde, auf Tilgungsraten entfällt, die zu diesem Zeitpunkt lediglich wegen vorausgegangener Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung nach § 18a Absatz 1 des Gesetzes noch nicht fällig waren, sind diese Tilgungsraten für die Bemessung des Nachlasses nicht zu berücksichtigen.

(3) Wird die gesamte verbleibende Darlehensschuld nicht in einer Summe abgelöst, so ist der Nachlass nur für die Ablösung von mindestens 500 Euro zu gewähren. Reichen vorzeitig zurückgezahlte Beträge nicht zur Ablösung der vollen verbleibenden Darlehensschuld aus, sind sie auf die zuletzt fällig werdenden Rückzahlungsraten anzurechnen. Die verbleibende Darlehensschuld verringert sich um den vorzeitig geleisteten Zahlungsbetrag sowie den im Gegenzug gewährten Nachlass nach Maßgabe des § 18 Absatz 13 des Gesetzes.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 02.11.2022)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion