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Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht

BinSchArbZV - Binnenschifffahrts-Arbeitszeitverordnung
Verordnung über die Arbeitszeit in der Binnenschifffahrt

Vom 19. Juli 2017
(BGBl. I Nr. 50 vom 25.07.2017 S. 2659)
Gl.-Nr.: 8050-21-3



Siehe Fn 1

Auf Grund des § 21 Absatz 1 des Arbeitszeitgesetzes, der durch Artikel 12a Nummer 1 des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500) neu gefasst worden ist, verordnet die Bundesregierung:

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die als Mitglied der Besatzung oder des Bordpersonals an Bord eines Fahrzeugs beschäftigt sind, das in der Bundesrepublik Deutschland in der gewerblichen Binnenschifffahrt betrieben wird. Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen im Sinne dieser Verordnung sind auch die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten sowie Schiffsführer und Schiffsführerinnen, die keine Binnenschifffahrtsunternehmer und -unternehmerinnen nach § 3 Nummer 3 sind.

(2) Die Sozialpartner können vereinbaren, mobile Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, deren Arbeitsbedingungen durch Tarifverträge geregelt sind und die an Bord eines Fahrzeugs beschäftigt sind, das in der Bundesrepublik Deutschland außerhalb der gewerblichen Binnenschifffahrt betrieben wird, in den Geltungsbereich dieser Verordnung einzubeziehen. Dies gilt nur, soweit die Bestimmungen dieser Verordnung für die mobilen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen günstiger sind.

§ 2 Anwendung des Arbeitszeitgesetzes

Für die Beschäftigung von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen im Sinne des § 1 ist das Arbeitszeitgesetz anzuwenden, soweit im Folgenden nichts anderes geregelt ist.

§ 3 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist

  1. "Fahrzeug" ein Schiff oder ein schwimmendes Gerät,
  2. "Fahrgastschiff" ein zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen gebautes und eingerichtetes Tagesausflugs- oder Kabinenschiff,
  3. "Binnenschifffahrtsunternehmer" oder "Binnenschifffahrtsunternehmerin" eine Person, die weisungsunabhängig und auf eigene Rechnung zu Erwerbszwecken ein Fahrzeug betreibt,
  4. "Dienstplan" die im Voraus vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin bekanntgegebene Planung von Arbeits- und Ruhetagen,
  5. "Arbeitszeit" die Zeit, während der ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin auf Weisung des Arbeitgebers oder seines Vertreters Arbeit auf, am und für das Fahrzeug ausübt, zur Arbeit eingeteilt ist oder sich zur Arbeit bereithalten (Bereitschaftszeit) muss,
  6. "Ruhezeit" die Zeit außerhalb der Arbeitszeit, unabhängig davon ob sie auf dem fahrenden Fahrzeug, auf dem stillliegenden Fahrzeug oder an Land verbracht wird, wobei Zeiten bis zu 15 Minuten nicht als Ruhezeiten gelten,
  7. "Ruhetag" eine ununterbrochene Ruhezeit von 24 Stunden, die der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin an einem frei gewählten Ort verbringt,
  8. "Nachtzeit" die Zeit zwischen 23 Uhr und 6 Uhr,
  9. "Nachtarbeitnehmer" oder "Nachtarbeitnehmerin" ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin, der oder die während der Nachtzeit
    1. normalerweise mindestens drei Stunden seiner oder ihrer täglichen Arbeitszeit leistet oder
    2. mindestens 20 Prozent seiner oder ihrer jährlichen Arbeitszeit leistet,s
  10. "Bordpersonal" die Gesamtheit aller Beschäftigten an Bord eines Fahrgastschiffes, die nicht zur Besatzung (nautisches Personal) gehören,
  11. "mobiler Arbeitnehmer" oder "mobile Arbeitnehmerin" jeder Arbeitnehmer und jede Arbeitnehmerin, der oder die als Mitglied des fahrenden Personals im Dienst eines Unternehmens beschäftigt ist, das Personen oder Güter in der Binnenschifffahrt befördert,
  12. "Saison" ein Zeitraum von höchstens neun aufeinander folgenden Monaten innerhalb von zwölf Monaten, in dem Tätigkeiten aufgrund äußerer Umstände, insbesondere wegen Witterungsverhältnissen oder touristischer Nachfrage, an bestimmte Zeiten des Jahres gebunden sind.

§ 4 Arbeitszeit

(1) Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin abweichend von den §§ 3, 6 Absatz 2 und § 11 Absatz 2 des Arbeitszeitgesetzes länger als acht Stunden täglich beschäftigen, wenn die Arbeitszeit in jedem Zeitraum von zwölf Monaten (Bezugszeitraum) eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden nicht überschreitet. Für Arbeitsverhältnisse, deren Dauer kürzer ist als der Bezugszeitraum, hat der Arbeitszeitausgleich auf eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden innerhalb des Beschäftigungszeitraums zu erfolgen. Bei der Berechnung des Durchschnitts bleiben die gewährten Zeiten des bezahlten Jahresurlaubs, die gesetzlichen Feiertage sowie die Krankheitszeiten unberücksichtigt.

(2) Wird die tägliche Arbeitszeit nach Absatz 1 verlängert, darf die Arbeitszeit

  1. 14 Stunden in jedem Zeitraum von 24 Stunden und
  2. 84 Stunden in jedem Zeitraum von sieben Tagen

nicht überschreiten. Wenn es in einem Zeitraum von vier Monaten mehr Arbeits- als Ruhetage gibt, darf die Arbeitszeit eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 72 Stunden nicht überschreiten.

(3) Die Arbeitszeit während der Nachtzeit darf abweichend von § 6 Absatz 2 und § 11 Absatz 2 des Arbeitszeitgesetzes 42 Stunden in jedem Zeitraum von sieben Tagen nicht überschreiten.

§ 5 Ruhepausen

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