umwelt-online: Archivdatei - Durchführungshinweise zum Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz für die Tarifbeschäftigten des Bundes (2)

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10 Urlaub (Erholungs-/Zusatzurlaub)

10.1 Wartezeit

Der volle Anspruch auf den Erholungsurlaub wird gem. § 4 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben. Die Wartezeit knüpft an den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses an. Sie läuft daher auch während einer Elternzeit, in der das Arbeitsverhältnis ruht, weiter, d. h. sie beginnt nach Ablauf der Elternzeit bei Wiederaufnahme der Beschäftigung nicht erneut zu laufen.

10.2 Kürzung vor Urlaubsgewährung

Nach § 17 Abs. 1 kann der Arbeitgeber den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwoelftel kürzen; dies gilt nicht, wenn bei dem Arbeitgeber während der Elternzeit Teilzeitarbeit geleistet wird. Die gesetzliche Kürzungsvorschrift bezieht sich auf die Gesamtdauer des Jahresurlaubs, d. h. neben dem gesetzlichen Mindesturlaub jeder Art - d. h. nach dem Bundesurlaubsgesetz, dem Jugendarbeitsschutzgesetz und dem Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen nach § 125 SGB IX - wird auch der darüber hinausgehende tarifliche Erholungsurlaub nach § 26 TVöD gekürzt (vgl. zum BErzGG: Zmarzlik/Zipperer/Viethen 8. Auflage, § 17 BErzGG Rz. 12 und Litzig in Kittner/Zwanziger "Arbeitsrecht" 3. Auflage § 70 Rz. 65). Da während der Elternzeit das Arbeitsverhältnis auf gesetzlicher Grundlage ruht, ist hier wegen der im TVöD vorgesehenen tariflichen Zwoelfteilungsregelung für jeden vollen Kalendermonat des Ruhens des Arbeitsverhältnisses wegen Elternzeit die Dauer des Erholungsurlaubs einschließlich eines etwaigen Zusatzurlaubs zwingend um ein Zwoelftel zu kürzen ( § 26 Abs. 2 Buchst. c TVöD). Beginnt oder endet die Elternzeit im Laufe eines Kalendermonats, sind diese Teilmonate bei der Kürzung des Urlaubsanspruchs nicht zu berücksichtigen.

10.3 Kürzung nach Urlaubsgewährung

Hat die/der Beschäftigte vor Beginn der Elternzeit mehr Urlaub erhalten, als ihr oder ihm unter Berücksichtigung der Kürzungsvorschrift des § 26 Abs. 2 Buchst. c TVöD i. V. m. § 17 Abs. 1 BEEG zusteht, kann der Arbeitgeber den nach dem Ende der Elternzeit zustehenden Erholungsurlaub um die zuviel gewährten Urlaubstage kürzen ( § 17 Abs. 4). Von dieser Kürzungsmöglichkeit bitte ich Gebrauch zu machen.

10.4 Nachgewährung

Soweit der (nach der Kürzung gem. § 26 Abs. 2 Buchst. c TVöD i. V. m. § 17 Abs. 1 BEEG) zustehende Erholungsurlaub vor Beginn der Elternzeit nicht gewährt wurde, ist er nach Beendigung der Elternzeit in dem dann laufenden Urlaubsjahr oder im nächsten Urlaubsjahr nachzugewähren ( § 17 Abs. 2). Die Übertragung vollzieht sich kraft Gesetzes (BAG vom 23. April 1996 - 9 AZR 165/95 - AP Nr. 6 zu § 17 BErzGG), die tariflichen Übertragungsfristen nach § 26 Abs. 2 Buchst. a TVöD finden wegen der gesetzlichen Sonderregelung keine Anwendung. Eine Nachgewährung ist jedoch nicht möglich, wenn der Erholungsurlaub vor Beginn der Elternzeit nicht mehr erfüllbar war.

Beispiel:

Eine Beschäftigte kann bis zur Geburt ihres Kindes am 18. August 2008 ihren aus dem Urlaubsjahr 2007 übertragenen Erholungsurlaub wegen anhaltender Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit und wegen der Mutterschutzfrist nach § 3 Abs. 2 MuSchG nicht nehmen. Im Anschluss an die Mutterschutzfrist nach § 6 Abs. 1 MuSchG, die am 12. Oktober 2008 endet, nimmt sie ab 13. Oktober 2008 Elternzeit. Eine Übertragung des restlichen Erholungsurlaubs aus dem Urlaubsjahr 2007, der vor Beginn der Elternzeit nicht gewährt werden konnte, findet nach § 17 Abs. 2 nicht statt. Eine Nachgewährung nach dem Ende der Elternzeit ist nicht möglich, weil der restliche Erholungsurlaub aus dem Jahr 2007 bereits mit Ablauf des 30. September 2008 (Ende der übertariflichen Übertragungsfrist; siehe Rundschreiben vom 25. Januar 2006 - D 112 - 220.210 - 2/26 [GMBl S. 240]), also noch vor Beginn der Elternzeit, ersatzlos verfallen ist.

Hinweis: In Bezug auf die Urlaubsübertragung des Erholungsurlaubs des Jahres 2006 in das Kalenderjahr 2007 gilt meine Ressortinformation vom 7. Mai. 2007 - D 13-211.411/4-, -D11-2-220.210 - 2/26 -. Damit wurde die Übertragungsfrist des Resturlaubs aus dem Jahr 2006 bis zum 31. Dezember 2007 verlängert.

Der nach Ablauf der Elternzeit nachzugewährende Erholungsurlaub verfällt auch mit Ablauf des auf das Ende der Elternzeit folgenden Kalenderjahres ersatzlos, wenn der Freistellungsanspruch bis zum Ende des Übertragungszeitraums nicht mehr erfüllbar ist, etwa weil die/der Beschäftigte wegen andauernder Arbeitsunfähigkeit, mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverboten und/oder Inanspruchnahme einer weiteren Elternzeit nicht von der Arbeit freigestellt werden kann (BAG vom 23. April 1996 - 9 AZR 165/95 - AP Nr. 6 zu § 17 BErzGG - und vom 21. Oktober 1997 - 9 AZR 267/96 - AP Nr. 75 zu § 7 BUrlG Abgeltung).

10.5 Keine Freistellung aus anderen Gründen

Während der Elternzeit sind die Beschäftigten aufgrund des ruhenden Arbeitsverhältnisses bereits von der vertraglich geschuldeten Arbeitspflicht befreit. Bezahlte Freistellungsansprüche wie Erholungsurlaub, Zusatzurlaub oder eine Arbeitsbefreiung können während dieser Zeit daher nicht wirksam geltend gemacht werden. Die bereits laufende Elternzeit wird aus derartigen Anlässen also nicht unterbrochen.

10.6 Urlaubsdauer bei elterngeldunschädlicher Teilzeitbeschäftigung während Elternzeit

Wenn während der Elternzeit eine elterngeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung beim eigenen Arbeitgeber ausgeübt wird, bedarf es keiner Übertragung des restlichen Erholungsurlaubs auf den Zeitraum nach Ablauf der Elternzeit. In diesen Fällen kann die/der Teilzeitbeschäftigte auch während der Elternzeit durch Urlaub von der reduzierten Arbeitsverpflichtung freigestellt werden; hier sind die allgemeinen Urlaubsvorschriften zu beachten. Soweit also im Rahmen der Teilzeitbeschäftigung lediglich die tägliche Arbeitszeit verkürzt wird, so dass sich die Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage nicht reduziert, ergeben sich gegenüber der Berechnung der Urlaubsdauer von entsprechenden Vollzeitbeschäftigten keine Besonderheiten. Teilzeitbeschäftigte, die an fünf Tagen in der Woche arbeiten, erhalten genauso viele Urlaubstage wie entsprechende Vollzeitbeschäftigte.

Bei Teilzeitbeschäftigten mit einer von der Fünf-Tage-Woche abweichenden Verteilung der Arbeitszeit er-höht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend ( § 26 Abs. 1 Satz 4 TVöD). Da der TVöD für die Umrechnung keine eigenständigen Vorgaben enthält, ist hier die vom Bundesarbeitsgericht entwickelte Umrechnungsformel anzuwenden (vgl. BAG vom 14. Februar 1991 - 8 AZR 97/90 - AP Nr. 1 zu § 3 BUr1G Teilzeit); diese lautet bei einer regelmäßigen Anzahl von wöchentlichen Arbeitstagen im Wochenrhythmus wie folgt:


(26/29/30) Gesamturlaubsdauer × Anzahl indiv. maßgeblicher Arbeitstage/ Woche

5 Arbeitstage (= Fünf-Tage-Woche)

Wer beispielsweise nur an drei Tagen in der Woche arbeitet, erhält drei Fuenftel /des Urlaubsanspruchs vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter. Die Urlaubsdauer im Verhältnis zu Vollzeitbeschäftigten reduziert sich dadurch im Ergebnis nicht, da drei Urlaubstage in der Drei-Tage-Woche für eine Woche Urlaub ausreichen.

10.7 Urlaubsabgeltung

Endet das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit oder wird es im Anschluss an die Elternzeit nicht fortgesetzt, ist ein noch nicht gewährter Urlaub abzugehen ( § 17 Abs. 3). Die Abgeltung richtet sich nach der gesetzlichen Regelung gem. § 7 Abs. 4 des Bundesurlaubsgesetzes, da der TVöD selbst keine entsprechende Regelung mehr enthält (vgl. deklaratorischer Hinweis in § 26 Abs. 2 TVöD: "Im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz ..."). Nach § 7 Abs. 4 BUrlG ist Urlaub abzugelten, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann.

11 Vermögenswirksame Leistungen

Vermögenswirksame Leistungen werden nur für Kalendermonate gewährt, in denen den Beschäftigten Entgelt zusteht ( § 23 Abs. 1 Satz 4 TVöD). Während der Elternzeit besteht daher grundsätzlich kein Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen, es sei denn, für Kalendermonate, in denen - z.B. bei Beginn oder Beendigung der Elternzeit im Laufe eines Kalendermonats - für mindestens einen Tag Tabellenentgelt, Entgelt nach § 21 TVöD oder Krankengeldzuschuss gezahlt wird.

Bei einer elterngeldunschädlichen Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit verringern sich die vermögenswirksamen Leistungen im gleichen Umfang wie die Arbeitszeit ( § 23 Abs. 1 Satz 2 TVöD i. V. m. § 24 Abs. 2 TVöD).

12 Bewährungsaufstiege, Tätigkeitsaufstiege

Sofern aufgrund des § 8 TVÜ-Bund bei übergeleiteten Beschäftigten übergangsweise noch ein Bewährungs- oder Tätigkeitsaufstieg von Bedeutung sein kann, ist Folgendes zu beachten:

  1. Bei Bewährungsaufstiegen nach § 23 a BAT/BAT-0 bzw. nach dem Lohngruppenverzeichnis zum MTArb muss die Bewährungszeit grundsätzlich ohne Unterbrechung zurückgelegt werden. Wird sie durch eine Elternzeit unterbrochen, hemmt dies den Ablauf der Bewährungszeit, sofern durch die Elternzeit und eine etwaige sonstige Beurlaubung zur Kinderbetreuung ein Zeitraum von insgesamt fünf Jahren nicht überschritten wird (vgl. z.B. § 23 a Satz 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. d BAT/ BAT-O). Das bedeutet, dass die vor der Elternzeit bzw. vor der sonstigen Beurlaubung verbrachte Zeit erhalten bleibt, die Elternzeit bzw. die Zeit der Beurlaubung selbst jedoch nicht angerechnet wird.
    Dauert die Gesamtzeit der Beurlaubung länger als fünf Jahre, etwa weil für mehrere Kinder Elternzeit in Anspruch genommen oder im Anschluss an die Elternzeit Sonderurlaub zur Kinderbetreuung gewährt wird, beginnt die Bewährungszeit nach der Rückkehr in die Beschäftigung erneut zu laufen. Die zuvor verbrachten Zeiten können in diesen Fällen nicht mehr als Bewährungszeit berücksichtigt werden.
  2. Auf die in Tätigkeitsmerkmalen der Anlagen 1 a und 1 b zum BAT/BAT-O für einen Fallgruppenaufstieg bzw. für eine Vergütungsgruppenzulage vorgesehenen Zeiten einer Bewährung oder Tätigkeit ist die Elternzeit zwar nicht anzurechnen; da jedoch nicht gefordert ist, dass die Bewährungszeit/Tätigkeitszeit ohne Unterbrechung zurückgelegt sein muss, bleiben die vor der Elternzeit liegenden Zeiten erhalten.

IV.
Elterngeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit

1 Allgemeines

Während der Elternzeit ist nach § 15 Abs. 4 Satz 1 eine Erwerbstätigkeit mit nicht mehr als 30 Wochenstunden zulässig (sog. elterngeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung). Nehmen beide Elternteile gemeinsam Elternzeit in Anspruch, können beide eine Erwerbstätigkeit von jeweils bis zu 30 Wochenstunden ausüben. Die Obergrenze ist an die Person der/des Beschäftigten gebunden; die zulässige Teilzeitbeschäftigung beträgt also bei beiden Elternteilen zusammen 60 Wochenstunden (d. h. 30 + 30, nicht aber etwa 35 + 25).

In der Regel wird die elterngeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung bei demselben Arbeitgeber (freistellenden Arbeitgeber) ausgeübt werden. Mit Zustimmung des bisherigen Arbeitgebers kann die Beschäftigung aber auch bei einem anderen Arbeitgeber oder als selbstständige Tätigkeit geleistet werden ( § 15 Abs. 4 Satz 3). Eine Ablehnung ist jeweils nur aus dringenden betrieblichen Gründen möglich und muss innerhalb von vier Wochen schriftlich erfolgen ( § 15 Abs. 4 Satz 4). Nach Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 26. Juni 1997 - 8 AZR 506/95 - (AP Nr. 22 zu § 15 BErzGG) enthält diese Vorschrift ein befristetes Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Die Regelung begründet einen Frist-, Form- und Begründungszwang. Beantragt die/der Beschäftigte beim Arbeitgeber ordnungsgemäß die Zustimmung zur Aufnahme einer Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber, kann der Arbeitgeber die Zustimmung nur binnen vier Wochen unter Angabe entgegenstehender betrieblicher Interessen schriftlich ablehnen.

Erklärt der Arbeitgeber sich nicht frist- oder formgerecht, entfällt das Zustimmungserfordernis mit Ablauf der gesetzlichen Frist. Nimmt der Arbeitgeber zu einem Antrag auf Teilerwerbstätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber oder als Selbstständiger nicht Stellung oder lehnt er den Antrag nicht formgerecht ab, so darf die/der betroffene Beschäftigte eine dem zeitlichen Umfang nach zulässige Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber nach Ablauf der vierwöchigen Zustimmungsfrist auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers leisten (vgl. BAG vom 26. Juni 1997 - 8 AZR 506/95 - AP Nr. 22 zu § 15 BErzGG). Diese Rechtsfolgen werden jeweils durch einen ordnungsgemäßen Antrag der/des Beschäftigten ausgelöst. Ein entsprechender Antrag setzt zumindest voraus, dass die/der Beschäftigte dem Arbeitgeber mitteilt, in welchem zeitlichen Umfang sie/er bei welchem Arbeitgeber welcher Teilzeitarbeit bzw. welcher selbstständigen Tätigkeit nachgehen will.

2 Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber

2.1 Geltungsbereich des TVöD

Beschäftigte, die eine elterngeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung ausüben, werden grundsätzlich vom Geltungsbereich des TVöD erfasst, es sei denn, es liegt eine Ausnahme nach § 1 Abs. 2 TVöD vor. Der TVöD gilt nämlich auch für geringfügig entlohnte Beschäftigungen im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV (sog. 400 Euro-Minijobs). Ausgenommen sind hingegen weiterhin kurzfristige Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV, die auf zwei Monate oder insgesamt 50 Kalendertage im Kalenderjahr befristet sind ( § 1 Abs. 2 Buchst. m TVöD). In der Regel wird es sich bei der elterngeldunschädlichen Teilzeitbeschäftigung um eine Teilzeitbeschäftigung im Sinne des § 11 Abs. 1 TVöD handeln.

2.2 Geltung anderer gesetzlicher Regelungen

Wollen Beschäftigte während der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang von höchstens 30 Wochenstunden bei ihrem bisherigen Arbeitgeber ausüben, sind die speziellen Vorschriften des § 15 Abs. 5 bis 7 zu beachten, die insoweit den allgemeinen Vorschriften über Teilzeitarbeit nach dem Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG) vom 22. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966) vorgehen (vgl. § 23 TzBfG). Die weitergehenden Teilzeitansprüche von Beschäftigten mit Familienpflichten nach dem Gesetz zur

Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den Gerichten des Bundes (Bundesgleichstellungsgesetz - BGleiG) vom 30. November 2001 (BGBl. I S. 3234) gehen den Regelungen des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes allerdings vor (vgl. v. Roetteken § 13 BGleiG Rz. 30 [Stand 12. AL Januar 2007]). So sieht der Teilzeitanspruch nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BGleiG insbesondere weder eine Wartefrist bis zum sechsten Monat des Arbeitsverhältnisses noch eine Untergrenze von 15 Wochenstunden vor.

2.3 Änderung des bestehenden Arbeitsvertrages

Wird mit Beschäftigten, deren arbeitsvertraglich vereinbarte regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit vor Beginn der Elternzeit mehr als 30 Stunden beträgt, antragsgemäß eine elterngeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung vereinbart, so muss dazu die arbeitsvertraglich vereinbarte regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit durch eine Änderung des bestehenden Arbeitsvertrages entsprechend reduziert werden (ggf. befristet für die Dauer der Elternzeit).

2.4 Antragserfordernis

Die Vereinbarung einer Teilzeitbeschäftigung setzt voraus, dass die/der Beschäftigte beim Arbeitgeber eine Verringerung der Arbeitszeit und ihre Ausgestaltung beantragt ( § 15 Abs. 5 Satz 1). Der Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit muss dem Arbeitgeber sieben Wochen vor Beginn der Tätigkeit schriftlich mitgeteilt worden sein, § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5. Der Antrag muss den Beginn und den Umfang der verringerten Arbeitszeit enthalten ( § 15 Abs. 7 Satz 2). Ferner soll darin die gewünschte Verteilung der verringerten Arbeitszeit angegeben werden ( § 15 Abs. 7 Satz 3). Der Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit kann zudem mit der schriftlichen Mitteilung nach § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 (= Ankündigungsfrist von sieben Wochen) verbunden werden.

2.5 Keine Untergrenze für Wochenarbeitszeit

Für den Fall der einvernehmlichen Vereinbarung einer Teilzeitbeschäftigung im Rahmen des Konsensprinzips nach § 15 Abs. 5 Satz 2 ist eine Untergrenze für die Wochenarbeitszeit nicht vorgesehen. Daher können auch Teilzeitarbeitsverhältnisse von nur wenigen Wochenstunden vereinbart werden. Allerdings ist dabei zu beachten, dass sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten gelten, wenn die regelmäßige Wochenarbeitszeit soweit reduziert wird, dass es sich um geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 SGB IV handelt (siehe Abschnitt V Nr. 2), weil infolge der Teilzeitbeschäftigung das zeitanteilig entsprechend verminderte Arbeitsentgelt 400 Euro oder weniger beträgt. Soweit eine Einigung über die beantragte Teilzeitbeschäftigung mit dem Arbeitgeber nicht möglich ist, gilt allerdings im Rahmen der Voraussetzungen des § 15 Abs. 7 Nr. 3 eine Untergrenze von 15 Wochenstunden (siehe unten Ziff. 2.8).

2.6 Einvernehmliche Vereinbarung

Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz geht vom Regelfall einer einvernehmlichen Vereinbarung der

Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit aus (Konsensprinzip). § 15 Abs. 5 Satz 2 fordert Arbeitgeber und Beschäftigte auf, sich im Rahmen ihrer Vertragsfreiheit über die zulässige Verringerung der Arbeitszeit (höchstens 30 Wochenstunden; eine Untergrenze besteht nicht) und die Ausgestaltung der konkreten Einzelheiten dieser Teilzeitbeschäftigung innerhalb von vier Wochen zu einigen.

2.7 Fortsetzung bereits vereinbarter Teilzeitbeschäftigungen

Eine bereits vor Beginn der Elternzeit bestehende Teilzeitbeschäftigung mit einem Umfang von nicht mehr als 30 Wochenstunden kann während der Elternzeit unverändert fortgesetzt werden ( § 15 Abs. 5 Satz 4 erste Alternative). Ein Antrag ist dazu nicht erforderlich.

2.8 Teilzeitanspruch

Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz räumt den Beschäftigten während der Elternzeit einen grundsätzlichen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung ein, wenn keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen. Dieser Teilzeitanspruch ist aber begrenzt auf die Verringerung der Arbeitszeit in einem Umfang von nicht mehr als 30 Wochenstunden bzw. ohne Konsens (vgl. oben Ziff. 2.5 und 2.6) zwischen 15 und 30 Wochenstunden für eine Mindestdauer von zwei Monaten und kann während der Gesamtdauer der Elternzeit zudem nur zweimal geltend gemacht werden. Dies schließt eine einvernehmliche Vereinbarung einer Teilzeitbeschäftigung mit einem Umfang von weniger als 15 Wochenstunden oder für einen kürzeren Zeitraum als zwei Monate im Rahmen der Vertragsfreiheit nicht aus (siehe oben Ziff. 2.5 und 2.6); der Arbeitgeber hat dann bei seiner Entscheidung aber einen weitgehenden Ermessensspielraum.

Ist eine Einigung über eine Verringerung der Arbeitszeit im Rahmen der Vertragsfreiheit (vgl. § 15 Abs. 5 Satz 2) nicht möglich, können die Beschäftigten gegenüber ihrem Arbeitgeber eine Verringerung ihrer Arbeitszeit nur beanspruchen, sofern alle fünf Voraussetzungen nach § 15 Abs. 7 kumulativ erfüllt sind ( § 15 Abs. 6):

(1) Der Arbeitgeber beschäftigt, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ( § 15 Abs. 7 Nr. 1); diese Voraussetzung ist beim Bund als einheitlichem Arbeitgeber generell erfüllt. dabei,

(2) das Arbeitsverhältnis besteht ohne Unterbrechung bereits länger als sechs Monate ( § 15 Abs. 7 Nr. 2),

(3) die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit soll für mindestens zwei Monate auf einen Umfang zwischen 15 und 30 Wochenstunden verringert werden ( § 15 Abs. 7 Nr. 3),

(4) dem Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit stehen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen ( § 15 Abs. 7 Nr. 4) und

(5) der Anspruch wurde dem Arbeitgeber sieben Wochen vor Beginn der Tätigkeit schriftlich mitgeteilt ( § 15 Abs. 7 Nr. 5).

2.9 Erneute Verringerung der Arbeitszeit

Beschäftigte können während der Gesamtdauer der Elternzeit gegenüber ihrem Arbeitgeber - soweit eine Einigung nach § 15 Abs. 5 nicht möglich ist - höchstens zweimal eine Verringerung ihrer Arbeitszeit verlangen ( § 15 Abs. 6). Sind beide Elternteile erwerbstätig und nehmen beide Elternzeit in Anspruch, gilt diese Höchstgrenze bezogen auf das jeweilige Arbeitsverhältnis für jeden Elternteil. Eine abweichende einvernehmliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten ist im Rahmen der Vertragsfreiheit nicht ausgeschlossen (siehe oben Ziff. 2.5 und 2.6); der Arbeitgeber hat dann bei seiner Entscheidung aber einen weitgehenden Ermessensspielraum.

2.10 Rückkehr zum bisherigen Beschäftigungsumfang

Die während der Elternzeit vereinbarte Verringerung der Arbeitszeit gilt nur für die Dauer der Elternzeit. Mit dem Ende der Elternzeit lebt das Arbeitsverhältnis automatisch wieder mit dem Beschäftigungsumfang auf, der vor Beginn der Elternzeit vereinbart war ( § 15 Abs. 5 Satz 4 zweite Alternative).

2.11 Ablehnung durch Arbeitgeber

Soweit nicht sämtliche Voraussetzungen des § 15 Abs. 7 kumulativ erfüllt sind, braucht der Arbeitgeber dem Antrag auf Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit nicht zu entsprechen; dies gilt insbesondere bei Anträgen auf eine Verringerung der Arbeitszeit auf weniger als 15 Wochenstunden sowie bei Anträgen auf eine nur kurzzeitige Verringerung der Arbeitszeit für eine Dauer von weniger als zwei Monaten. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die weitergehenden Rechte nach dem Bundesgleichstellungsgesetz den Regelungen des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorgehen (vgl. v. Roettekeri § 13 BGleiG Rz. 30 [Stand 12. AL, Januar 2007]); der Teilzeitanspruch von Beschäftigten mit Familienpflichten nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BGleiG sieht insbesondere weder eine Untergrenze von 15 Wochenstunden noch eine Mindestdauer von zwei Monaten vor und kennt auch keine sechsmonatige Wartefrist ab Bestehen des Arbeitsverhältnisses.

Falls der Arbeitgeber die beantragte Verringerung der Arbeitszeit für mindestens zwei Monate auf einen Umfang zwischen 15 und 30 Wochenstunden ablehnen will, muss er dies der/dem Beschäftigten innerhalb von vier Wochen mit schriftlicher Begründung mitteilen § 15 Abs. 7 Satz 4).

Kommt eine versicherungspflichtige Teilzeitbeschäftigung zwischen 15 und 30 Wochenstunden nicht zustande, obwohl die/der Beschäftigte während der Elternzeit arbeiten möchte, besteht ggf. die Möglichkeit, Arbeitslosengeld während der Elternzeit zu beziehen. Nähere Auskünfte dazu erteilt die zuständige Agentur für Arbeit.

2.12 Rechtsschutzmöglichkeiten

Soweit der Arbeitgeber der Verringerung der Arbeitszeit nicht oder nicht rechtzeitig zustimmt, können die Beschäftigten Klage vor den Gerichten für Arbeitssachen erheben ( § 15 Abs. 7 Satz 5).

2.13 Auswirkungen auf tarifliche Arbeitsbedingungen

Für die tariflichen Arbeitsbedingungen während der elterngeldunschädlichen Teilzeitbeschäftigung ergeben sich keine Besonderheiten gegenüber sonstigen Teilzeitbeschäftigten. Zu den Auswirkungen im Einzelnen siehe die Ausführungen im Abschnitt III.

3 Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber

Üben Beschäftigte während der Elternzeit mit Zustimmung des freistellenden Arbeitgebers eine erziehungsgeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber aus, ist dies aus der Sicht des freistellenden Arbeitgebers so zu bewerten, als würde der Beschäftigte während der Elternzeit keine Tätigkeit ausüben. Die Ausführungen in Abschnitt III dieses Rundschreibens gelten daher entsprechend. Ich weise jedoch darauf hin, dass eine Beschäftigung bei einer anderen Bundesbehörde keine Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber ist.

4 Beschäftigung von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen anderer Arbeitgeber

Soll mit einer Arbeitnehmerin/einem Arbeitnehmer, der aus einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber wegen der Inanspruchnahme der Elternzeit freigestellt ist, eine elterngeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung vereinbart werden, bestimmen sich die tariflichen Arbeitsbedingungen während dieses Teilzeitbeschäftigungsverhältnisses nach den allgemein für Teilzeitbeschäftigungen geltenden Vorschriften.

V.
Sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen einer Elternzeit

1 Allgemeines

Vor Beginn der Elternzeit sollten die betroffenen Beschäftigten sich nach Möglichkeit von den jeweils zuständigen Sozialversicherungsträgern (Krankenkassen, Rentenversicherungsträger, Agenturen für Arbeit) beraten lassen. 'Die folgenden Informationen über die sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen einer Elternzeit geben nur den heutigen Rechtsstand wieder; sie sollen und können eine individuelle Beratung durch die zuständigen Sozialversicherungsträger nicht ersetzen. Den Beschäftigten ist anzuraten, sich für die Beratung über die sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen einer Elternzeit unmittelbar an die zuständigen Beratungsstellen der jeweiligen Sozialversicherungsträger (Krankenkassen, Rentenversicherungsträger, Agenturen für Arbeit) zu wenden. Ich bitte dies in geeigneter Weise aktenkundig zu machen.

Bei einer elterngeldunschädlichen Teilzeitbeschäftigung, die während der Elternzeit ausgeübt wird, richtet sich die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung in allen vier Versicherungszweigen nach den allgemeinen Vorschriften der Sozialversicherung. Sofern die zulässige Teilzeitbeschäftigung mehr als geringfügig im Sinne des § 8 SGB IV ist, sind in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung auf der Grundlage des verminderten Teilzeitentgelts die üblichen Beiträge zu zahlen.

2 Geringfügige Beschäftigung

Bei einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von nicht mehr als 400 EUR handelt es sich um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV. Sie bleibt daher kranken-, pflege-, renten- und arbeitslosenversicherungsfrei. Der Arbeitgeber entrichtet dafür jedoch an die Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als zentrale Stelle Pauschalbeiträge, d. h. die geringfügig entlohnte Teilzeitbeschäftigung ist nicht beitragsfrei. In der gesetzlichen Rentenversicherung haben geringfügig Beschäftigte die Möglichkeit, die Stellung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers zu erwerben. Dazu müssen sie durch Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber nach § 5 Abs. 2 Satz 2 SGB VI auf ihre Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung verzichten und die pauschalen Beiträge des Arbeitgebers mit niedrigen eigenen Beiträgen zu vollwertigen Pflichtbeitragszeiten aufstocken. Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, die Betroffenen bei Beschäftigungsbeginn auf diese Rentenversicherungsoption hinzuweisen; der Hinweis ist in der Niederschrift über die wesentlichen Vertragsbedingungen, die der/dem Beschäftigten auszuhändigen ist, aufzunehmen ( § 2 Abs. 1 Satz 4 des Nachweisgesetzes).

Wird während der Elternzeit eine kurzfristige Beschäftigung gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV ausgeübt (nicht mehr als zwei Monate bzw. insgesamt 50 Arbeitstage im Kalenderjahr) und überschreitet das Arbeitsentgelt aus dieser befristeten Beschäftigung 400 EUR, kommt eine Geringfügigkeit nach Auffassung der Spitzenverbände der Sozialversicherung hingegen nicht in Betracht. Danach werden derartige zulässige Teilzeitbeschäftigungen während der Elternzeit berufsmäßig ausgeübt und unterliegen daher der Versicherungspflicht zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung (vgl. Geringfügigkeitsrichtlinien vom 24. August 2006 - B 2.2.3 Abs. 6). Weder bei der geringfügig entlohnten noch bei der kurzfristigen Beschäftigung ist es von Bedeutung, ob diese beim bisherigen Arbeitgeber oder bei einem anderen Arbeitgeber ausgeübt wird.

3 Beschäftigung in der Gleitzone

Liegt das aus einer versicherungspflichtigen elterngeldunschädlichen Teilzeitbeschäftigung erzielte Arbeitsentgelt zwischen 400,01 EUR und 800,00 EUR und überschreitet regelmäßig nicht die Grenze von 800,00 EUR im Monat (sog. Gleitzone nach § 20 Abs. 2 SGB IV), gelten in der Sozialversicherung besondere Regelungen für die Ermittlung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts sowie für die Beitragstragung zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ( § 226 Abs. 4, § 249 Abs. 4 SGB V; § 58 Abs. 3 und Abs. 5 SGB XI; § 163 Abs. 10, § 168 Abs. 1 Nr. 1d SGB VI; § 344 Abs. 4, § 346 Abs. 1a SGB III). Die Gleitzonenregelung soll vermeiden, dass vormals versicherungsfreie geringfügig Beschäftigte im Sinne des § 8 SGB IV mit dem Eintritt der Sozialversicherungspflicht infolge des Überschreitens der Geringfügigkeitsgrenze von 400,00 EUR durch einen sprunghaften Anstieg auf den vollen Sozialversicherungsbeitrag belastet werden. Versicherungspflichtige Beschäftigte zahlen innerhalb der Gleitzone daher lediglich einen reduzierten Arbeitnehmer-Beitragsanteil. Bei der Beitragsberechnung wird dabei nicht das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt zu Grunde gelegt, sondern ein auf Basis einer besonderen Formel fiktiv ermittelter Betrag. Der Beitragsanteil des Arbeitnehmers wächst dabei von ca. 4 % bei einem Arbeitsentgelt von 400,01 EUR bis auf den vollen Beitragsanteil von 19,75 % bei 800,00 EUR progressiv an. Die Arbeitgeber haben hingegen im Ergebnis weiterhin ihren vollen Beitragsanteil zu den einzelnen Versicherungszweigen zu zahlen. Die Gleitzonenregelung gilt ausdrücklich nicht, wenn die jeweilige Beschäftigung im Rahmen der Berufsausbildung ausgeübt wird; eine Anwendung auf Ausbildungsverhältnisse nach dem TVAöD scheidet folglich aus.

Um vollwertige Rentenansprüche aufzubauen, haben die vorgenannten Beschäftigten die Möglichkeit, in der Rentenversicherung auf die Anwendung der besonderen Regelungen zur Gleitzone zu verzichten. Sie zahlen dann anstelle der reduzierten Beiträge den vollen Arbeitnehmerbeitragsanteil; die Höhe des Arbeitgeberbeitrags wird dadurch nicht berührt. In der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung ist ein solcher Verzicht nicht möglich. Voraussetzung für den Verzicht ist, dass die/der Beschäftigte gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich erklärt, dass der Beitragsberechnung zur Rentenversicherung als beitragspflichtige Einnahme das tatsächliche Arbeitsentgelt zu Grunde gelegt werden soll ( § 163 Abs. 10 Satz 6 SGB VI). Die Erklärung kann jedoch nur mit Wirkung für die Zukunft und bei mehreren Beschäftigungen nur einheitlich abgegeben werden und bleibt für die Dauer der Beschäftigungen bindend ( § 163 Abs. 10 Satz 7 SGB VI). Die Erklärung sollte zu den Lohnunterlagen genommen werden.

4 Kranken- und Pflegeversicherung

Während der Zeit, für die Elternzeit in Anspruch genommen wird, bleibt die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung beitragsfrei aufrechterhalten ( § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V, § 49 Abs. 2 SGB XI). Die Beitragspflicht auf Grund einer elterngeldunschädlichen Teilzeitbeschäftigung bleibt unberührt. Aus dem Elterngeld sind weder Beiträge zu leisten, noch wirkt es sich auf eine aus anderen Gründen bestehende Beitragspflicht (z.B. wegen Teilzeitbeschäftigung) er-höhend aus. Für Versicherte, die vor der Geburt des Kindes durch den Ehepartner in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung familienversichert waren, ändert sich nichts. Das Elterngeld wird in die Berechnung des für die Familienversicherung zulässigen Gesamteinkommens nicht einbezogen.

Freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung müssen während der Elternzeit grundsätzlich in voller Höhe selbst für die Beiträge aufkommen, ggf. zahlen sie den Mindestbeitrag; das Elterngeld bleibt bei der Festsetzung der beitragspflichtigen Einnahmen aufgrund der Anwendbarkeit des § 224 Abs. 1 SGB V unberücksichtigt. Der Arbeitgeber zahlt in dieser Zeit keinen Beitragszuschuss nach § 257 SGB V bzw. § 61 SGB XI.

Beschäftigte, die bisher freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung waren, sind während der Elternzeit - sofern die sonstigen Voraussetzungen für die Familienversicherung erfüllt sind - durch den Ehepartner familienversichert.

Bislang privat Krankenversicherte, die zuletzt vor Beginn der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz oder vor Inanspruchnahme der Elternzeit versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit waren, bleiben während der Schutzfristen nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 MuSchG und der Elternzeit weiterhin privat krankenversichert; eine Aufnahme in die beitragsfreie Familienversicherung über die Mitgliedschaft des Ehegatten bzw. des Lebenspartners in der gesetzlichen Krankenversicherung ist ausgeschlossen. Privat Krankenversicherte müssen ihre Versicherungsprämien während der Elternzeit in voller Höhe selbst tragen. Der Arbeitgeber zahlt während der Elternzeit auch keinen Beitragszuschuss nach § 257 SGB V bzw. § 61 SGB XI.

Sofern beide Elternteile privat krankenversichert sind und sich bei der Elternzeit abwechseln, gilt Folgendes: Nimmt der beim Bund beschäftigte Elternteil seine Tätigkeit wieder auf (z.B. während der andere Elternteil die zwei Partnerschaftsmonate in Anspruch nimmt), lebt der während der Inanspruchnahme der Elternzeit entfallene Anspruch auf den Beitragszuschuss nach § 257 SGB V bzw. § 61 SGB XI wieder auf. Für die Dauer der Mutterschutzfristen nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 MuSchG und/oder der Elternzeit des anderen ebenfalls privat krankenversicherten Elternteils ist entsprechend der für Beschäftigte des Bundes getroffenen Regelung im Rahmen der Höchstgrenzen ein sog. erweiterter Beitragszuschuss nach § 257 SGB V zu zahlen (vgl. Abschnitt IH Nr. 2 Buchst. c vorletzter Absatz meines Rundschreibens zur Durchführung des § 257 SGB V vom 9. Oktober 2000 - D 1I 2 -220.707/22 - [GMBl. S. 1175] i. V. m. Rundschreiben vom 1. Oktober 2002 - D II 2 - 220.707/22 - [GMBl. S. 758]).

Sofern Beschäftigte, die privat oder freiwillig kranken- bzw. pflegeversichert sind, eine elterngeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung ausüben, gilt Folgendes:

  1. Bei Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht:
    Tritt die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung infolge der während der Elternzeit ausgeübten elterngeldunschädlichen Teilzeitbeschäftigung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V ein, tritt zugleich die Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Satz 2 Nr. 1 SGB XI ein. Sofern sich diese Beschäftigten allerdings unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB V von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung befreien lassen und aufgrund des § 23 Abs. 1 SGB XI als Versicherte eines privaten Krankenversicherungsunternehmens oder aufgrund des § 22 Abs. 1 SGB XI als freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung privat pflegeversichert sind, können sie ihren bisherigen Kranken- und Pflegeversicherungsschutz beibehalten. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen; die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn noch keine Leistungen in Anspruch genommen worden sind, sonst vom Beginn des. Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt ( § 8 Abs. 2 SGB V). Die Befreiung erstreckt sich nur auf die Elternzeit. Anschließend gelten die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften. Für die Zeit der Befreiung von der Krankenversicherungspflicht während der Teilzeitbeschäftigung haben die Beschäftigten bei Erfüllung der Voraussetzungen aus der Teilzeitbeschäftigung einen Anspruch auf einen Zuschuss zu ihrem Krankenversicherungsbeitrag nach § 257 SGB V bzw. zu ihrem Pflegeversicherungsbeitrag nach § 61 SGB XI.
  2. Ohne Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht:
    Wenn kein Befreiungsantrag gestellt wird, endet bei Beschäftigten, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, die freiwillige Mitgliedschaft mit Beginn der Pflichtmitgliedschaft ( § 191 Nr. 2 SGB V), d. h. mit Ablauf des Tages, der der Aufnahme der unschädlichen Teilzeitbeschäftigung vorausgeht. Beschäftigte, die bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, können den Versicherungsvertrag mit Wirkung vom Eintritt der Versicherungspflicht an vorzeitig kündigen ( § 5 Abs. 9 SGB V). Auch privat Pflegeversicherte können ihren Versicherungsvertrag mit Wirkung vom Eintritt der Versicherungspflicht an kündigen ( § 27 SGB XI). Wer sich die Rückkehr zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung offen halten möchte und finanzielle Nachteile bei einer evtl. zwischenzeitlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes vermeiden möchte, sollte prüfen, ob während der Elternzeit eine Anwartschafts- bzw. Ruhensversicherung im Bereich der privaten Kranken- und Pflegeversicherung sinnvoll ist.

Nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 SGB V ruht der Anspruch auf Krankengeld für die Zeit, in der die/der Versicherte Elternzeit in Anspruch nimmt, es sei denn, dass die Arbeitsunfähigkeit vor Beginn der Elternzeit eingetreten ist. In den Fällen einer elterngeldunschädlichen Teilzeitbeschäftigung wird das Krankengeld aus dem Arbeitsentgelt berechnet, das aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung während der Teilzeit erzielt wurde.

5 Arbeitslosenversicherung

Erziehen Personen ein Kind, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind sie in dieser Zeit nach § 26 Abs. 2a SGB III in der Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig, wenn sie

Dies gilt nur für Kinder des Erziehenden, seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder seines nicht dauernd getrennt lebenden Lebenspartners. Haben mehrere Personen ein Kind gemeinsam erzogen, besteht Versicherungspflicht nur für die Person, der nach den Regelungen des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung die Erziehungszeit zuzuordnen ist ( § 56 Abs. 2 SGB VI).

Die nach § 345 a Abs. 2 SGB III pauschaliert festgesetzten Beiträge für Personen, die in der Arbeitslosenversicherung als Erziehende versicherungspflichtig sind, werden vom Bund getragen ( § 347 Nr. 9 SGB III).

Für den Bezug des Arbeitslosengeldes hat die Inanspruchnahme von Elternzeit in zweierlei Hinsicht Bedeutung:

6 Rentenversicherung

In der gesetzlichen Rentenversicherung führen Kindererziehungszeiten, die nach § 56 SGB VI anzurechnen sind, beim erziehenden Elternteil zur Versicherungspflicht als sonstiger Versicherter ( § 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VI). Voraussetzung ist, dass die Erziehung in Deutschland erfolgt und der erziehende Elternteil sich mit dem Kind dort auch gewöhnlich aufhält ( § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1 SGB VI). Für Zeiten der Erziehung von Kindern im Ausland werden grundsätzlich keine Kindererziehungszeiten angerechnet; Ausnahmen bestehen, soweit solche Zeiten einer Erziehung in Deutschland gleichstehen ( § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 2 SGB VI). Dies ist beispielsweise der Fall bei Personen, deren Beschäftigung im Ausland von vornherein zeitlich begrenzt ist (vgl. § 45 TVöD - BT-V "Beschäftigte, die zu Auslandsdienststellen des Bundes entsandt sind").

Auf Antrag, der beim Rentenversicherungsträger zu stellen ist, werden bei Geburten ab 1992 Zeiten der Erziehung eines Kindes bis zu dessen drittem Lebensjahr als Pflichtversicherungszeiten angerechnet (Kindererziehungszeiten nach § 56 SGB VI). Dafür werden dem Rentenkonto des erziehenden Elternteils Pflichtbeiträge in Form von sog. Entgeltpunkten gutgeschrieben, ohne dass dieser eigene Beiträge dazu entrichtet; die Rentenbeiträge zahlt insoweit der Bund. Kindererziehungszeiten erhöhen die Rente also unmittelbar. Bei der Erziehung von zwei oder mehr nach 1992 geborenen Kindern kann ohne eigene Beiträge sogar ein Rentenanspruch erworben werden, ohne dass dazu weitere rentenrechtliche Zeiten notwendig wären.

Neben den leiblichen Eltern können unter bestimmten Voraussetzungen auch Eltern von Adoptiv-, Stief- oder Pflegekindern Kindererziehungszeiten als Pflichtversicherungszeit angerechnet erhalten ( § 56 Abs. 1 Satz 2 SGB VI i. V. m. § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 SGB 1); maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt der Adoption bzw. der Aufnahme des Kindes in den Haushalt und nicht dessen Geburtstag.

Die Erziehungszeit kann nur bei einem Elternteil angerechnet werden ( § 56 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Sie wird daher dem Elternteil zugeordnet, der das Kind überwiegend erzogen hat ( § 56 Abs. 2 Satz 1 und 9 SGB VI). Haben beide Elternteile das Kind gemeinsam erzogen, wird die Kindererziehungszeit grundsätzlich automatisch bei der Mutter angerechnet ( § 56 Abs. 2 Satz 3 und 8 SGB VI). Soll der Vater die Kindererziehungszeit erhalten, muss dies durch eine übereinstimmende Erklärung beider Elternteile bestimmt werden ( § 56 Abs. 2 Satz 3 SGB VI). Dabei ist zu beachten, dass die übereinstimmende Erklärung der Eltern grundsätzlich nur mit Wirkung für künftige Kalendermonate abgegeben werden kann; eine rückwirkende Zuordnung zum anderen Elternteil kann nur für bis zu zwei Monate vor Abgabe der Erklärung erfolgen ( § 56 Abs. 2 Satz 5 und 6 SGB VI). Im Fall einer Übertragung der Erziehungszeiten auf den anderen Elternteil muss die übereinstimmende Erklärung daher unverzüglich beim Rentenversicherungsträger abgegeben werden.

Die Kindererziehungszeit beginnt mit dem Monat nach der Geburt des Kindes und endet 36 Monate später ( § 56 Abs. 5 Satz 1 SGB VI). Wird während dieses Zeitraums vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das ihm eine Kindererziehungszeit anzurechnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl an Kalendermonaten der gleichzeitigen Erziehung verlängert ( § 56 Abs. 5 Satz 2 SGB VI).

Beispiel:

Bei einem am 13. Juni 2007 geborenen Kind ist die Zeit vom 1. Juli 2007 bis 30. Juni 2010 als Kindererziehungszeit zu berücksichtigen. Wird am 5. März 2010 ein weiteres Kind geboren, ist die Kindererziehungszeit für das zweite Kind (hier: 1. April 2010 bis 31. März 2013) um die Anzahl an Kalendermonaten der gleichzeitigen Erziehung (hier April, Mai und Juni 2010) zu verlängern. Die Kindererziehungszeit für das zweite Kind endet somit erst mit Ablauf des 30. Juni 2013. Auf Antrag sind hier in der gesetzlichen Rentenversicherung somit, für Zeiten der Erziehung insgesamt 72 Monate als Pflichtversicherungszeiten anzurechnen.

Soweit die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit als Pflichtbeitragszeiten nach § 56 SGB VI vorliegen, ist daneben die Zeit der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr sog. Berücksichtigungszeit für Kindererziehung ( § 57 SGB VI).

Kinderberücksichtigungszeiten haben zwar keine direkte Wirkung auf die Rentenhöhe. Allerdings wirken sie sich positiv auf die Rente aus, weil sie zu einer günstigeren Bewertung weiterer rentenrechtlicher Zeiten führen. Im Übrigen gelten für Kinderberücksichtigungszeiten dieselben Voraussetzungen wie für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit.

Die Anrechnung der Kindererziehungszeiten ( § 56 SGB VI) bzw. der Kinderberücksichtigungszeiten ( § 57 SGB VI) erfolgt in der gesetzlichen Rentenversicherung unabhängig davon, ob während dieser Zeiten Elternzeit in Anspruch genommen wird oder Erziehungsgeld bzw. Elterngeld zusteht.

7 Rechtsänderungen

Soweit sich gegenüber dem dargestellten Sach- und Rechtsstand (Juni 2007) zukünftig Änderungen ergeben, sind diese zu berücksichtigen.

.

  Muster für Arbeitsverträge mit Beschäftigten, für die der TVöD gilt und die befristet eingestellt werden Anlage

 

Zwischen

der Bundesrepublik Deutschland

vertreten durch ................................................................................................................................. (Arbeitgeber)

und

Frau/Herrn .............................................................................................................................................................

wohnhaft in ............................................................................................................................................................

geboren am: ............................................................................................................. (Beschäftigte/Beschäftigter)

wird - vorbehaltlich ............................................................................................................................ - folgender

a r b e i t s v e r t r a g

geschlossen:

§ 1

Frau/Herr ..............................................................................................................................................................

wird ab .................................................................................................................................................................

[ ] als Vollbeschäftigte/Vollbeschäftigter befristet eingestellt.
[ ] als Teilzeitbeschäftigte/Teilzeitbeschäftigter mit v.H. der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines
entsprechenden Vollbeschäftigten befristet eingestellt. Die Teilzeitbeschäftigte/Der Teilzeitbeschäftigte ist im Rahmen
begründeter dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit
verpflichtet.
Das Arbeitsverhältnis ist befristet
[ ] bis zum
[ ] bis zum Erreichen folgenden Zweckes

" ....................................................................................................................................................................";

längstens bis zum ..................................

[ ] für die Dauer eines Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz / der Elternzeit / der Arbeitsfreistellung zur Betreuung
eines Kindes von Frau/Herrn ..................................................................;

längstens bis zum ..................................

§ 2

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD), den besonderen Regelungen für die Verwaltung (TVöD - Besonderer
Teil Verwaltung), dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) und die diese
ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich des Bundes jeweils geltenden Fassung.

Auf das Arbeitsverhältnis finden die Regelungen für das Tarifgebiet [ ] Ost [ ] West Anwendung.

[ ] Auf das Arbeitsverhältnis findet § 21 Abs. 1 bis 5 BEEG Anwendung.

§ 3
(1)  
[ ] Die Probezeit nach § 2 Abs. 4 TVöD beträgt sechs Monate.
[ ] Die Probezeit beträgt nach § 30 Abs. 4 Satz 1 1. Halbsatz TVöD sechs Wochen.
(2)  
[ ] Für die Kündigung des gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 TVöD befristeten Arbeitsverhältnisses gilt § 34 Abs. 1 TVöD.
[ ] Für die Kündigung des gemäß § 30 Abs. 1 Satz 2 TVöD befristeten Arbeitsverhältnisses gilt § 30 Abs. 4 und 5 TVöD.
§ 4

Die/Der Beschäftigte ist in die Entgeltgruppe TVöD

[ ] in Verbindung mit Satz Buchst Anstrich des Anhangs zu § 16 (Bund) eingruppiert.

Der Arbeitgeber ist berechtigt, den Beschäftigten aus dienstlichen Gründen eine andere Tätigkeit im Rahmen der Entgeltgruppe zuzuweisen.

Anpassungen der Eingruppierung/Einreihung aufgrund des In-Kraft-Tretens der neuen Entgeltordnung können auch entgeltgruppenübergreifend erfolgen
( § 17 Abs. 4 TVÜ-Bund).

Bis zum In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung sind alle Eingruppierungen (Neueinstellungen, Höher- und Herabgruppierungen) vorläufig und begründen
keinen Vertrauensschutz und keinen Besitzstand (vgl. § 17 Abs. 3 Satz 1 TVÜ-Bund).

§ 5

(1) Es wird folgende Nebenabrede vereinbart:

(2) Die Nebenabrede kann mit einer Frist

[ ] von zwei Wochen zum Monatsschluss
[ ] von ........................ zum ........................
schriftlich gekündigt werden.
§ 6

Änderungen und Ergänzungen des Arbeitsvertrages einschließlich von Nebenabreden sowie Vereinbarungen weiterer Nebenabreden sind nur wirksam, wenn
sie schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die Abbedingung des Schriftformerfordernisses.

...............................................................................................................................

(Ort, Datum)

........................................................

(Arbeitgeber)

....................................................................
(Beschäftigte/Beschäftigter)
ENDE

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