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Regelwerk

Durchführungshinweise zum Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz für die Tarifbeschäftigten des Bundes

Vom 10. Juni 2007
(GMBl. Nr. 37 vom 16.08.2007 S. 743aufgehoben)



zur aktuellen Fassung

hier: Ablösung des Bundeserziehungsgeldgesetzes durch das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz vom 11. Dezember 2006 (BGBl. 2006 I S. 2748)

Bezug: Meine Rundschreiben vom 22. Dezember 2000 und 8. Juni 2004 - D II 2 220.223 - 5/11

Um eine einheitliche Anwendung des am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vom 5. Dezember 2006 auf die Arbeitsverhältnisse der im Bundesdienst Beschäftigten sicherzustellen, gebe ich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die nachstehenden Hinweise:

I Allgemeines

Mit Wirkung vom 1. Januar 2007 ist das Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG) vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) in Kraft getreten. Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz regelt im Abschnitt 1 ( §§ 1 bis 14) den Anspruch auf Elterngeld und im Abschnitt 2 ( §§ 15 bis 21) den Anspruch auf Elternzeit.

Die Regelungen zum neuen Elterngeld gelten nur für die ab 1. Januar 2007 geborenen oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder. Alle im Jahr 2006 und früher geborenen Kinder fallen im Jahr 2007 und ggf. im Jahr 2008 weiterhin unter die Erziehungsgeldregelungen der §§ 1 bis 14 BErzGG; ein Anspruch auf das neue Elterngeld besteht in diesen Fällen nicht. Die neuen Elternzeitregelungen sind ab 1. Januar 2007 für jedes Kind in Kraft getreten, und zwar unabhängig davon, wann das Kind geboren wurde. Wegen der Einzelheiten wird auf die nachfolgenden Nrn. 1 und 2 verwiesen.


Paragraphen ohne Angabe eines Gesetzes oder Tarifvertrages beziehen sich auf das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG).

1 Elterngeld ( §§ 1 bis 14)

Zentrales Element des neuen Gesetzes ist eine Neuausrichtung der familienpolitischen Leistungen durch die Einführung eines sog. Elterngeldes. Das Elterngeld zielt darauf ab, Eltern, die in der Frühphase der Elternschaft der Betreuung ihres Kindes gegenüber einer vollen Erwerbstätigkeit den Vorrang einräumen, bei der Sicherung ihrer Lebensgrundlage zu unterstützen. Es ist als dynamische Leistung ausgestaltet und orientiert sich am individuellen Einkommen, das nach der Geburt des Kindes weggefallen ist. Unterbrechen Erwerbstätige ihr Berufsleben oder reduzieren ihre Erwerbstätigkeit auf höchstens 30 Wochenstunden, um ihr Kind selbst zu betreuen und zu erziehen, erhält der betreuende Elternteil ein Elterngeld in Höhe von 67 Prozent seines bisherigen Erwerbseinkommens (jedoch maximal 1800 EUR und mindestens 300 EUR).

Die Eltern können den Anspruch auf die bis zu 14 Monatsbeträge frei untereinander aufteilen. Dabei kann ein Elternteil längstens zwölf Monate Elterngeld beziehen; zwei weitere Partnermonate werden zusätzlich als Bonus gewährt, wenn auch der Partner oder die Partnerin wegen der Kindererziehung seine/ ihre Erwerbstätigkeit einschränkt oder unterbricht. Der Bezugszeitraum kann bei gleichem Gesamtbudget unter Halbierung der monatlichen Beträge auf bis zu 24 Monate, mit Partnermonaten auf bis zu 28 Monate ausgedehnt werden.

Das Elterngeld löst für alle nach dem 31. Dezember 2006 geborenen oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder das bisherige Erziehungsgeld ab. Für die vor dem 1. Januar 2007 geborenen oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder sind die Vorschriften des Ersten und Dritten Abschnitts des Bundeserziehungsgeldgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung weiter anzuwenden, ein Anspruch auf Elterngeld besteht in diesen Fällen nicht ( § 27 Abs. 1). Bei vor dem 1. Januar 2007 geborenen oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kindern kann also wie bisher Erziehungsgeld bezogen werden; und zwar im Jahr 2007 (Budget bis zur Vollendung des 12. Lebensmonats des Kindes, § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BErzGG oder Regelbetrag während der ersten zwölf Lebensmonate, § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BErzGG) und ggf. auch 2008 (Regelbeitrag bis zur Vollendung des 24. Lebensmonats des Kindes, § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BErzGG). Daneben bestehen in einigen Bundesländern die eigenständigen Regelungen zum Landeserziehungsgeld fort.

Da der Anspruch auf Elterngeld keine Voraussetzung für die Gewährung von Elternzeit ist, wird in diesem Rundschreiben auf weitergehende Ausführungen zu den Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Elterngeld verzichtet. Nähere Informationen zum Elterngeld sind im Internet unter www.bmfsfi.de zu finden. Zuständig für die Ausführung des Gesetzes sind die von den jeweiligen Landesregierungen bestimmten Elterngeld-/Erziehungsgeldstellen.

Zu den Auskunfts- und Nachweispflichten des Arbeitgebers im Zusammenhang mit dem Elterngeld weise ich jedoch auf Folgendes hin: Eltern benötigen für den Antrag auf Elterngeld Einkommensnachweise für die Zeit vor der Geburt des Kindes und ggf. für die Teilzeitbeschäftigung während des Elterngeldbezuges. Arbeitgeber und ehemalige Arbeitgeber sind daher nach § 9 gesetzlich verpflichtet, den bei ihnen beschäftigten bzw. vormals beschäftigten Elterngeldberechtigten auf Verlangen Bescheinigungen über deren Arbeitsentgelt, die abgezogene Lohnsteuer und den Arbeitnehmeranteil der Sozialversicherungsbeiträge sowie die Arbeitszeit auszustellen. Arbeitgeber, die vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 9 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bescheinigen, handeln ordnungswidrig ( § 14 Abs. 1 Nr. 1). Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 2 000 Euro geahndet werden ( § 14 Abs. 2).

2 Elternzeit ( §§ 15 bis 21)

Die Regelungen zur Elternzeit aus dem Bundeserziehungsgeldgesetzes wurden im Wesentlichen inhaltsgleich in den Zweiten Abschnitt des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes übernommen. Neben verschiedenen Anpassungen formaler Art wurde

Die Neuregelungen zur Elternzeit gelten auch für Eltern, deren Kinder vor dem 1. Januar 2007 geboren oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommen wurden und/oder die sich am 1. Januar 2007 bereits in Elternzeit befanden. Die entsprechenden Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Bundeserziehungsgeldgesetzes sind bereits mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft getreten.

II. Anspruch auf Elternzeit

1 Persönliche Anspruchsvoraussetzungen

Elternzeit kann in jedem Arbeitsverhältnis genommen werden, also auch bei befristeten Verträgen, bei Teilzeitbeschäftigung und bei geringfügiger Beschäftigung. Auch Auszubildende können Elternzeit nehmen.

Beschäftigte haben Anspruch auf Elternzeit, wenn sie

  1. mit ihrem eigenen Kind ( § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a),
  2. mit einem Kind, das mit dem Ziel der Annahme als Kind aufgenommen wurde ( § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b i. V. m. 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1),
  3. mit einem Kind der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners [= Stiefkind] ( § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b i. V. m. § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2),
  4. mit einem Kind, für das Elterngeld nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 beansprucht werden kann, weil die Vaterschaftsanerkennung noch nicht wirksam ist oder über eine für dieses Kind beantragte Vaterschaftsfeststellung noch nicht entschieden wurde ( § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b i. V. m. § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3),
  5. mit einem Kind, für das sie als Verwandte bis zum dritten Grad (z.B. Bruder, Nichte oder Enkelkind) oder als deren Ehegattinnen, deren Ehegatten, deren Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen ausnahmsweise Anspruch auf Elterngeld haben, weil die Eltern ihr Kind wegen einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod nicht betreuen können ( § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b i. V. m. § 1 Abs. 4),
  6. mit einem Kind, das in Vollzeitpflegeeltern nach § 33 SGB VIII aufgenommen wurde ( § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c),

in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen und erziehen ( § 15 Abs. 1 Satz 1) und während der Elternzeit nicht mehr als 30 Wochenstunden arbeiten ( § 15 Abs. 4).

Zu beachten ist, dass nichtsorgeberechtigte Elternteile und die vorgenannten Beschäftigten nach Buchstabe b bis f die Elternzeit nur beanspruchen können, wenn ihnen der sorgeberechtigte Elternteil seine Zustimmung erteilt ( § 15 Abs. 1 Satz 2).

Auch die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten (Berufsausbildung, berufliche Fort- und Weiterbildung, berufliche Umschulung) haben - sofern die vorstehenden Voraussetzungen vorliegen - Anspruch auf Elternzeit; die Elternzeit wird auf Berufsbildungszeiten allerdings nicht angerechnet ( § 20 Abs. 1). Nach § 20 Abs. 2 steht auch den in Heimarbeit Beschäftigten ein Anspruch auf Elternzeit zu.

Es obliegt dem Arbeitgeber zu prüfen, ob ein Anspruch auf Elternzeit besteht. Sofern Zweifel an dem Vorliegen der Voraussetzungen für die Elternzeit bestehen, kann der Arbeitgeber - auch wenn dies im BEEG nicht mehr ausdrücklich normiert ist - die Erziehungsgeld-/Elterngeldstelle um Stellungnahme bitten. Dies kann insbesondere in den vorgenannten Fällen der Buchstaben b bis f notwendig sein. Aus Gründen des Datenschutzes ist die vorherige Zustimmung der/des Beschäftigten Voraussetzung, sofern die Erziehungsgeld-/Elterngeldstelle für ihre Stellungnahme personenbezogene Daten benötigt.

Der Anspruch auf Elternzeit kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden ( § 15 Abs. 2 Satz 6).

2 Dauer und Verteilung der Elternzeit

Der Anspruch auf Elternzeit besteht - unabhängig von dem Anspruch auf Erziehungs-/Elterngeld - bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes (Ablauf des Tages vor dem dritten Geburtstag), § 15 Abs. 2 Satz 1. Bei einem angenommenen Kind und bei einem Kind in Vollzeit- oder Adoptionspflege kann die Elternzeit von insgesamt drei Jahren ab dem Tag der Aufnahme , längstens innerhalb einer Rahmenfrist bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes genommen werden ( § 15 Abs. 2 Satz 5). Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch für jedes Kind, auch wenn sich die jeweiligen rechtlich zulässigen Zeiträume der Elternzeit überschneiden ( § 15 Abs. 2 Satz 3), weil z.B. Mehrlingsgeburten oder eine kurze Geburtenfolge vorliegen. Allerdings ist mit Zustimmung des Arbeitgebers eine Übertragung von jeweils bis zu zwölf Monaten auf die Zeit nach Vollendung des dritten Lebensjahres möglich (vgl. unten Beispiele 1 und 2).

Der Vater kann die Elternzeit unmittelbar nach der Geburt bereits während der Mutterschutzfrist beginnen; die Mutter kann ihre Elternzeit aber erst nach dem Ende der Mutterschutzfrist antreten. Die Mutterschutzfrist nach § 6 Abs. 1 MuSchG wird auf die mögliche dreijährige Gesamtdauer der Elternzeit angerechnet ( § 15 Abs. 2 Satz 2), d. h. der 3-Jahres-Zeitraum beginnt somit bereits mit Beginn der Mutterschutzfrist nach der Entbindung.

Mit Zustimmung des Arbeitgebers kann nach § 15 Abs. 2 Satz 4 ein Zeitraum von höchstens zwölf Monaten für jedes Kind auf einen späteren Zeitraum bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes übertragen werden (die bis zu zwölf Monate können beliebig aus der möglichen Gesamtdauer der Elternzeit von 36 Monaten ausgewählt werden, d. h. es braucht nicht das "dritte Jahr" zu sein.). Diese Möglichkeit gilt auch für Adoptiv- und Vollzeitpflegeeltern. Der Arbeitgeber hat diesbezüglich bei seiner Entscheidung einen weiten Ermessensspielraum. Für eine Verweigerung der Zustimmung reichen einfache, sachlich nachvollziehbare Gründe aus (z.B. wenn sich die/der Beschäftigte hinsichtlich der zeitlichen Lage des zu übertragenden Anteils nicht festlegen will). Das Vorliegen dringender betrieblicher Gründe ist nicht erforderlich; dies folgt im Umkehrschluss aus den abweichenden Regelungen in § 15 Abs. 4 Satz 4 und Abs. 7 Satz 1 Nr. 4. Bei einem Arbeitgeberwechsel nach dem dritten Geburtstag des Kindes ist der neue Arbeitgeber an eine vom früheren Arbeitgeber erteilte Zustimmung zur Übertragung der Elternzeit nicht gebunden, so dass die restliche Elternzeit ggf. nicht mehr genutzt werden kann (BT-Drs. 14/3553 S. 21).

Beispiel 1 (Mehrlingsgeburt):

Am 1.4.2007 werden Zwillinge geboren. Der Vater nimmt für sein Kind a bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres am 31.3.2009 Elternzeit in Anspruch. Mit Zustimmung des Arbeitgebers überträgt er den verbleibenden Anteil von 12 Monaten auf die Zeit vom 01.04.2010 bis 31.3.2011.

Für sein Kind B überträgt er mit Zustimmung des Arbeitgebers das erste Jahr der Elternzeit auf die Zeit vom 01.04.2011 bis 31.3.2012 und beansprucht im Anschluss an die erste Elternzeit (für Kind A) ab dem 1.4.2009 bis 31.3.2010 Elternzeit für das dritte Lebensjahr seines Kindes B.

Der Vater kann somit vom 01.04.2007 (bereits während der Mutterschutzfrist nach § 6 Abs. 1 MuSchG) bis zum 31.3.2012 Elternzeit in Anspruch nehmen. Ohne die Möglichkeit der Übertragung eines Anteils der Elternzeit würde es bei einer Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres, d. h. bis zum 31.3.2010 verbleiben.

Beispiel 2 (kurze Geburtenfolge):

Das Kind a wird am 1.4.2006 und das Kind B am 1.4.2007 geboren. Ohne die Übertragung eines Anteils der Elternzeit würde sich die Elternzeit für Kind B an die Elternzeit für Kind a anschließen und würde mit Vollendung des dritten Lebensjahres, d. h. zum 31.3.2010 enden. Würde allerdings von der Möglichkeit der Übertragung von jeweils zwölf Monaten für Kind a und B mit Zustimmung des Arbeitgebers Gebrauch gemacht, ergäbe sich folgende Elternzeit: Für Kind a nimmt die Mutter zwei Jahre bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres, d. h. zum 31.3.2008. Im Anschluss daran nimmt sie für Kind B bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres, d. h. bis zum 31.3.2010 Elternzeit in Anspruch. Anschließend nimmt sie mit Zustimmung des Arbeitgebers die jeweils übertragenen zwölf Monate der Elternzeit für das Kind a (das dritte Lebensjahr) bis zum 31.3.2011 und für das Kind B dann anschließend die übertragenen zwölf Monate Elternzeit bis zum 31.3.2012.

3 Berechtigte Elternteile

Die Elternzeit kann, auch anteilig, von jedem Elternteil allein oder auch von beiden Elternteilen gemeinsam (auch zeitgleich) in Anspruch genommen werden (vgl. § 15 Abs. 3 Satz 1). Auch bei gemeinsamer Inanspruchnahme der Elternzeit kann jeder der Elternteile für sich die vollen drei Jahre Elternzeit ausschöpfen. Auch beiden Elternteilen steht jeweils das Recht zu, mit Zustimmung des Arbeitgebers einen Teil der Elternzeit bis zu max. zwölf Monaten auf einen späteren Zeitraum bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes übertragen zu lassen.

Dies gilt entsprechend für die oben unter Ziff. 1 Buchst. b bis f genannten Beschäftigten ( § 15 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b und c).

4 Fristen für die Antragstellung/Inanspruchnahme der Elternzeit

Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 muss die/der. Beschäftigte die Elternzeit spätestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich beantragen. Wird die Frist zur Antragstellung nicht eingehalten, verschiebt sich der Termin für den Beginn der Elternzeit entsprechend; eine nochmalige Antragstellung ist nicht erforderlich. Eine angemessene Verkürzung der Frist zur Antragstellung ist beim Vorliegen dringender Gründe (z.B. Beginn einer Vollzeit- oder Adoptivpflege, der nicht planbar war, oder bei Frühgeburten für die Elternzeit des Vaters) ausnahmsweise möglich ( § 16 Abs. 1 Satz 2).

Die Elternzeit kann für jeden Elternteil auf jeweils zwei Zeitabschnitte verteilt werden, eine Verteilung auf weitere Zeitabschnitte ist lediglich mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich ( § 16 Abs. 1 Satz 5).

Die/der Beschäftigte muss sich gleichzeitig mit dem Antrag auf Elternzeit verbindlich festlegen und erklären, für welche Zeiten sie/er innerhalb von zwei Jahren nach der Geburt des Kindes Elternzeit in Anspruch nehmen will. In den Fällen, in denen die Mutter die Elternzeit im Anschluss an eine Mutterschutzfrist oder im Anschluss an einen auf die Mutterschutzfrist folgenden Erholungsurlaub in Anspruch nimmt, werden diese Zeiten bei der Zweijahresfrist für die verbindliche Festlegung der Elternzeit angerechnet. Dies bedeutet, dass auch in diesen Fällen eine Festlegung der Elternzeit nur bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes erfolgen muss ( § 16 Abs. 1 Satz 3 und 4).

Hat die/der Beschäftigte zunächst nur für die Dauer von zwei Jahren Elternzeit beantragt, muss sie/er sich spätestens sieben Wochen vor Ablauf dieses Zeitraums entscheiden, ob sie/er von dem Recht auf eine sich unmittelbar anschließende weitere Inanspruchnahme der Elternzeit Gebrauch macht, ob sie/er einen späteren Zeitraum innerhalb des dritten Lebensjahres (mit einer Anmeldefrist von sieben Wochen vor Beginn) beanspruchen will oder ob sie/er beantragen möchte, dass ein Anteil der Elternzeit von bis zu zwölf Monaten auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres aufgeschoben werden soll.

Soll eine bereits angemeldete Elternzeit vorzeitig beendet, verkürzt oder verlängert werden, kann dies nach § 16 Abs. 3 Satz 1 aber grundsätzlich nur mit Zustimmung des Arbeitgebers erfolgen. Haben sich die Eltern die Elternzeit aufgeteilt und kann der vorgesehene Wechsel aus wichtigem Grund nicht erfolgen, so muss der Arbeitgeber der Verlängerung zustimmen ( § 16 Abs. 3 Satz 4). Die dadurch eingetretene Verlängerung zählt allerdings nur als ein Zeitabschnitt.

Zur Vermeidung von Härten bestimmt § 16 Abs. 2, dass Beschäftigte, die aus einem von ihnen nicht zu vertretenden Grund eine sich unmittelbar an das Beschäftigungsverbot des § 6 Abs. 1 MuSchG (Mutterschutzfrist) anschließende Elternzeit nicht rechtzeitig verlangen konnten (z.B. wegen eines Krankenhausaufenthalts), dies innerhalb einer Woche nach Wegfall des Grundes nachholen können. Der Hinderungsgrund muss dabei dem Verlangen der Elternzeit entgegenstehen; ein den Antritt der Elternzeit hindernder Grund reicht nicht aus (vgl. insoweit das noch zum BErzGG ergangene Urteil des BAG vom 22. Juni 1988 - 5 AZR 526/87 - AP Nr. 1 zu § 15 BErzGG).

Im Gegensatz zur bisherigen Soll-Regelung haben Beschäftigte jetzt nach § 16 Abs. 1 Satz 6 einen Anspruch auf Bescheinigung der Elternzeit.

5 Ende der Elternzeit

Die vereinbarte Elternzeit ist bindend und endet grundsätzlich gemäß der Erklärung der/des Beschäftigten. Die Elternzeit endet insbesondere nicht, wenn der Anspruch auf Elterngeld wegfällt. Die vorzeitige Beendigung ist grundsätzlich nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich ( § 16 Abs. 3 Satz 1).

Eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit, die von Beschäftigten mit der Geburt eines weiteren Kindes oder dem Vorliegen eines besonderen Härtefalles im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 3 (z.B. schwere Krankheit, Tod eines Elternteils) begründet wird, kann vom Arbeitgeber nur innerhalb einer Frist von vier Wochen und nur aus dringenden betrieblichen Gründen abgelehnt werden, wobei für die Ablehnung die Schriftform vorgeschrieben ist ( § 16 Abs. 3 Satz 2).

Erfolgt eine schriftliche Ablehnung durch den Arbeitgeber, so hat die/der Beschäftigte keinen Anspruch auf Wiederaufnahme der Beschäftigung, ihr/ ihm steht der Klageweg offen.

Bei der Geburt eines (weiteren) Kindes ist eine vorzeitige Beendigung einer bereits laufenden Elternzeit wegen der nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 MuSchG einsetzenden Mutterschutzfristen nicht möglich; dies gilt nicht während einer zulässigen Teilzeitarbeit ( § 16 Abs. 3 Satz 3). Bei vorzeitiger Beendigung ist nach den Vorschriften des BEEG die Bewilligung einer weiteren Elternzeit nicht ausgeschlossen, hierbei ist jedoch zu beachten, dass die Elternzeit für ein Kind (ohne Zustimmung des Arbeitgebers) auf höchstens zwei Zeitabschnitte verteilt werden kann ( § 16 Abs. 1 Satz 5).

Stirbt das Kind während der Elternzeit, endet diese spätestens drei Wochen nach dem Tod des Kindes ( § 16 Abs. 4).

6 Kündigung des Arbeitsverhältnisses während der Elternzeit

6.1 Durch den Arbeitgeber

Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 besteht ein besonderer Kündigungsschutz. Der Arbeitgeber darf ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, höchstens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit sowie während der Elternzeit nicht kündigen. In besonderen Fällen kann der Arbeitgeber allerdings ausnahmsweise die Zulässigkeitserklärung einer Kündigung bei der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle beantragen ( § 18 Abs. 1 Satz 2 und 3). Besondere Fälle in diesem Sinne sind z.B. die Verlagerung oder Stilllegung von Betrieben. Auf die vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend erlassene "Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Kündigungsschutz bei Elternzeit" ( § 18 Abs. 1 Satz 4 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vom 3. Januar 2007) wird hingewiesen (Bundesanzeiger Ausgabe 5 vom 9. Januar 2007, S. 247).

Nach § 18 Abs. 2 gilt der Kündigungsschutz nach Absatz 1 entsprechend, wenn Beschäftigte

Spricht der Arbeitgeber während der Elternzeit eine Kündigung aus, ohne dass eine Zulässigkeitserklärung vorliegt, so muss die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung wegen Verstoßes gegen § 18 innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung durch Kündigungsschutzklage geltend gemacht werden ( § 4 Satz 1 KSchG). Unterbleibt die Klageerhebung, so gilt die Kündigung als rechtswirksam.

6.2 Durch Beschäftigte

Beschäftigte können ihrerseits nach § 19 das Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit nur mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen. Diese besondere gesetzliche Kündigungsfrist geht der für das Arbeitsverhältnis sonst geltenden Kündigungsfrist vor.

Eine dem § 10 Abs. 2 MuSchG entsprechende Vorschrift für den Fall der späteren Wiedereinstellung nach einem zum Ende der Elternzeit beendeten Arbeitsverhältnis enthält das BEEG nicht.

7 Befristete Einstellung von Ersatzkräften

§ 21 enthält eine über die Fälle der Elternzeit hinausgehende Sonderregelung für die befristete Einstellung von Ersatzkräften. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift liegt ein die Befristung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigender sachlicher Grund vor, wenn eine Beschäftigte/ein Beschäftigter zur Vertretung einer/eines anderen Beschäftigten für die Dauer

  1. der Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz,
  2. einer Elternzeit,
  3. einer auf Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder einzelvertraglicher Vereinbarung beruhenden Arbeitsfreistellung zur Betreuung eines Kindes

eingestellt wird; die Befristung kann für diese Zeiten zusammen oder auch nur für Teile davon erfolgen.

Die Vorschrift erfasst somit auch die Einstellung von Ersatzkräften bei Vereinbarung einer befristeten Teilzeitbeschäftigung ( § 11 Abs. 1 TVöD) und Zeiten eines Sonderurlaubes nach § 28 TVöD (unbezahlter Sonderurlaub aus wichtigem Grund, hier: zur Betreuung eines Kindes). Die Befristung kann sich auch über die notwendigen Zeiten einer Einarbeitung erstrecken ( § 21 Abs. 2). Die Dauer der Befristung muss kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein oder den rechtlich zulässigen Zwecken zu entnehmen sein (Zeit- oder Zweckbefristung nach § 21 Abs. 3). Die Befristung kann somit auch "für die Dauer des Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz und/oder für die Dauer der Elternzeit" der zu vertretenden Beschäftigten abgeschlossen werden, d. h. ohne kalendermäßige Bestimmung.

Der Arbeitgeber kann den befristeten Arbeitsvertrag der Ersatzkraft unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Wochen, jedoch frühestens zum Ende der Elternzeit kündigen, wenn die Elternzeit ohne Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig endet und die/ der Beschäftigte die vorzeitige Beendigung der Elternzeit mitgeteilt hat ( § 21 Abs. 4). Zustimmungsfrei endet die Elternzeit vorzeitig, wenn das Kind stirbt ( § 16 Abs. 4) oder bei einer - nicht auf § 19 beruhenden - Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die/den Beschäftigten sowie in den Fällen, in denen der Arbeitgeber die vorzeitige Beendigung der Elternzeit nicht ablehnen darf ( § 16 Abs. 3 Satz 2). Die befristet eingestellte Ersatzkraft kann sich in diesen Fällen nicht auf das Kündigungschutzgesetz berufen ( § 21 Abs. 5). Dieses außerordentliche Kündigungsrecht kann durch Vertrag ausgeschlossen werden ( § 21 Abs. 6).

§ 21 stellt eine Spezialnorm in Bezug auf die Befristung von Arbeitsverhältnissen in den o. g. Fällen dar und wird insoweit durch die allgemeinen Regelungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes ergänzt. Der Arbeitgeber muss z.B. die Formvorschriften zum Schriftformerfordernis gem. § 14 Abs. 4 TzBfG beachten.

In Arbeitsverträgen mit Beschäftigten, die aus den in § 21 Abs. 1 genannten Gründen befristet eingestellt werden, sollte grundsätzlich vereinbart werden, dass für das Arbeitsverhältnis die Vorschriften des § 21 Abs. 1 bis 5 gelten. Das beigefügte Arbeitsvertragsmuster (Anlage 1) wurde entsprechend angepasst.

8 Mitteilungspflichten der Beschäftigten

Beschäftigte, die Elternzeit in Anspruch nehmen, haben dem Arbeitgeber eine Änderung in der Anspruchsberechtigung unverzüglich mitzuteilen ( § 16 Abs. 5). Die Mitteilungspflicht der Beschäftigten bezieht sich auf alle Änderungen, die für den Anspruch auf Elternzeit erheblich sind. Beschäftigte, die dieser Pflicht nicht nachkommen, machen sich ggf. schadenersatzpflichtig.

III. Arbeits-, tarif- und betriebsrentenrechtliche Auswirkungen einer Elternzeit auf das fortbestehende Arbeitsverhältnis

1 Beschäftigungszeit

Die Beschäftigungszeit nach § 34 Abs. 3 TVöD läuft in Zeiten der Inanspruchnahme einer Elternzeit weiter, da das Arbeitsverhältnis in dieser Zeit fortbesteht und lediglich ruht.

2 Betriebliche Altersversorgung

Eine bestehende Pflichtversicherung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) wird durch die Elternzeit nicht berührt. Da während der Elternzeit im Rahmen des ruhenden Arbeitsverhältnisses kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt gezahlt wird, sind während dieser Zeit grundsätzlich auch keine Umlagen oder Beiträge zur VBL zu entrichten (vgl. § 16 ATV).

Wird während der Elternzeit die Jahressonderzahlung nach § 20 TVöD gezahlt (vgl. unten Ziff. 5), gehört diese Einmalzahlung insoweit nicht zum zusatzversorgungspflichtigen Entgelt, als sie auf die Elternzeit entfällt ( § 15 Abs. 2 ATV i. V. m. Satz 1 Nr. 14 der Anlage 3 zum ATV). Zur Bemessung der VBL-Umlage ist daher der Betrag der Jahressonderzahlung für jeden bei der Berechnung der Jahressonderzahlung berücksichtigten Kalendermonat, für den keine Umlage für laufendes zusatzversorgungspflichtiges Entgelt zu entrichten war, um ein Zwoelftel zu vermindern; die VBL-Umlage ist nur aus dem ggf. verbleibenden Restbetrag zu entrichten. Die Jahressonderzahlung ist in dem Kalendermonat zu berücksichtigen, in dem sie gezahlt worden ist.

Obwohl während der Elternzeit somit grundsätzlich kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt vorliegt, werden dem Versorgungskonto der/des Beschäftigten bei der VBL zusätzliche Versorgungspunkte als soziale Komponenten gutgeschrieben ( § 9 Abs. 1 ATV). Für jeden vollen Kalendermonat, in dem das Arbeitsverhältnis wegen einer Elternzeit ruht, sieht die derzeitige tarifvertragliche Regelung vor, dass für jedes Kind, für das ein Anspruch auf Elternzeit besteht - also höchstens 36 Kalendermonate je Kind - diejenigen Versorgungspunkte, die sich bei einem zusatzversorgungspflichtigen Entgelt von 500 Euro in diesem Monat ergeben würden, berücksichtigt werden. Falls während der Elternzeit noch Arbeitsentgelt aus einer Nachzahlung zufließt, ist dies unerheblich. Mutterschutzfristen nach der Geburt des Kindes ( § 6 Abs. 1 MuSchG) werden dabei den Elternzeiten gleichgestellt und bei den sozialen Komponenten berücksichtigt.

Diese tarifrechtlichen Regelungen müssen allerdings an die höchstrichterliche Rechtsprechung angepasst werden. Nach der Rechtsprechung des EuGH vom 13. Januar 2005 - c - 356/0 und des BGH vom 1. Juni 2005 - IV ZR 100/02 verstößt die Nichtberücksichtigung der Mutterschutzzeiten als Umlagemonate in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes gegen den europarechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Tarifvertragsparteien beabsichtigen, die sich aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung ergebenden Konsequenzen in den kommenden Tarifverhandlungen zur Änderung des ATV-/ATV-K umzusetzen.

Wird während der Elternzeit bei demselben Arbeitgeber eine elterngeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung ausgeübt, werden lediglich die Versorgungspunkte aus dem während der Teilzeitbeschäftigung erzielten zusatzversorgungspflichtigen Entgelt berücksichtigt; in diesem Fall werden keine Versorgungspunkte im Rahmen der sozialen Komponente nach § 9 Abs. 1 ATV gutgeschrieben.

3 Entgelt

Während der Elternzeit ruhen die Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis, d. h. seitens der Tarifbeschäftigten entfällt die Arbeitspflicht und seitens des Arbeitgebers die Bezahlungspflicht. Beginnt oder endet die Elternzeit im Laufe eines Kalendermonats, so dass der Entgeltanspruch nicht für alle Tage eines Kalendermonats besteht, wird nur das Entgelt, das zeitanteilig auf den Anspruchszeitraum entfällt, gezahlt ( § 24 Abs. 3 Satz 1 TVöD).

Entgeltbestandteile, die nicht in Monatsbeträgen festgelegt sind (sog. unständige Entgeltbestandteile) sowie der Tagesdurchschnitt nach § 21 TVöD sind gem. § 24 Abs. 1 Satz 3 TVöD auch dann am Zahltag des zweiten auf ihre Entstehungen folgenden Kalendermonats zu zahlen, wenn sich die Beschäftigten in diesem Monat in Elternzeit befinden. Die im bisherigen Tarifrecht enthaltenen Ausnahmeregelungen für Zeiträume ohne Entgeltanspruch wurden nicht in den TVöD übernommen.

Soweit während der Elternzeit eine zulässige Teilzeitbeschäftigung bis zu 30 Stunden wöchentlich ausgeübt wird, erhalten die Teilzeitbeschäftigten das Tabellenentgelt ( § 15 TVöD) und alle sonstigen Entgeltbestandteile in dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht ( § 24 Abs. 2 TVöD). Wer seine Arbeitszeit z.B. auf die Hälfte der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit verringert, erhält auch nur noch die Hälfte des bisherigen Entgelts. Das Entgelt wird also zeitanteilig bemessen, d. h. es verringert sich grundsätzlich im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit reduziert wird.

Zu den Auswirkungen einer Elternzeit oder einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit auf die Stufenlaufzeit bzw. den Stufenaufstieg nach §§ 16 und 17 TVöD siehe unten Ziff. 9.

4 Entgelt im Krankheitsfall, Beihilfe

Während der Elternzeit wird kein Entgelt im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlung und Krankengeldzuschuss) gewährt. Auch wenn Beschäftigte erst während der Elternzeit erkranken, löst dies keine Entgeltfortzahlung aus, da die Pflicht zur Arbeitsleistung bereits ruht.

Wenn Beschäftigte nach Beantragung der Elternzeit, aber vor deren Beginn arbeitsunfähig erkranken und die Arbeitsunfähigkeit bei Beginn der Elternzeit noch andauert, entfällt der Anspruch auf Krankenbezüge mit Beginn der Elternzeit (vgl. BAG vom 22. Juni 1988 - 5 AZR 526/87 - AP Nr. 1 zu § 15 BErzGG).

Sind Beschäftigte im Zeitpunkt der Beendigung der Elternzeit arbeitsunfähig erkrankt, erhalten sie vom Tag nach Ablauf der Elternzeit an Entgelt im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlung und Krankengeldzuschuss). Die Sechswochenfrist für die Entgeltfortzahlung nach § 22 Abs. 1 TVöD beginnt mit dem Tag nach Ablauf der Elternzeit. Hält die Arbeitsunfähigkeit über die Sechswochenfrist hinaus an, wird anschließend ein Krankengeldzuschuss gezahlt, wenn die tariflichen Voraussetzungen nach § 22 Abs. 2 und 3 TVöD vorliegen. Für die Berechnung der Bezugsfristen nach § 22 Abs. 3 TVöD ist jedoch vom Beginn der Arbeitsunfähigkeit während der Elternzeit und nicht wie bei der Entgeltfortzahlung vom Tage nach deren Beendigung auszugehen.

Beispiel:

Die Elternzeit einer Beschäftigten mit einer Beschäftigungszeit ( § 34 Abs. 3 TVöD) von mehr als einem, aber weniger als drei Jahren endet mit Ablauf des 15. April; Tag der Arbeitsaufnahme wäre der 16. April. Die Beschäftigte erkrankt noch während der Elternzeit am 2. April und die Arbeitsunfähigkeit dauert bis zum 15. Juli fort (= 15 Wochen). Vom Tag nach Ablauf der Elternzeit (16. April) wird für die Dauer von sechs Wochen (42. Kalendertag) das Entgelt nach § 21 TVöD fortgezahlt ( § 22 Abs. 1 TVöD) - also bis zum 27. Mai. Anschließend wird Krankengeldzuschuss für die noch nicht abgelaufene tarifliche Bezugsdauer bis zum Ende der 13. Woche (91. Kalendertag) seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit (2. April) gezahlt ( § 22 Abs. 3 Satz 1 erste Alternative TVöD) - also bis zum 1. Juli.

Ich bin im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen damit einverstanden, dass Beschäftigte, die nach der Protokollerklärung zu § 13 TVÜ-Bund einen Beihilfeanspruch haben, diesen für den Zeitraum der Elternzeit beibehalten. Die Höhe der Beihilfe richtet sich nach dem Umfang der unmittelbar vor Beginn der Elternzeit vereinbarten Arbeitszeit.

Wird während der Elternzeit eine elterngeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung ausgeübt, verringert sich das Entgelt im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlung und Krankengeldzuschuss) im gleichen Verhältnis, wie die Arbeitszeit reduziert wird. Entsprechendes gilt, wenn nach der Protokollerklärung zu § 13 TVÜ-Bund Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfall besteht.

5 Jahressonderzahlung

Die Elternzeit berührt die Anspruchsvoraussetzungen für die Jahressonderzahlung nicht, da die Stichtagsregelung in § 20 Abs. 1 TVöD lediglich auf den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses am 1. Dezember abstellt. Allerdings wirkt sich die Elternzeit nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Kind geboren ist, mindernd aus.

Grundsätzlich vermindert sich der Anspruch auf die Jahressonderzahlung um ein Zwoelftel für jeden Kalendermonat, in dem nicht für mindestens einen Tag Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 21 TVöD bestand ( § 20 Abs. 4 Satz 1 TVöD). Im Falle der Inanspruchnahme der Elternzeit unterbleibt eine Verminderung bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind geboren ist, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit Anspruch auf Entgelt bzw. Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bestanden hat ( § 20 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c TVöD). Die darüber hinausgehende Elternzeit führt zur Verminderung der Jahressonderzahlung.

Beispiel:

Ein Kind wird am 4. Juli geboren. Die Mutter war vor Beginn der Mutterschutzfristen Vollzeitbeschäftigte und nimmt im Anschluss an die Mutterschutzfristen bis zum vollendeten ersten Lebensjahr des Kindes Elternzeit - also bis zum 3. Juli des Folgejahres. Für die Monate Juli und August unterbleibt eine Verminderung der Jahressonderzahlung, da die Beschäftigte wegen der Beschäftigungsverbote nach § 3 Abs. 2 und 6 Abs. 1 MuSchG sowie wegen der Elternzeit kein Tabellenentgelt erhalten hat ( § 20 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b und c TVöD). Für die Kalendermonate September bis Dezember im Kalenderjahr der Geburt des Kindes unterbleibt eine Verminderung der Jahressonderzahlung ebenfalls, da sie in diesen Monaten aufgrund der Elternzeit kein Entgelt erhalten hat. Danach, d. h. in dem auf die Geburt des Kindes folgenden Kalenderjahr ist die Jahressonderzahlung für die vollen sechs Kalendermonate ohne Entgeltanspruch während der Elternzeit - Januar bis Juni - um 6/12 zu vermindern.

Wird eine Beschäftigte während der Elternzeit erneut schwanger und fallen Zeiten der Beschäftigungsverbote nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 MuSchG in die Zeit nach Ablauf des Kalenderjahres der Geburt des Kindes, für das die Elternzeit in Anspruch genommen wird, vermindert sich die Jahressonderzahlung ebenfalls. Die Ausnahmeregelung für die mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote nach § 20 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b TVöD greift anders als im obigen Beispiel - nicht ein, weil hier die bereits laufende Elternzeit ursächlich für den Wegfall des Tabellenentgelts ist.

Bei der Verminderung der Jahressonderzahlung nach Ablauf des Kalenderjahres der Geburt des Kindes verbleibt es auch, wenn während der noch andauernden Elternzeit für das zuvor geborene Kind ein weiteres Kind geboren wird. Eine bestehende Arbeitsbefreiung (Elternzeit für das zuvor geborene Kind) überlagert etwaige nachfolgende Befreiungsgründe (Elternzeit für das weitere Kind). Zudem ergibt sich aus § 20 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst c TVöD, dass eine Verminderung der Jahressonderzahlung bei Inanspruchnahme der Elternzeit nur unterbleibt, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit Anspruch auf Entgelt bzw. Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bestanden hat.

Wird während der Elternzeit eine elterngeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung ausgeübt, ist für die Höhe der Jahressonderzahlung grundsätzlich der Umfang der elterngeldunschädlichen Teilzeitbeschäftigung maßgebend. Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Jahressonderzahlung ist dabei regelmäßig das der/dem Beschäftigten in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlte monatliche Entgelt ( § 20 Absatz 2 Satz 1 TVöD). Allerdings ist im Kalenderjahr der Geburt des Kindes die Regelung in § 20 Absatz 2 Satz 4 TVöD zu beachten, wonach sich nur in diesem Jahr die Jahressonderzahlung nach dem Beschäftigungsumfang am Tag vor dem Beginn der Elternzeit bemisst. Dabei ist auf den arbeitsvertraglich vereinbarten Beschäftigungsumfang vor dem Beginn der Elternzeit abzustellen. Es ist daher unerheblich, wenn an diesem Stichtag tatsächlich keine Arbeitsleistung erbracht wurde (z.B. wegen des sechswöchigen Beschäftigungsverbots vor der Geburt nach § 3 Absatz 2 MuSchG).

Beispiel:

Eine bisher vollbeschäftigte Beschäftigte, deren Kind am 3. Januar 2007 geboren wurde, hat am 1. März 2007 nach Ablauf der achtwöchigen Mutterschutzfrist eine elterngeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 16 Wochenstunden aufgenommen, die am 31. Dezember 2007 noch andauert.

Der Bemessung der Jahressonderzahlung im Jahr 2007 werden aufgrund des § 20 Absatz 2 Satz 1 TVöD der monatliche Durchschnitt derjenigen Entgelte zugrunde gelegt, die bei einer unterstellten Vollzeitbeschäftigung in den Monaten Juli, August und September 2007 zugestanden hätten. Für die neben dem Beschäftigungsumfang ansonsten noch maßgebenden Kriterien (z.B. Entgeltgruppe, Entgeltstufe) ist hingegen nicht auf den Tag vor dem Beginn der Elternzeit sondern weiterhin auf die Verhältnisse im eigentlichen Bemessungszeitraum abzustellen.

Für den Fall das der Beschäftigungsumfang am Tag vor Beginn der Elternzeit geringer war als der Beschäftigungsumfang in der elterngeldunschädlichen Teilzeitbeschäftigung während des Bemessungszeitraums, findet diese Ausnahmevorschrift keine Anwendung. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist nämlich mindestens derjenige Betrag zu zahlen, der einer/einem Beschäftigten ohne Ausübung einer elterngeldunschädlichen Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit als Jahressonderzahlung zustehen würde (BAG vom 24. Februar 1999 - 10 AZR 5/98 - und vom 12. Januar 2000 - 10 AZR 930/98 - AP Nrn. 21 und 23 zu §§ 22, 23 BAT Zuwendungs-TV).

6 Jubiläumsgeld

Zeiten der Inanspruchnahme einer Elternzeit werden auf die Jubiläumszeit angerechnet, da auch die Beschäftigungszeit nach § 34 Abs. 3 TVöD währenddessen weiterläuft; das gilt entsprechend für den Fall, dass während der Elternzeit eine elterngeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird. Vollenden Beschäftigte während der Elternzeit eine für die Anwendung des § 23 Abs. 2 TVöD maßgebliche Beschäftigungszeit, ist das Jubiläumsgeld während der Elternzeit zu zahlen. Die bisherige Tarifvorschrift, wonach das Jubiläumsgeld erst nach Wiederaufnahme der Arbeit gewährt wurde, ist entfallen. Auch Teilzeitbeschäftigte erhalten das Jubiläumsgeld in voller Höhe ( § 23 Abs. 2 Satz 2 TVöD).

7 Kindergeld, Besitzstandszulage für kinderbezogene Entgeltbestandteile

Der Anspruch auf das gesetzliche Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz wird durch die Inanspruchnahme von Elternzeit nicht berührt.

Sofern für im September 2005 zu berücksichtigende Kinder bzw. bis zum 31. Dezember 2005 geborene Kinder - bzw. auf Grundlage der mit Rundschreiben vom 23. Mai 2006 - D II 2 - 220.210 - I/II - (GMBl S. 757) bekannt gegebenen außertariflichen Regelung - ein Anspruch auf die tarifliche Besitzstandszulage für kinderbezogene Entgeltbestandteile nach § 11 TVÜ-Bund besteht, ruht dieser während der Inanspruchnahme einer Elternzeit. Liegen nach Ablauf der Elternzeit bei Wiederaufnahme der Beschäftigung die Voraussetzungen gem. § 11 TVÜ-Bund noch vor, sollten die/der Beschäftigte die Aufnahme der Zahlung der Besitzstandszulagen umgehend schriftlich beantragen. Die schriftliche Geltendmachung ist im Hinblick auf § 37 TVöD geboten. Danach verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von der/dem Beschäftigten schriftlich geltend gemacht werden ( § 37 TVöD). Die schriftliche Geltendmachung ist nicht an einen besonderen

Wortlaut gebunden; sie muss aber ausreichende Angaben enthalten, aus denen sich der Anspruch ergibt. Insbesondere ist zu erklären, wer das Kindergeld er-hält und ggf. bei welchem Arbeitgeber diese Person beschäftigt ist. Solange die/der Beschäftigte keine ausreichenden Angaben macht und deshalb über den Anspruch nicht entschieden werden kann, wird die Besitzstandszulage nach § 11 TVÜ-Bund nicht gewährt. Wird während der Elternzeit eine elterngeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung ausgeübt, besteht der Anspruch auf die tarifliche Besitzstandszulage weiter. Die Höhe der Besitzstandszulage ist aber nach der allgemeinen Regelung zur zeitanteiligen Bemessung des Entgelts von Teilzeitbeschäftigten gem. § 24 Abs. 2 TVöD anzupassen; maßgeblich ist dabei der Umfang der individuell vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter ( § 11 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Bund).

8 Sterbegeld

Beim Tod einer/eines Beschäftigten während der Elternzeit wird kein Sterbegeld gezahlt, wenn das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt des Todes der/des Beschäftigten infolge der Elternzeit geruht hat (vgl. § 23 Abs. 3 Satz 1 TVöD). Durch eine elterngeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung wird der Anspruch auf Sterbegeld hingegen nicht berührt; hier wirkt sich lediglich die zeitanteilige Berechnung mindernd auf die Höhe des Sterbegeldes aus ( § 23 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 24 Abs. 2 TVöD).

9 Stufenlaufzeit/Stufenaufstieg

Der Aufstieg in die nächst höhere Stufe setzt grundsätzlich eine ununterbrochene Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei demselben Arbeitgeber voraus ( § 16 [Bund] Abs. 4 TVöD). Unterbrechungszeiten aufgrund einer Elternzeit nach § 15 ff. BEEG werden zwar nicht auf die Stufenlaufzeit angerechnet, sind aber bis zu jeweils fünf Jahren für die Stufenentwicklung unschädlich ( § 17 Abs. 3 Satz 2 TVöD). Auf die für den Bereich des Bundes aus Gründen des Bundesgleichstellungsgesetzes getroffene übertarifliche Regelung, nach der auch über fünf Jahre hinausgehende Beurlaubungszeiten zur Kinder- oder Angehörigenbetreuung nicht zu einer Rückstufung gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 TVöD führen, sondern wie Unterbrechungszeiten im Sinne des § 17 Abs. Satz 2 TVöD behandelt werden können, weise ich hin (siehe Ziff. 3.3 i. V. m. Ziff. 3.2 zu § 17 TVöD meines Rundschreibens vom . Dezember 2005 - D II 2 - 220.210 - 2/0 - [GMBl 2006 S. 86]). D. h. die vor der Unterbrechung erreichte Stufe wird während der Elternzeit angehalten und läuft bei Wiederaufnahme der Beschäftigung nahtlos dort weiter, wo die/der Beschäftigte innerhalb der Stufe aufgehört hat. Die Inanspruchnahme der Elternzeit führt somit nicht zu einer Rückstufung gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 TVöD.

Eine elterngeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit bei demselben Arbeitgeber beeinträchtigt nicht die Stufenlaufzeit bzw. den Stufenaufstieg nach §§ 16 und 17 TVöD. Das Erreichen der nächst höheren Stufe wird dadurch also nicht verlängert.

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