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Regelwerk

Änderungstext

Fuenfte Verordnung zur Änderung der Ausführungsverordnung zum Chemiewaffenübereinkommen

Vom 6. März 2024
(BGBl. I Nr. 74 vom 07.03.2024)


Auf Grund des § 2 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3, des § 3 und des § 6a Absatz 2 des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 1954), von denen § 6a Absatz 2 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 71) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1

Die Ausführungsverordnung zum Chemiewaffenübereinkommen vom 20. November 1996 (BGBl. I S. 1794), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Juli 2020 (BGBl. I S. 1603) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe "Nr." durch das Wort "Nummer" ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.

cc) Nummer 4 wird wie folgt geändert:

aaa) Die Wörter "im Jahr produziert, verarbeitet oder verbraucht" werden durch die Wörter "im Jahr produziert, verarbeitet oder verbraucht oder in einem der vorangegangenen drei Kalenderjahre produziert, verarbeitet oder verbraucht hat" ersetzt.

bbb) Die Angaben "Nr." werden jeweils durch das Wort "Nummer" ersetzt.

dd) Nummer 5 wird durch folgende Nummern 5 und 6 ersetzt:

alt neu
5. das mehr als 100 Gramm von Chemikalien der Liste 1 im Jahr produziert oder im jeweils folgenden Kalenderjahr voraussichtlich produzieren wird, "5. das insgesamt mehr als 100 Gramm von einer oder mehreren Chemikalien der Liste 1 im Jahr für Forschungs-, medizinische oder pharmazeutische Zwecke produziert oder im jeweils folgenden Kalenderjahr voraussichtlich produzieren wird oder

6. das eine oder mehrere Chemikalien der Liste 1 für Schutzzwecke produziert oder im jeweils folgenden Kalenderjahr voraussichtlich produzieren wird,"

b) In Absatz 2 wird die Angabe "Nr." durch das Wort "Nummer" ersetzt.

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe " § 4 Abs. 1 Nr. 3 bis 5" durch die Angabe " § 4 Absatz 1 Nummer 3 bis 6" ersetzt.

b) In Absatz 2 Nummer 3 bis 8 wird die Angabe "Abs." jeweils durch das Wort "Absatz" ersetzt und werden die Angaben "Nr." jeweils durch das Wort "Nummer" ersetzt.

c) In Absatz 3 wird in dessen einleitendem Satzteil, in Nummer 4 in deren einleitendem Satzteil und in Nummer 4 Buchstabe b die Angabe "Abs." jeweils durch das Wort "Absatz" ersetzt und wird die Angabe "Nr." jeweils durch das Wort "Nummer" ersetzt.

d) In Absatz 4 wird im einleitenden Satzteil und wird in den Nummern 1 bis 5 die Angabe "Abs." jeweils durch das Wort "Absatz" ersetzt und wird die Angabe "Nr." jeweils durch das Wort "Nummer" ersetzt.

3. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:

" § 6a Aufklärung von Transferdiskrepanzen

(1) Das Auswärtige Amt unterrichtet das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, wenn die Organisation dem Auswärtigen Amt eine Transferdiskrepanz i. S. des § 6a des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen mitgeteilt hat und ein anderer Vertragsstaat das Auswärtige Amt für die von Deutschland gemeldete Ausfuhrmenge dieser Chemikalie um Aufklärung ersucht hat.

(2) Das Auswärtige Amt hat folgende Informationen zu einem Ersuchen um Aufklärung nach Absatz 1 bei dem Vertragsstaat einzuholen, soweit die Informationen im Aufklärungsersuchen nicht bereits benannt wurden:

  1. die im ersuchenden Vertragsstaat nach Artikel VII und VIII des Übereinkommens innerstaatlich getroffenen Durchführungsmaßnahmen zur Erfassung von Chemikalien nach den Listen 1 bis 3 mit den jeweils geltenden Schwellenwerten für die Meldung nationaler Einfuhrdaten, den jeweiligen Ausnahmebestimmungen für geringe Konzentrationen, die für Einfuhrmeldungen zuständige Behörde und, soweit verfügbar, die Regelung zur Erfassung der zu Einfuhrmeldungen verpflichteten natürlichen oder juristischen Personen oder Personenvereinigungen,
  2. Namen und Anschriften der für die Anfrage nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Vertragsstaates zur Meldung verpflichteter natürlichen oder juristischen Personen oder Personenvereinigungen und der von diesen gemeldeten Einfuhrmengen hinsichtlich der nach Absatz 1 angefragten Transferdiskrepanz.

Sobald das Auswärtige Amt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle über das Ersuchen nach Absatz 1 unterrichtet und ihm die eingeholten Informationen nach Satz 1 übermittelt hat, ist das Aufklärungsverfahren nach den Absätzen 3 bis 5 oder nach Absatz 6 durchzuführen, soweit die Transferdiskrepanz nicht bereits aufgrund der nach Satz 1 eingeholten Informationen durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle aufgeklärt werden kann.

(3) Im Falle einer Transferdiskrepanz bei einer in Liste 1 bezeichneten Chemikalie führt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle das in Absatz 4 und bei Chemikalien der Liste 2 das in den Absätzen 4 und 5 geregelte Verfahren durch, wenn die Transferdiskrepanz eine durch die Bundesrepublik Deutschland in den letzten fünf Kalenderjahren gemeldete Ausfuhr in den ersuchenden Vertragsstaat erfasst. Der Zeitraum nach Satz 1 bestimmt sich nach dem Zeitpunkt des Eingangs des Ersuchens nach Absatz 1 beim Auswärtigen Amt. Im Falle einer Transferdiskrepanz bei einer in Liste 2 bezeichneten Chemikalie ist das Verfahren nur durchzuführen, wenn die Transferdiskrepanz gleich oder mehr als 10 Tonnen ist.

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(Stand: 07.03.2024)

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