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Regelwerk, Anlagentechnik, Sprengstoff/Waffen

CWÜV - Ausführungsverordnung zum Chemiewaffenübereinkommen

Vom 20. November 1996
(BGBl. I S. 1794,16.05.2001 S. 888; 05.07.2011 S. 1349; 06.07.2020 S. 1603 20; 06.03.2024 Nr. 74 24)
Gl.-Nr.: 188-59-1



Genehmigungs- und Meldepflichten 2023

Auf Grund des § 2 Absatz 1 und 3 und des § 3 des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 1954) verordnet die Bundesregierung:

§ 1 Verbote für Chemikalien der Liste 1

Es ist verboten,

  1. Chemikalien der in Anhang 1 zu dieser Verordnung aufgeführten Liste 1
    1. aus einem Nichtvertragsstaat einzuführen,
    2. in einen Nichtvertragsstaat auszuführen,
    3. in einen dritten Vertragsstaat auszuführen, wenn sie bereits aus einem anderen Vertragsstaat eingeführt worden sind,
    4. sie durchzuführen, wenn das Ursprungs-, Herkunfts-, Bestimmungs- oder ein weiteres Durchfuhrland ein Nichtvertragsstaat ist, oder
    5. entsprechende Handlungen nach den Buchstaben a bis d als Deutscher im Ausland vorzunehmen,
  2. im Inland oder als Deutscher im Ausland Einrichtungen zu errichten, die zur Produktion von Chemikalien der Liste 1 bestimmt sind und deren Produktionskapazität für diese Chemikalien mindestens eine Tonne im Jahr beträgt,
  3. als Deutscher in einem Nichtvertragsstaat Chemikalien der Liste 1 zu produzieren, zu verarbeiten, mit ihnen Handel zu treiben, sie zu veräußern, zu verbrauchen, zu erwerben, einem anderen zu überlassen oder sonst die tatsächliche Gewalt über sie auszuüben.

§ 1a Verbote für Chemikalien der Liste 2

Es ist verboten, Chemikalien der in Anhang 1 zu dieser Verordnung aufgeführten Liste 2

  1. aus einem Nichtvertragsstaat einzuführen,
  2. in einen Nichtvertragsstaat auszuführen oder
  3. als Deutscher entsprechende Handlungen nach der Nummer 1 oder 2 im Ausland vorzunehmen.

§ 2 Genehmigungsvorbehalte 24

(1) Einer Genehmigung bedarf, wer

  1. Einrichtungen, die zur Produktion von Chemikalien der Liste 1 bestimmt sind,
    1. errichtet,
    2. betreibt oder
    3. wesentlich ändert,
  2. Chemikalien der Liste 1
    1. produziert,
    2. verarbeitet, mit ihnen Handel treibt, sie veräußert, verbraucht, erwirbt, einem anderen überläßt oder sonst die tatsächliche Gewalt über sie ausübt oder
    3. sie ein-, aus- oder durchführt,
  3. Chemikalien der in Anhang 1 zu dieser Verordnung aufgeführten Liste 3 in einen Nichtvertragsstaat ausführt,

soweit die Handlung nicht bereits nach § 1 verboten ist.

(2) Eine Genehmigung nach Absatz 1 Nummer 1 sowie für Produktion, Verarbeitung und Verbrauch nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b ist nicht erforderlich, wenn die Produktion, die Verarbeitung oder der Verbrauch in einer Einrichtung nur medizinischen, pharmazeutischen oder Forschungszwecken dient und die Gesamtmenge weniger als 100 Gramm je Einrichtung im Jahr beträgt; in diesem Fall sind die jeweiligen Tätigkeiten der Genehmigungsbehörde bis zum 1. Februar eines Kalenderjahres für das abgelaufene Kalenderjahr anzuzeigen. Einer Genehmigung bedarf nicht, wer unter der Aufsicht oder als Beschäftigter eines anderen tätig wird; in diesen Fällen bedarf nur der andere der Genehmigung. Für die Beförderung von Chemikalien der Liste 1 bedarf es keiner Genehmigung nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b.

(3) Wer Chemikalien genehmigungspflichtig ein-, aus- oder durchführt, hat diese bei den in der Genehmigung festgelegten Zollbehörden unter Vorlage dieser Genehmigung anzumelden und auf Verlangen vorzuführen.

§ 3 Erteilung der Genehmigung 24

(1) Unbeschadet anderer Rechtsvorschriften ist die Genehmigung nach § 2 Absatz 1 zu erteilen, wenn sichergestellt ist, daß durch die Vornahme der genehmigungspflichtigen Handlung die Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus dem Übereinkommen nicht verletzt werden.

(2) Die Erteilung der Genehmigung kann von sachlichen und persönlichen Voraussetzungen, insbesondere der Zuverlässigkeit des Antragstellers, abhängig gemacht werden.

(3) Eine Ausfuhrgenehmigung darf nur erteilt werden, wenn eine amtliche Bescheinigung des Bestimmungslandes vorgelegt wird, die Angaben über den Verwendungszweck, Art und Menge der Chemikalien, den Endempfänger sowie die Zusicherung des Endverbleibs im Bestimmungsland enthält.

(4) Die Genehmigung kann inhaltlich beschränkt, mit Nebenbestimmungen versehen und für übertragbar erklärt werden.

(5) Die Bestimmungen der Außenwirtschaftsverordnung über Antrag, Rückgabe und Aufbewahrung von Genehmigungsbescheiden finden entsprechende Anwendung.

§ 4 Meldepflichten bei Produktion, Verarbeitung und Verbrauch 24

(1) Wer ein Werk betreibt,

  1. das mehr als 200 Tonnen bestimmter organischer Chemikalien im Sinne von Teil I Nummer 4 des Anhangs 2 zum Übereinkommen im Jahr produziert,
  2. in dem mindestens ein Betrieb mehr als 30 Tonnen einer PSF-Chemikalie im Sinne von Teil IX Absatz 1 Buchstabe b des Anhangs 2 zum Übereinkommen im Jahr produziert,

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