umwelt-online: WaffVWV - Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (2)

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Zu § 27: Schießstätten, Schießen durch Minderjährige auf Schießstätten

27.1 Allgemeines

27.1.1 Von einer Anlage nach § 27 Absatz 1 ist auszugehen, wenn der Ort, an dem geschossen werden soll, für diesen Zweck besonders hergerichtet ist. Hiervon ist dann auszugehen, wenn schießtechnische Ausstattungen und/oder sicherheitstechnische Einrichtungen zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie von sonstigen Gefahren oder erheblichen Nachteilen für die Benutzer einer Schießstätte, die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit vorgehalten werden. Fehlt es an einer solchen Anlage, so ist das Schießen mit einer Schusswaffe nur unter den Voraussetzungen des § 10 Absatz 5 und des § 12 Absatz 4 Satz 2 erlaubt. Nicht betroffen ist das Ein- und Anschießen im Jagdrevier.

Die Begrifflichkeit der Schießstätte umfasst nicht nur die eigentlichen zum Schießen bestimmten Schießstände, sondern auch Aufenthaltsbereiche sowie Nebenräume, die einen funktionalen Bezug zum Schießen aufweisen.

Die ausschließliche Verwendung von Lasersimulationssystemen oder ähnlichen elektronischen Simulationssystemen an oder in erlaubnispflichtigen Schusswaffen ist nicht auf Schießstätten begrenzt, da es sich nicht um sonstige Schießübungen mit Schusswaffen handelt. Die Vorschriften über die Erlaubnispflicht für den Erwerb, den Besitz und das Führen erlaubnispflichtiger Schusswaffen sowie das Umgangsverbot des § 2 Absatz 1 bleiben unberührt.

Wegen der Definition der Armbrüste als Waffen in Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.2.2 sind Schießstätten für Armbrüste erlaubnispflichtig.

Die periodische Überprüfung von Schießstätten ist in § 12 Absatz 1 AWaffV geregelt. Schießstätten, die von der Erlaubnispflicht nach § 27 Absatz 1 ausgenommen sind (z.B. Schießstätten nach § 27 Absatz 2 Satz 1, behördliche Schießstätten nach § 55), unterliegen nicht den periodischen Überprüfungspflichten nach § 12 AWaffV. Soweit in den Anlagen nach § 27 Absatz 2 Satz 1 jedoch erlaubnispflichtige Schusswaffen und Munition verwendet werden, ist nach § 9 Absatz 3 zu prüfen, ob ggf. Anordnungen zu Überprüfungen zu treffen sind.

Sofern für gelegentliches Schießen in befriedetem Besitztum nach § 12 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a mit erlaubnisfreien Druckluft-, Federdruckwaffen, Armbrüste und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, vorübergehend eine besondere Herrichtung erfolgt und schießtechnische Einrichtungen vorgehalten werden, wird im Falle privater, nichtöffentlicher, also insbesondere nicht kommerzieller oder gewerblicher Nutzung, keine erlaubnispflichtige Schießstätte nach § 27 Absatz 1 betrieben.

27.1.2 Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn die in § 27 Absatz 1 Satz 2 und 3 genannten Voraussetzungen nicht vorliegen. Die nach § 27 Absatz 1 Satz 2 nachzuweisende Haftpflichtversicherung muss die Risiken einer Schädigung der auf einer Schießstätte anwesenden Personen gegen Personen- und Sachschäden durch den Betrieb der Schießstätte abdecken. In den Altfällen, in denen eine Erlaubnis ohne eine Auflage zum Nachweis einer entsprechenden Haftpflichtversicherung erteilt wurde, ist nachträglich eine solche Auflage zu verfügen.

27.1.3 Die Erlaubnis nach § 27 Absatz 1 Satz 1 ist mit der Auflage zu. verbinden, dass der Schießbetrieb erst aufgenommen werden darf, nachdem die Erlaubnisbehörde die Schießstätte unter Hinzuziehung eines Schießstandsachverständigen für die Sicherheit von nicht militärischen Schießstätten abgenommen hat und dabei festgestellte Mängel beseitigt worden sind sowie, falls die Schießstätte der Baugenehmigung und Abnahme bedarf, die notwendigen Abnahmen stattgefunden haben. Die Kosten für die Hinzuziehung eines Schießstand-sachverständigen sind vom Erlaubnisinhaber zu tragen (vgl. § 12 Absatz 1 Satz 5 AWaffV).

27.1.4 In der Erlaubnis ist darauf hinzuweisen, dass jede wesentliche Änderung der Beschaffenheit oder der Art der Benutzung der Schießstätte einer erneuten Erlaubnis bedarf. Dies gilt auch, wenn Lehrgänge in der Verteidigung mit Schusswaffen oder Schießübungen dieser Art durchgeführt werden sollen und diese nicht bereits vom Ausgangsbescheid mit erfasst sind.

27.1.5 Erlaubnisse nach § 27 dürfen erst nach ggf. erforderlichen Genehmigungen oder Anordnungen nach bau- oder immissionsschutzrechtlichen Vorschriften erteilt werden.

27.1.6 Neben der Überprüfung vor der ersten Inbetriebnahme einer Schießstätte ( § 12 Absatz 1 Satz 1 AWaffV) ist zu unterscheiden zwischen

  1. der turnusmäßigen Regelüberprüfung nach § 12 Absatz 1 Satz 2 und 3 AWaffV und
  2. einer anlassbezogenen Überprüfung nach § 12 Absatz 1 Satz 4 AWaffV (Sonderüberprüfung).

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