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Regelwerk, Anlagentechnik, Sprengstoff/Waffen

WaffVwV - Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz

Vom 5. März 2012
(Banz. Nr. 47a vom 22.03.2012 S. 1)



Nach Artikel 84 Absatz 2 des Grundgesetzes erlässt die Bundesregierung folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift:

Abschnitt 1
Ausführungen zu den §§ 1 bis 58 des Waffengesetzes
1

Zu § 1 : Begriffsbestimmungen

1.1 Die Begriffsbestimmungen der Waffen ergeben sich aus Anlage 1 Abschnitt 1.

1.2 Die in § 1 Absatz 3 aufgezählten einzelnen Umgangsarten mit Waffen oder Munition sind in Anlage 1 Abschnitt 2 näher beschrieben. Auf die Erläuterungen hierzu wird verwiesen.

Sofern in dieser Verwaltungsvorschrift der Begriff "erlaubnisfrei" verwendet wird, bezieht sich dieser nur auf den Erwerb und Besitz.

1.3 Ergänzend zu der in § 1 Absatz 4 genannten Anlage 1 sind die zur Klärung von Zweifelsfragen im Verfahren nach § 2 Absatz 5 erlassenen und im Bundesanzeiger veröffentlichten Feststellungsbescheide heranzuziehen. Andere Beurteilungen unterhalb der Schwelle eines Feststellungsbescheides des Bundeskriminalamts (BKA), die ebenfalls in geeigneter Weise (auf der Homepage des BKA) zu veröffentlichen sind, können berücksichtigt werden.

Zu § 2: Grundsätze des Umgangs mit Waffen oder Munition, Waffenliste

2.1 § 2 Absatz 1 statuiert einen allgemeinen Grundsatz hinsichtlich des Umgangs mit Waffen oder Munition; zu Ausnahmen siehe § 3 Absatz 3, §§ 13 und 27. Das Mindestalter von 18 Jahren gilt also unabhängig von der Erlaubnispflichtigkeit (für diese Fälle siehe § 4 Absatz 1 Nummer 1). Es gilt allerdings nicht für vom Waffengesetz ( WaffG) ausgenommene Waffen (Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2) sowie für Nicht-Waffen, z.B. bloße Imitate von Hieb- und Stoßwaffen.

2.2 Die Kategorie der Erlaubnispflichtigkeit ist nach Anlage 2 Abschnitt 2 ausschließlich für Schusswaffen einschließlich der in Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1 bis 4 genannten Gegenstände (gleichgestellte Gegenstände, wesentliche Teile von Schusswaffen etc.) und die dafür bestimmte Munition vorgesehen. Eine Erlaubnispflicht für andere Waffen (insbesondere für Hieb- und Stoßwaffen) besteht nicht. Unberührt bleibt hiervon die Möglichkeit, Waffenverbote im Einzelfall (§ 41) zu verhängen. Für derartige Waffen sind jedoch das Erfordernis eines Mindestalters (dazu Nummer 2.1), das Gebot der sicheren Aufbewahrung (§ 36 Absatz 1 Satz 1) und das Verbot des Führens von Waffen (§ § 42, 42a) zu beachten.

2.3 § 2 Absatz 5 eröffnet ein Verfahren, durch das Zweifel über die Einstufung eines Gegenstandes geklärt werden können. Das Antragsrecht einer Waffenbehörde regelt das Landesrecht; dort vorgesehene Konzentrationspflichten (etwa die Pflicht zur Zuleitung von Anträgen über das Landeskriminalamt - LKA) sind zu beachten. Die Aufgaben, Befugnisse und Zuständigkeiten des BKa nach § 2 Absatz 5 in Verbindung mit § 48 Absatz 3 und die daraus resultierende Bindungswirkung der Einstufung erstrecken sich nicht auf die Rechtsfolgen einer Einstufung. Deshalb kann nur die örtlich und sachlich zuständige Waffenbehörde eine rechtsverbindliche (konstitutive) Entscheidung über die Notwendigkeit und ggf. die Erteilung einer bestimmten waffenrechtlichen Erlaubnis für einen bestimmten Sachverhalt treffen.

Das BKa sammelt die Entscheidungen und richtet eine elektronische Abrufadresse im Internet ein.

Bevor die Waffenbehörde einen Antrag stellt, ist durch Abgleich mit bereits ergangenen Feststellungsbescheiden und Einzelbeurteilungen zu prüfen, ob ein Feststellungsverfahren nötig ist.

Zu § 3: Umgang mit Waffen und Munition durch Kinder oder Jugendliche

3.1 Jugendliche sind Personen zwischen dem Beginn des fünfzehnten und dem Ende des achtzehnten Lebensjahres (Anlage 1 Abschnitt 2 Nummer 11); Kinder sind Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind (Anlage 1 Abschnitt 2 Nummer 10). Die Freistellungen für Jugendliche in § 3 Absatz 1 sind auf vertraglich oder in ähnlicher Weise begründete und ausgestaltete Ausbildungs- und Arbeitsverhältnisse beschränkt.

3.2 Die Regelungen des § 3 Absatz 2 beziehen sich auf Geräte, die nach den entsprechenden beschussrechtlichen Vorschriften amtlich geprüft, zugelassen und gekennzeichnet sind. Zur Tierabwehr bestimmte und als solche hergestellte und vertriebene Reizstoffsprays sind keine Waffen und keine Reizstoffsprühgeräte im Sinne des WaffG. Der Umgang mit ihnen ist frei.

3.3 Ausnahmen vom Alterserfordernis (§ 3 Absatz 3, ggf. in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Nummer 1) kommen für den selbstständigen Umgang mit Schusswaffen nur in Betracht, wenn der Antragsteller trotz seiner Jugend die erforderliche Besonnenheit (vgl. § 6

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