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Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 8.April 2003
(GV. NRW. Nr. 17 vom 17.04.2003 S. 217; 05.04.2005 S. 351; 09.10.2007 S. 418 07; 03.11.2009; 27.06.2014 S. 376 14)
Gl.-Nr.: 7111
Auf Grund der §§ 48 Abs. 1 und 55 Abs. 6 des Waffengesetzes (Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts vom 11. Oktober 2002, [BGBl. I S. 3970]), der §§ 5 Abs. 2, 7 Abs. 4 des Landesorganisationsgesetzes (LOG NRW) vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462), und des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2864), wird verordnet:
Zuständige Behörden nach dem Waffengesetz und nach den Verordnungen zum Waffengesetz sind die Kreispolizeibehörden, soweit im Waffengesetz, in den Verordnungen zum Waffengesetz oder in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Zuständige Behörde im Rahmen des Verfahrens nach § 2 Abs. 5 Waffengesetz ist das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen.
(1) Zuständige Behörden für die Prüfung der Fachkunde nach § 22 Abs. 1 Waffengesetz sind
(2) Die Geschäftsführung für die Abnahme der Prüfung nach § 22 Abs. 1 Waffengesetz wird im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 der Industrie und Handelskammer zu Düsseldorf und im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 der Industrie und Handelskammer zu Münster übertragen.
(3) Zuständige Behörden für die Abnahme der Prüfung nach § 2 Abs. 1 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123) sind
Als Vorsitzenden oder als Beisitzer des Prüfungsausschusses dürfen die Polizeipräsidien Angehörige anderer Landesbehörden und Einrichtungen berufen.
(4) Die staatliche Anerkennung von Lehrgängen zur Vermittlung der Sachkunde im Umgang mit Waffen und Munition nach § 3 Abs. 2 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) sprechen die in Absatz 3 genannten Polizeipräsidien jeweils für den Regierungsbezirk aus, für den sie nach Absatz 3 zuständig sind. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Ort, an dem der Lehrgang zur Vermittlung der Sachkunde stattfindet.
Zuständige Behörde für die Erteilung einer Bescheinigung nach § 55 Abs. 2 Waffengesetz an Personen, die wegen der von ihnen wahrzunehmenden hoheitlichen Aufgaben des Landes persönlich erheblich gefährdet sind, sind die Kreispolizeibehörden. Für Mitglieder des Landtages und der Landesregierung sowie für Bedienstete des Landtages und der obersten Landesbehörden kann auch das Innenministerium die Bescheinigung erteilen.
Das Waffengesetz ist auf
die Gerichte,
die Staatsanwaltschaften,
die Justizvollzugsbehörden,
die Forstbehörden und
den Landesbetrieb Mess- und Eichwesen NRW
sowie deren Bedienstete, wenn sie dienstlich tätig werden, nicht anzuwenden, soweit das Waffengesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Zur Eigensicherung bei der Anwendung des unmittelbaren Zwanges nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW gilt für die Dienstkräfte der Ordnungsbehörden § 2 Abs. 3 Waffengesetz i.V.m. Anlage 2 Nr. 1.3.5 Waffengesetz nicht.
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 53 Waffengesetz wird den Kreispolizeibehörden übertragen.
(1) Die Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes vom 29. Juni 1976 (GV. NRW. S. 243), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Mai 1982 (GV. NRW. S. 250), wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(Stand: 22.06.2022)
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