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Anordnung zur Durchführung des Waffengesetzes
- Hamburg -
Vom 9. November 2004
(Amtl. Anz. Nr. 134 vom 15.11.2004 S. 2226)
Auf Grund von § 48 Absatz 1 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. 2002 I S. 3970, 4592, 2003 I S. 1957), geändert am 10. September 2004 (BGBl. I S. 2318, 2319), wird bestimmt:
Zuständig für die Durchführung des Waffengesetzes und der darauf gestützten Rechtsverordnungen in ihrer jeweils geltenden Fassung ist, soweit dort oder nachstehend nichts anderes bestimmt ist, die Behörde für Inneres.
Die Geschäftsführung der Prüfungsausschüsse nach § 16 Absatz 1 Satz 2 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123) obliegt der Handelskammer Hamburg.
(Stand: 22.06.2022)
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