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6.2 Vergrößerung der Schutzabstände

Anlage 1 zum Anhang Nr. 1 (1)Die Schutzabstände der Lager zu Objekten, in denen dauernd oder häufig Menschenansammlungen stattfinden oder zu Objekten von besonderer Bedeutung oder Bauart sind gegenüber den Abständen der Nr. 2 zu vergrößern.

(2) Die Schutzabstände nach Nummer 5.1 Abs. 7 brauchen in bezug auf die besonders schutzbedürftigen Objekte der Anlagen 1 und 2 zu dieser Richtlinie nicht vergrößert zu werden, ausgenommen vor Entlastungsflächen. Die Vergrößerung ist im Einzelfall in Abhängigkeit von der Art der gelagerten Stoffe und von der Entlastungsfläche festzulegen.

7. Verringerung und Vergrößerung der Sicherheitsabstände 3

7.1 Lager/Lager-Abstände


Anlage 2 zum Anhang Nr. 2.3 (1)Für Lager mit Stoffen und Gegenständen der Lagergruppen 1.1 bis 1.3 kann der Abstand verringert werden oder entfallen, wenn es sich um kleine Explosivstoffmengen handelt oder durch die Art der Stoffe oder Gegenstände oder durch bauliche Maßnahmen gewährleistet ist, daß eine gefährliche Wirkung in bestimmter Richtung nicht auftreten kann.
und
Anlage 2 zum Anhang Nr. 3 (2)Für Lager mit Stoffen und Gegenständen der Lagergruppen 1.1 bis 1.4 sind die k-Faktoren bzw. die Mindestabstände in Abhängigkeit von der Bauart in der Tabelle 7 aufgeführt.

(3) Die Lager/Lager-Abstände nach Nummer 5.1 Abs. 7 dürfen um 50 % - höchstens jedoch bis auf 5 m - verringert werden, wenn die einander gegenüberliegenden Wände der verschiedenen Lagergebäude der Feuerwiderstandsklasse F 30-a nach DIN 4102 Teil 2 entsprechen. Enthalten die Wände Öffnungen, so müssen diese durch Sonderbauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen der gleichen Feuerwiderstandsklasse, die auch den Durchtritt von Wärmestrahlung verhindern, verschlossen sein. Die so verschlossenen Öffnungen gelten nicht als Entlastungsflächen. Bei benachbarten unterschiedlich hohen Lagergebäuden sind die verringerten Lager/Lager-Abstände um die Differenz der Gebäudehöhen zu vergrößern, wenn Dach oder Decke des niedrigeren Lagergebäudes nicht mindestens der Feuerwiderstandsklasse F 30 nach DIN 4102 Teil 2 entspricht oder als Entlastungsfläche dient.

(4) Die Lager/Lager-Abstände nach Nummer 5.1 Abs. 7 dürfen ganz entfallen, wenn

  1. eine der einander gegenüberliegenden Wände der beiden etwa gleich hohen Lagergebäude
  2. die Bedingungen der Nummer 6.1 Abs. 6 oder 7 für beide Lager erfüllt sind.

(5) Bei unterschiedlich hohen Lagergebäuden dürfen die Lager/ Lager-Abstände nach Nummer 5.1 Abs. 7 ganz entfallen, wenn

  1. die höhere von den einander gegenüberliegenden Wänden der Feuerwiderstandsklasse F 90-a nach DIN 4102 Teil 2 entspricht oder Wand und Dach oder Decke des niedrigeren Lagergebäudes der Feuerwiderstandsklasse F 90-a nach DIN 4102 Teil 2 entsprechen. Sind in den Wänden, dem Dach oder der Decke Öffnungen enthalten, müssen diese durch Sonderbauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen der gleichen Feuerwiderstandsklasse, die bei Wänden auch den Durchtritt von Wärmestrahlung verhindern, verschlossen sein; oder
  2. die Bedingungen der Nummer 6.1 Abs. 6 oder 7 für beide Lagergebäude erfüllt sind.

(6) Vor Wänden mit ungeschützten Öffnungen und vor Entlastungsflächen sowie bei Freilagern ist mit einer erhöhten Wirkung zu rechnen.

(7) Die Lager/Lager-Abstände nach Nummer 5.1 Abs. 7 sind in Richtung der erhöhten Wirkung zu verdoppeln, wenn die gegenüberliegende Wand des benachbarten Lagers nicht mindestens der Feuerwiderstandsklasse F 30-a nach DIN 4102 Teil 2 entspricht und öffnungslos ist.

7.2 Abstände zwischen Lagern und Betriebsgebäuden oder -anlagen

Anlage 2 zum Anhang Nr. 2.3 (1)Für Lager mit Stoffen und Gegenständen der Lagergruppen 1.1 bis 1.3 kann der Abstand verringert werden oder entfallen, wenn es sich um kleine Explosivstoffmengen handelt oder durch die Art der Stoffe oder Gegenstände oder durch bauliche Maßnahmen gewährleistet ist, daß eine gefährliche Wirkung in bestimmter Richtung nicht auftreten kann.
und
Anlage 2 zum Anhang Nr. 3 (2)Für Lager mit Stoffen und Gegenständen der Lagergruppen 1.1 bis 1.4 sind die k-Faktoren bzw. die Mindestabstände in Abhängigkeit von der Bauart in der Tabelle 7 aufgeführt.

(3) Die Sicherheitsabstände zwischen Lagern und schutzbedürftigen Betriebsgebäuden oder -anlagen nach Nummer 5.1 Abs. 7 dürfen auf die sich aus der nachfolgenden Tabelle

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