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Regelwerk

Sprengstofflager-Richtlinien
SprengLR 300 - Richtlinie Aufbewahrung sonstiger explosionsgefährlicher Stoffe

Ausgabe September 1991
(BArbBl. 11/91 S. 40)



Geltungsbereich

Diese Richtlinie gilt für sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach Nummer 3.1 des Anhangs zu § 2 der 2. Verordnung zum Sprengstoffgesetz ( 2. SprengV). Sie gilt für

Sie gilt nicht für die Schutz- und Sicherheitsabstände von Lagern für sonstige explosionsgefährliche Stoffe, die in der Masse explodieren können.

Die Vorschriften des Anhangs der 2. SprengV sind eingearbeitet undblau dargestellt.

1 Allgemeines

1.1

Anhang Nr. 3.1 Abs. 1 (1)Die Anforderungen der Nummer 3 gelten für explosionsgefährliche Stoffe, die keine Explosivstoffe sind und die nicht in der Masse explodieren können. Sie werden nachfolgend als Stoffe bezeichnet.

(2) In dieser Richtlinie sind nur diejenigen Vorschriften des Anhangs aufgeführt, die durch ergänzende Bestimmungen konkretisiert werden. Daneben sind auch die übrigen Vorschriften des Anhangs zu beachten.

(3) Die Stoffe werden in folgende Stoffgruppen eingeteilt:

1. Organische Peroxide,
2. Nitroverbindungen, Salpetersäureester außer Stoffgruppe 3, Nitrosoverbindungen außer Stoffgruppe 4, Aminoxide,
2a. in fester Form,
2b. in flüssiger oder gelöster Form (z.B. Nitromethan),
3a. Cellulosenitrat-Zubereitungen (z.B. Collodiumwolle angefeuchtet mit Alkoholen oder Wasser, Collodiumwolle plastifiziert, Pigment-Zubereitungen mit Collodiumwolle),
3b Zellhorn,
4. Treibmittel, Blähmittel (z.B. Azoverbindungen,. N-Nitrosoverbindungen, aromatische Sulfohydrazide), Diazoniumverbindungen,
5. Ammoniumdichromat,
6. andere Stoffe (z.B. Quecksilberoxycyanid, chlorierte Isocyanursäurederivate, Tetrazol-1-essigsäure).

1.2

Anhang Nr. 3.1 Abs. 2 (1)Nummer 3, ausgenommen Nummer 3.2.2, gilt auch für explosionsgefährliche Stoffe, die keine Explosivstoffe sind, die aber in der Masse explodieren können (Lagergruppe 1.1). Für diese Stoffgruppe gelten zusätzlich Nummer 2.2.2 und 2.2.6.

(2) Die Aufbewahrung von Stoffen, die in der Masse explodieren können (Lagergruppe 1.1), bedarf hinsichtlich der Bauweise und Einrichtung sowie des Betriebs der Lager einer Beurteilung im Einzelfall.

1.3

Anhang Nr. 3.1 Abs. 3 (1)Stoffe können in Lagergebäuden oder in Lagerräumen ein- oder mehrgeschossiger Gebäude aufbewahrt werden. Im Freien dürfen nur solche Stoffe aufbewahrt werden für die dies bei der Lagergruppenzuordnung unter Berücksichtigung der thermischen Stabilität des Stoffes und der Art der Verpackung nicht ausgeschlossen wird.

(2) Stoffe, für die eine höchstzulässige Aufbewahrungstemperatur festgelegt ist, sowie Stoffe, die sich bei tiefen Temperaturen in gefährlicher Weise entmischen können, dürfen nicht in Freilagern aufbewahrt werden.

2 Umgebung des Lagers

2.1 Lage zu Zugängen

Anhang Nr. 3.2.1 (1)Stoffe dürfen nicht unmittelbar an Zugängen zu Arbeitsstätten aufbewahrt werden. Dies gilt nicht, wenn der Schutz der Benutzer der Zugänge auf andere Weise gegeben ist.

(2) Der Schutz der Benutzer der Zugänge kann durch bauliche Maßnahmen, die zur Verringerung der Sicherheitsabstände geeignet sind, erreicht werden.

2.2 Schutz- und Sicherheitsabstände

2.2.1 Allgemeines

Anhang Nr. 3.2.2 Abs. 1 (1)Lager müssen von Wohnbereichen und von Verkehrswegen mindestens die in Anlage 3 genannten Schutzabstände sowie von schutzbedürftigen Betriebsgebäuden und -anlagen und von Lagern für explosionsgefährliche Stoffe mindestens die in Anlage 4 genannten Sicherheitsabstände haben.
Anhang Nr. 1.5 (2)Lagerbereich ist die zur Lagerung explosionsgefährlicher Stoffe festgelegte Fläche.
Anhang Nr. 1.11 (3)Verkehrswege sind Straßen, Schienen- und Schiffahrtswege, die uneingeschränkt dem öffentlichen Verkehr zugänglich sind, ausgenommen solche mit geringer Verkehrsdichte.

(4) Schutzbedürftige Betriebsgebäude und -anlagen sind

  1. Betriebsgebäude und -anlagen mit ständigen Arbeitsplätzen;
  2. Betriebsgebäude und -anlagen ohne ständige Arbeitsplätze jedoch mit Stoffen oder mit Einrichtungen, die der sicheren Führung des Betriebes dienen.

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