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Regelwerk

Sprengstofflager-Richtlinien
SprengLR 010 - Richtlinie für das Zuordnen explosionsgefährlicher Stoffe zu Lagergruppen

Ausgabe April 1978
(BArbBl. 6/78 S. 231)



Geltungsbereich

Diese Richtlinie gilt für das Prüfen von explosionsgefährlichen Stoffen 1 oder von Gegenständen mit explosionsgefährlichen Stoffen 2 und das Zuordnen dieser Stoffe und Gegenstände zu den Lagergruppen 1.1 bis 1.4 nach § 4 der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV) in Verbindung mit Nummer 2.1.1 bis 2.1.5 des Anhangs zu § 2 der 2. SprengV 3.

1. Zuständige Stelle

Die Lagergruppe wird durch die Bundesanstalt für Materialprüfung (BAM) bestimmt; in den Fällen des § 4 Abs. 5 der 2. SprengV erfolgt dies durch das Bundesinstitut für chemisch-technische Untersuchungen (BICT).

2. Prüfung

2.1 Allgemeines

2.1.1 Die Lagergruppe nach Nummer 2.1.2 bis 2.1.5 des Anhangs zu § 2 der 2. SprengV wird auf Grund von Prüfungen ermittelt. Die Prüfungen an den Stoffen und Gegenständen sind in der für die Lagerung vorgesehenen Verpackung 4 vorzunehmen. Wenn die Gegenstände unverpackt gelagert werden sollen, sind die Prüfungen mit den unverpackten Gegenständen vorzunehmen.

2.1.2 Auf die Prüfungen kann verzichtet werden, wenn

2.2 Prüfungen zum Ermitteln der Lagergruppe

2.2.1 Es sind folgende Arten von Prüfungen auszuführen:

2.2.1.1 Prüfung A

Prüfung mit einem Packstück, um festzustellen,

2.2.1.2 Prüfung B

Prüfung mit einem Stapel von Packstücken, um festzustellen,

2.2.1.3 Prüfung C

Prüfung mit einem Packstück, um festzustellen,

2.2.1.4 Prüfung D

Prüfung mit einem Stapel von Packstücken, um festzustellen,

2.2.2 Die BAM bzw. das BICT kann zusätzlich weitere Prüfungen durchführen oder von den Prüfungen A-D abweichen, wenn die zuständige Prüfstelle dies auf Grund besonderer Umstände für erforderlich hält. Erweitert sich hierdurch der Umfang der Prüfungen, so ist der Antragsteller vorher zu hören.

2.3 Ausführung der Prüfungen

2.3.1 Der Prüfungsaufbau soll darauf abzielen das ungünstigste Ergebnis eintreten zu lassen.

2.3.2 Es sind auszuführen

2.3.3 Ist anzunehmen, daß ein Gegenstand der Lagergruppe 1.4 zugeordnet werden kann und ist nur ein Gegenstand in einem Packstück enthalten, so ist die Prüfung a auszuführen. Wird die Annahme durch die Prüfung bestätigt, kann die Prüfung B entfallen.

2.3.4 Auf die Prüfung B kann verzichtet werden, wenn der Inhalt des Packstückes bei der Prüfung a nur teilweise explodiert ist und dabei nur eine so geringe Wirkung festgestellt wurde, daß mit einer Übertragung auf benachbarte Packstücke nicht zu rechnen ist.

2.3.5 Auf die Prüfung C kann verzichtet werden, wenn die thermische Empfindlichkeit des Stoffes oder Gegenstandes gering ist und bei dieser Prüfung nur eine geringe Wirkung zu erwarten oder wenn Prüfung D durchgeführt worden ist.

2.3.6

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