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Regelwerk, Anlagentechnik, Sprengstoffe/Waffen

Gesetz zu dem Übereinkommen vom 1. März 1991 über die Markierung von Plastiksprengstoffen zum Zweck des Aufspürens

Vom 9. September 1998
(BGBl. II Nr. 36 vom 16.09.1998 S. 2301)
Gl.-Nr.: 7134-3



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Dem in Montreal am 1. März 1991 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Übereinkommen über die Markierung von Plastiksprengstoffen zum Zweck des Aufspürens wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.

Artikel 2

Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, vereinbarte Änderungen des Technischen Anhangs zu dem Übereinkommen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates in Kraft zu setzen.

Artikel 3

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel XIII für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

Zum Übereinkommen über die Markierung von Plastiksprengstoffen zum Zweck des Aufspürens

ENDE

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