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Regelwerk, Anlagentechnik, Sprengstoffe/Waffen

Übereinkommen vom 1. März 1991 über die Markierung von Plastiksprengstoffen zum Zweck des Aufspürens

Vom 9. September 1998
(BGBl. II Nr. 36 vom 16.09.1998 S. 2301; 04.02.1999 S. 143)



Inkrafttreten siehe

Gesetz zum Übereinkommen siehe


Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens -

im Bewußtsein der Folgen terroristischer Handlungen für die internationale Sicherheit;

mit dem Ausdruck tiefer Besorgnis über terroristische Handlungen, die auf die Zerstörung von Luftfahrzeugen, anderen Verkehrsmitteln und sonstigen Zielen gerichtet sind;

besorgt darüber, daß Plastiksprengstoffe für solche terroristischen Handlungen verwendet worden sind;

in der Erwägung, daß die Markierung solcher Sprengstoffe zum Zweck des Aufspürens entscheidend zur Verhinderung solcher widerrechtlichen Handlungen beitragen würde;

in der Erkenntnis, daß zum Zweck der Abschreckung von solchen widerrechtlichen Handlungen eine internationale Übereinkunft dringend erforderlich ist, welche die Staaten verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu beschließen, um sicherzustellen, daß Plastiksprengstoffe ordnungsgemäß markiert werden;

in Anbetracht der Resolution 635 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 14. Juni 1989 und der Resolution 44/29 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 4. Dezember 1989, in denen die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation nachdrücklich ersucht wird, verstärkt an der Entwicklung einer internationalen Regelung zur Markierung von Plastik- und Foliensprengstoffen zum Zweck des Aufspürens zu arbeiten;

eingedenk der von der Versammlung der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (27. Tagung) einstimmig angenommenen Resolution A27-8, in der bekräftigt wurde, daß eine neue internationale Übereinkunft über die Markierung von Plastik- und Foliensprengstoffen zum Zweck des Aufspürens mit höchstem Vorrang ausgearbeitet werden möge;

in Anerkennung der Rolle, die der Rat der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation bei der Ausarbeitung des Übereinkommens gespielt hat, sowie seiner Bereitschaft, Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung des Übereinkommens zu übernehmen -

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel I

Im Sinne dieses Übereinkommens

  1. bedeutet "Sprengstoffe" im Technischen Anhang dieses Übereinkommens beschriebene explosive Erzeugnisse, die gemeinhin als "Plastiksprengstoffe" bezeichnet werden, einschließlich Sprengstoffe in Form flexibler oder elastischer Folien;
  2. bedeutet "Markierungsstoff" einen im Technischen Anhang dieses Übereinkommens beschriebenen Stoff, der einem Sprengstoff beigemischt wird, um ihn aufspürbar zu machen;
  3. bedeutet "Markierung" die Beimischung eines Markierungsstoffs entsprechend dem Technischen Anhang dieses Übereinkommens zu einem Sprengstoff;
  4. bedeutet "Herstellung" jedes Verfahren, das Sprengstoffe erzeugt, einschließlich der Wiederaufarbeitung;
  5. umfaßt der Begriff "ordnungsgemäß genehmigte militärische Vorrichtungen", ohne darauf beschränkt zu sein, Geschosse, Bomben, Projektile, Minen, Flugkörper, Raketen, Hohlladungen, Granaten und Perforationsladungen, die nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des betroffenen Vertragsstaats ausschließlich für militärische oder polizeiliche Zwecke hergestellt werden;
  6. bedeutet "Herstellerstaat" jeden Staat, in dessen Hoheitsgebiet Sprengstoffe hergestellt werden.

Artikel II

Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen und wirksamen Maßnahmen, um die Herstellung nicht markierter Sprengstoffe in seinem Hoheitsgebiet zu verbieten und zu verhindern.

Artikel III

(1) Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen und wirksamen Maßnahmen, um die Verbringung nicht markierter Sprengstoffe in sein Hoheitsgebiet oder aus seinem Hoheitsgebiet zu verbieten und zu verhindern.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf die Verbringung nicht markierter Sprengstoffe, die der Kontrolle eines Vertragsstaats nach Artikel IV Absatz 1 unterliegen, durch militärische oder polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Behörden dieses Vertragsstaats für Zwecke, die den Zielen dieses Übereinkommens nicht entgegenstehen.

Artikel IV

(1) Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Maßnahmen, um über den Besitz und die Übertragung des Besitzes nicht markierter Sprengstoffe, die vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens für diesen Staat in seinem Hoheitsgebiet hergestellt oder dorthin gebracht wurden, eine strenge und wirksame Kontrolle auszuüben, um dadurch ihre Abzweigung oder Verwendung für Zwecke zu verhindern, die den Zielen des Übereinkommens entgegenstehen.

(2) Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens für diesen Staat alle Vorräte der in Absatz 1 bezeichneten Sprengstoffe, die sich nicht im Besitz seiner militärische oder polizeiliche Aufgaben wahrnehmenden Behörden befinden, vernichtet oder für Zwecke verwendet werden, die den Zielen des Übereinkommens nicht entgegenstehen, oder markiert oder für immer unwirksam gemacht werden.

(3) Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß innerhalb von fünfzehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens für diesen Staat alle Vorräte der in Absatz 1 bezeichneten Sprengstoffe, die sich im Besitz seiner militärische oder polizeiliche Aufgaben wahrnehmenden Behörden befinden und die nicht als Bestandteil in ordnungsgemäß genehmigten militärischen Vorrichtungen enthalten sind, vernichtet oder für Zwecke verwendet werden, die den Zielen des Übereinkommens nicht entgegenstehen, oder markiert oder für immer unwirksam gemacht werden.

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