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1.3.5.1 Anzündschnüre für pyrotechnische Zwecke (Feuerwerksanzündschnüre)

51- Die Umspinnung oder Umhüllung von Feuerwerksanzündschnüren muß die Pulverseele bei üblicher mechanischer Beanspruchung schützen.

52- Die Pulverseele darf an den Enden der Feuerwerksanzündschnur nicht ausrieseln.

53- Feuerwerksanzündschnüre müssen zuverlässig anzündbar sein und zuverlässig anzünden.

54- Feuerwerksanzündschnüre dürfen beim Abbrennen nicht seitlich aussprühen und außen nicht zum Glühen kommen.

55- Die Brennzeit der Feuerwerksanzündschnur im Anlieferungszustand und nach zweiwöchiger und vierwöchiger Lagerung bei Raumtemperatur darf nicht wesentlich vom Mittelwert abweichen.

56- Die durchschnittliche Brennzeit der Feuerwerksanzündschnur darf nach vierwöchiger Lagerung bei 50 °C nicht wesentlich von der nach Absatz 55 ermittelten durchschnittlichen Brennzeit abweichen.

57- Die durchschnittliche Brennzeit einer wasserdichten Anzündschnur darf nach einer 24stündigen Lagerung unter Wasser nicht wesentlich von der nach Absatz 55 ermittelten Brennzeit abweichen.

1.3.5.2 Stoppinen

58- Stoppinen müssen üblichen mechanischen Beanspruchungen widerstehen.

59- Stoppinen müssen zuverlässig anzündbar sein.

60- Für die Brennzeit von Stoppinen gelten die Absätze 55 und 56 entsprechend.

1.3.5.3 Anzündlitzen

61- Für Anzündlitzen gelten die Absätze 55, 56, 58 und 59 entsprechend.

1.3.5.4 Anzündlichter für pyrotechnische Zwecke

62- Anzündlichter müssen zuverlässig entzündbar sein, gleichmäßig abbrennen und Feuerwerksanzündschnüre zuverlässig anzünden.

63- Für Anzündlichter gelten die Absätze 2 und 6 entsprechend.

64- Für die Brennzeit von Anzündlichtern gelten die Absätze 55 und 56 entsprechend.

1.3.5.5 Schlag- und Reibanzünder für pyrotechnische Zwecke

65- Beim Anzünden von Schlag- und Reibanzündern muß die Anzündkette einwandfrei angezündet werden.

Die Hülse des Anzünders muß mit der Anzündkette ausreichend fest verbunden sein. Für Schlag- und Reibanzünder gelten die Absätze 2 und 6 entsprechend.

66- Die Abbrennzeiten der Anzündketten von gleichen Reib- oder Schlaganzündern dürfen nicht wesentlich voneinander abweichen.

67- Die Anzündkette muß ordnungsgemäß abbrennen und zuverlässig anzünden.

68- Die in Reib- oder Schlaganzündern verarbeiteten Anzündmittel müssen den für diese Gegenstände geltenden Anforderungen entsprechen.

1.3.5.6 Elektrische Anzünder für pyrotechnische Zwecke

69- Die inneren Teile und der Verschluß der elektrischen Anzünder müssen eine ausreichende mechanische Festigkeit besitzen.

70- Bei den elektrischen Zuleitungsdrähten aus Stahl muß der Durchmesser mindestens 0,6 mm, bei solchen aus Kupfer mindestens 0,5 mm betragen. Zuleitungsdrähte aus Stahl müssen einen leitenden Überzug haben, der den Stahl vor Rost schützt und eine gut leitende Verbindung mit den anzuschließenden Teilen gewährleistet. Die Zuleitungsdrähte müssen auf ihrer ganzen Länge isoliert sein. Die Isolierung muß bei bestimmungsgemäßer Verwendung mechanisch fest, thermisch beständig und elektrisch durchschlagssicher sein.

71- Eine vierwöchige Lagerung bei 50 °C darf keine Veränderung der Eigenschaften des Anzünders bewirken.

1.3.5.6.1 Elektrische Kennwerte von Brückenanzündern

1.3.5.6.1.1 Brückenanzünder A

72- Der elektrische Gesamtwiderstand eines Anzünders mit einer Zuleitungsdrahtlänge bis zu 3,5 m darf nicht mehr als 4,5 Ohm betragen.

73- Die Brückenwiderstände müssen zwischen 0,8 Ohm und 2,0 Ohm liegen. Sie müssen innerhalb dieses Bereiches in Widerstandsgruppen mit einer Toleranz von 0,25 Ohm geordnet sein.

74- Die Anzünder müssen durch einen Gleichstrom der Stärke 0,6 a innerhalb von 10 ms ausgelöst werden.

75- Die Anzünder dürfen durch einen Gleichstrom der Stärke 0,18 a innerhalb von 5 min nicht ausgelöst werden.

76- Fünf Anzünder der gleichen Ausführung müssen sich, hintereinandergeschaltet, mit einem Gleichstrom der Stärke 0,8 a versagerfrei zusammen auslösen lassen.

77- Die Anzünder in Reihe geschaltet mit einem Widerstand von 5 Kiloohm dürfen bei einer elektrostatischen Entladung eines mit 25 kV aufgeladenen Kondensators mit einer Kapazität von 500 pF nicht ausgelöst werden.

1.3.5.6.1.2 Brückenanzünder U

78- Der elektrische Gesamtwiderstand eines Anzünders mit einer Zuleitungsdrahtlänge bis zu 3,5 m darf nicht mehr als 3,5 Ohm betragen.

79- Die Brückenwiderstände müssen zwischen 0,4 Ohm und 0,8 Ohm liegen.

80- Die Anzünder müssen durch einen Gleichstrom der Stärke 1,3 a innerhalb von 10 ms ausgelöst werden.

81- Die Anzünder dürfen durch einen Gleichstrom der Stärke 0,45 a innerhalb von 5 min nicht ausgelöst werden.

82- Fünf Anzünder der gleichen Ausführung müssen sich, hintereinandergeschaltet, mit einem Gleichstrom der Stärke 1,5 a versagerfrei zusammen anzünden lassen.

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