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Abschnitt XII
Ordnungswidrigkeiten

§ 46 98a 02 05

Ordnungswidrig im Sinne des § 41 Abs. 1 Nr. 16 des Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 5 Abs. 5 Satz 3 beim Überlassen explosionsgefährlicher Stoffe die vorgeschriebenen Angaben in der Bescheinigung nicht dauerhaft einträgt oder die Bescheinigung nicht aufbewahrt,
  2. a. entgegen § 6a Abs. 1a Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,".
  3. einer vollziehbaren Nebenbestimmung oder inhaltlichen Beschränkung der Zulassung im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 zuwiderhandelt,
  4. a. einer vollziehbaren Auflage der EG-Baumusterprüfbescheinigung im Sinne des § 12a Abs. 2 zuwiderhandelt,
  5. entgegen § 14 Abs. 1, 2, 3 oder 4 explosionsgefährliche Stoffe oder Gegenstände ohne vorschriftsmäßige Kennzeichnung, auch ihrer Verpackung, einem anderen überläßt,
  6. a. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 einen dort genannten Stoff ohne Anleitung einem anderen überlässt,
  7. entgegen § 16 explosionsgefährliche Stoffe ohne vorschriftsmäßige Verpackung einem anderen überläßt,
  8. entgegen § 17 explosionsgefährliche Stoffe oder Sprengzubehör einem anderen überläßt, ohne sich von der vorschriftsmäßigen Kennzeichnung oder Verpackung der explosionsgefährlichen Stoffe oder von der vorschriftsmäßigen Kennzeichnung des Sprengzubehörs überzeugt zu haben,
  9. sich entgegen § 20 Abs. 3 Satz 1 nicht davon überzeugt, daß bei den Ausgangsstoffen oder Sätzen der pyrotechnischen Gegenstände die in § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 oder § 20 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen, oder der Pflicht zur Aufbewahrung der Prüfungsnachweise nach § 20 Abs. 3 Satz 2 zuwiderhandelt,
  10. a. entgegen § 20 Abs. 4 pyrotechnische Gegenstände der Klasse IV anderen überlässt oder selbst verwendet,
  11. einer Vorschrift des § 21 über das Feilbieten, das Überlassen oder die Gebrauchsanweisung oder des § 22 über den Vertrieb; das Überlassen oder das Ausstellen pyrotechnischer Gegenstände zuwiderhandelt,
  12. einer Vorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 1 oder 3 über die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände oder des § 23 Abs. 2 oder 5 über die Anzeige eines beabsichtigten Feuerwerks zuwiderhandelt,
  13. entgegen einer Anordnung nach § 24 Abs. 2 pyrotechnische Gegenstände abbrennt,
  14. entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1 explosionsgefährliche Stoffe ohne Vorlage des Erlaubnisbescheides oder einer Ausfertigung des Erlaubnisbescheides überläßt oder entgegen § 25 Abs. 1 Satz 2 beim Überlassen der Stoffe die vorgeschriebenen Angaben in der Erlaubnisurkunde nicht dauerhaft einträgt,
  15. einer Vorschrift des § 26 Abs. 1 über das Verhalten beim Umgang mit Treibladungspulver oder Anzündhütchen, des § 26 Abs. 2 oder 3 über das Laden oder Entladen von Patronenhülsen oder des § 26 Abs. 4 über den höchstzulässigen Gasdruck zuwiderhandelt,
  16. entgegen § 27 Abs. 1 Brückenzünder Klasse I zum Sprengen verwendet oder entgegen § 27 Abs. 2 Brückenzünder Klasse I oder Brückenanzünder Klasse I unterschiedlicher Widerstandsgruppen in einer Lieferung einem anderen überläßt,
  17. entgegen § 28 explosionsgefährliche Stoffe, die aus Fund- oder Lagermunition stammen, vertreibt, einem anderen überläßt oder verwendet oder
  18. einer Vorschrift der §§ 41, 42 oder § 43 über das Verzeichnis nach § 16 oder § 28 des Gesetzes zuwiderhandelt.

§ 47 98a 05

Die Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

  1. nach § 41 Abs. 1 Nr. 1 bis 1b des Gesetzes,
  2. nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes,
  3. nach § 41 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes, soweit danach ordnungswidrig handelt, wer einer vollziehbaren Auflage nach § 5 Abs. 2 Satz 2 oder 3 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
  4. nach § 41 Abs. 1 Nr. 3a und 3b des Gesetzes,

wird der Bundesanstalt übertragen.

Abschnitt XIII
Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 48

Lehrgangsträgern, denen die Anerkennung für Lehrgänge zur Vermittlung der Fachkunde für den Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen oder deren Beförderung vor dem 1. Juli 1983 erteilt worden ist, kann die Anerkennung des Lehrganges auch widerrufen werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie die erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzen.

§ 49 98a

Sind Prüfungen und Untersuchungen von Explosivstoffen im Rahmen eines Zulassungsverfahrens nach § 5 des Gesetzes in der bis zum 1. September 1998 geltenden Fassung von einer anderen als der in § 12a

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