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Regelwerk; Gefahrenabwehr

THWMitwV - THW-Mitwirkungsverordnung
Verordnung über die Mitwirkung der Helferinnen und Helfer im Technischen Hilfswerk

Vom 10. Oktober 2023
(BGBl. I vom 18.10.2023 Nr. 275)
Gl.-Nr.: 215-10-6



§ 1 Mindestalter für Helferinnen und Helfer

Helferin oder Helfer kann werden, wer mindestens sechs Jahre alt ist. Helferinnen und Helfer, die noch nicht 18 Jahre alt sind, sind Junghelferinnen und Junghelfer.

§ 2 Zustandekommen des Amtsverhältnisses

(1) Eine Aufnahme in das Amtsverhältnis zum Bund für den ehrenamtlichen Dienst im Technischen Hilfswerk kann nur auf Antrag in schriftlicher oder elektronischer Form erfolgen.

(2) Mit der Annahme des Antrags in schriftlicher oder elektronischer Form kommt das Amtsverhältnis zustande. Die Nichtannahme bedarf keiner Begründung. Liegen Tatsachen vor, die nach § 6 Absatz 1 zur Beendigung des Amtsverhältnisses führen würden, so ist der Antrag in schriftlicher oder elektronischer Form abzulehnen. In allen anderen Fällen entscheidet das Technische Hilfswerk nach pflichtgemäßem Ermessen über die Annahme des Antrags.

§ 3 Probezeit

Der Dienst im Technischen Hilfswerk beginnt mit einer sechsmonatigen Probezeit. Das Technische Hilfswerk kann die Probezeit aus wichtigem Grund verlängern oder verkürzen. Die Dauer der Probezeit und die Möglichkeit ihrer Verlängerung oder Verkürzung ist den Betroffenen schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

§ 4 Inhalt des Amtsverhältnisses

(1) Helferinnen und Helfer tragen zur Gestaltung des Technischen Hilfswerks bei, wirken bei der Erfüllung von dessen Aufgaben mit und nehmen an den angeordneten Einsätzen, Erkundungen, Ausbildungsveranstaltungen und sonstigen dienstlichen Veranstaltungen teil, soweit sie die jeweils erforderliche individuelle Einsatzbefähigung erlangt haben. Sie können in Funktionen berufen werden, die in den Stärke- und Ausstattungsnachweisungen (StAN) der Einheiten, Teileinheiten und Ortsverbände festgelegt sind.

(2) Junghelferinnen und Junghelfer werden nicht zur unmittelbaren Unterstützungsleistung bei Einsätzen herangezogen. Sie erhalten eine altersgemäße Ausbildung und Betreuung, die sie auf eine spätere Verwendung im Technischen Hilfswerk vorbereiten sollen.

§ 5 Folgen bei Verstoß gegen Dienstpflichten

(1) Verstößt eine Helferin oder ein Helfer schuldhaft gegen eine Dienstpflicht, so kann sie oder er abhängig von der Schwere des Verstoßes

  1. ermahnt werden,
  2. vorübergehend oder dauerhaft von der Teilnahme an bestimmten dienstlichen Veranstaltungen ausgeschlossen werden,
  3. vorübergehend oder dauerhaft von Funktionen abberufen werden oder
  4. Berechtigungen vorübergehend oder dauerhaft entzogen bekommen.

(2) Eine Helferin oder ein Helfer kann auch ohne Verschulden von Funktionen abberufen werden, wenn das mit der Funktion verbundene Vertrauensverhältnis gestört ist oder ihr oder ihm die notwendige Eignung fehlt.

(3) § 6 bleibt unberührt.

§ 6 Beendigung des Amtsverhältnisses

(1) Das Technische Hilfswerk beendet das Amtsverhältnis einer Helferin oder eines Helfers durch Entlassung, wenn die Helferin oder der Helfer

  1. schuldhaft einen Dienstpflichtverstoß begangen hat, der allein oder im Zusammenhang mit anderen Dienstpflichtverstößen so schwerwiegend ist, dass dem Technischen Hilfswerk die Fortsetzung des Amtsverhältnisses unzumutbar ist,
  2. körperlich, geistig oder fachlich für den Dienst im Technischen Hilfswerk nicht oder nicht mehr geeignet ist,
  3. sich nicht zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennt oder diesem Bekenntnis innerhalb oder außerhalb des Dienstes zuwiderhandelt,
  4. nach § 13 des Bundeswahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,
  5. im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts
    1. wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder
    2. wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates, Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit oder Volksverhetzung strafbar ist, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
      rechtskräftig verurteilt worden ist, oder
  6. in einem Ortsverband mitwirkt, der aufgelöst wird, und sie oder er nicht bereit ist, in einem anderen Ortsverband mitzuwirken.

(2) Während der Probezeit kann das Technische Hilfswerk das Amtsverhältnis einer Helferin oder eines Helfers jederzeit durch Entlassung beenden.

(3) Die Entlassung erfolgt durch Erklärung in schriftlicher oder elektronischer Form. In den Fällen des Absatzes 1 ist die Erklärung mit einer Begründung zu versehen.

(4) Jede Helferin und jeder Helfer kann jederzeit das Amtsverhältnis zum Bund für den ehrenamtlichen Dienst im Technischen Hilfswerk durch Erklärung in schriftlicher oder elektronischer Form beenden.

§ 7 Ausschüsse

(1) Helferinnen und Helfer tragen zur Gestaltung und Weiterentwicklung des Technischen Hilfswerks auch dadurch bei, dass ihre Interessen durch gewählte Sprecherinnen und Sprecher in den zur Mitwirkung im Technischen Hilfswerk eingerichteten Ausschüssen wahrgenommen werden.

(2) Jeder auf Ortsverbandsebene eingerichtete Ortsausschuss hat die Aufgabe, die jeweilige Ortsbeauftragte oder den jeweiligen Ortsbeauftragten zu beraten. Der Ortsausschuss besteht aus

  1. der oder dem Ortsbeauftragten als Vorsitzender oder Vorsitzendem,
  2. den Mitgliedern des Stabes des Ortsverbandes,
  3. den Fachberaterinnen und Fachberatern des Ortsverbandes,

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