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ThürWFVO - Thüringer Werkfeuerwehrverordnung
- Thüringen -
Vom 2. August 2018
(GVBl. Nr. 9 vom 30.08.2018 S. 370)
Archiv 1993
Aufgrund des § 54 Abs. 1 Nr. 6 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (ThürBKG) in der Fassung vom 5. Februar 2008 (GVBl. S. 22), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juni 2018 (GVBl. S. 317), verordnet das Ministerium für Inneres und Kommunales im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie, dem Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft und dem Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft nach Anhörung des Innen- und Kommunalausschusses federführend und des Haushalts- und Finanzausschusses:
§ 1 Begriffsbestimmungen
(1) Betriebsfeuerwehren sind die zur Sicherstellung des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe in Betrieben oder sonstigen Einrichtungen freiwillig aufgestellten Feuerwehren, deren Ausbildungsstand dem der Freiwilligen Feuerwehren entspricht.
(2) Anerkannte Werkfeuerwehren sind von Betrieben oder sonstigen Einrichtungen freiwillig aufgestellte Betriebsfeuerwehren, die auf Antrag durch das Landesverwaltungsamt anerkannt wurden, sofern die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Satz 1 ThürBKG und dieser Verordnung erfüllt sind.
(3) Angeordnete Werkfeuerwehren sind Feuerwehren in gewerblichen Betrieben oder sonstigen Einrichtungen, die aufgrund einer Anordnung des Landesverwaltungsamtes aufgestellt wurden. Sie müssen die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Satz 1 ThürBKG und dieser Verordnung erfüllen.
§ 2 Aufgaben einer Werkfeuerwehr
Die Werkfeuerwehr nimmt auf dem Gelände des Betriebes oder der sonstigen Einrichtung Aufgaben im vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz, auf dem Gebiet der Allgemeinen Hilfe sowie der Abwehr von besonderen Gefahren für die Umwelt wahr.
§ 3 Anerkennung einer Werkfeuerwehr
(1) Grundlage für eine Anerkennung einer Betriebsfeuerwehr als anerkannte Werkfeuerwehr ist eine Gefährdungsbeurteilung, die durch den Betrieb oder die sonstige Einrichtung in Abstimmung mit der nach § 20 ThürBKG zuständigen Behörde und anderen erforderlichen Behörden zu erstellen ist.
(2) Das Anerkennungsverfahren umfasst die Prüfung der Angaben im Antrag des Betriebes oder der sonstigen Einrichtung, eine Begehung des Betriebes oder der sonstigen Einrichtung, eine Überprüfung des Ausbildungsstandes der Angehörigen der Betriebsfeuerwehr sowie der Art und des Umfanges der Ausstattung der Betriebsfeuerwehr durch das Landesverwaltungsamt.
(3) Liegen die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Betriebsfeuerwehr als anerkannte Werkfeuerwehr vor, sind durch das Landesverwaltungsamt auf der Grundlage des § 6, der Gefährdungsbeurteilung nach Absatz 1 und der Prüfung nach Absatz 2 in dem Bescheid über die Anerkennung die zukünftig einzuhaltenden Mindestanforderungen an
§ 4 Anordnung einer Werkfeuerwehr
(1) Für die Anordnung zur Aufstellung einer Werkfeuerwehr nach § 17 Abs. 1 ThürBKG gilt § 3 Abs. 1 entsprechend. Bedarf die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung besonderen Fachwissens, kann das Landesverwaltungsamt vom Betrieb oder von der sonstigen Einrichtung eine gutachterliche Stellungnahme verlangen. Die Kosten tragen der Betrieb oder die sonstige Einrichtung.
(2) In dem Bescheid über die Anordnung sind durch das Landesverwaltungsamt die Mindestanforderungen entsprechend § 3 Abs. 3 festzulegen.
§ 5 Änderung betrieblicher Verhältnisse
Änderungen betrieblicher Verhältnisse sind durch den Betrieb oder die sonstige Einrichtung dem Landesverwaltungsamt unverzüglich anzuzeigen. Sie können zur Abänderung des Bescheides über die Anerkennung nach § 3 oder die Anordnung nach § 4 führen.
§ 6 Anforderungen an die Werkfeuerwehr
(1) Werkfeuerwehren müssen in Organisation, Ausrüstung und Ausbildung den Erfordernissen des Betriebes oder der sonstigen Einrichtung und den an die Gemeindefeuerwehren gestellten Anforderungen entsprechen. Es kann die vollständige oder teilweise Besetzung mit hauptberuflichen Feuerwehrangehörigen gefordert werden.
(2) Die Werkfeuerwehr ist so aufzustellen, dass sie in der Regel zu jeder Zeit und an jedem Ort ihres Zuständigkeitsbereichs innerhalb der jeweils in dem Bescheid über die Anerkennung nach § 3 oder die Anordnung nach § 4 festgelegten Einsatzgrundzeit wirksame Hilfe einleiten kann.
(3) Die persönliche Schutzausrüstung und technische Ausrüstung der Werkfeuerwehren richten sich nach dem Gefahrenpotential und den örtlichen Verhältnissen in dem Betrieb oder der sonstigen Einrichtung. Jede Werkfeuerwehr ist mindestens mit einem Löschgruppenfahrzeug oder einem Fahrzeug mit vergleichbarem technischtaktischem Einsatzwert auszurüsten.
(4) Die Betriebe oder sonstige Einrichtungen müssen eine ständig besetzte Feuer- und Alarmmeldestelle unterhalten.
(5) Zur Sicherstellung einer ständigen und schnellen Alarmierung der Werkfeuerwehr ist ein geeignetes störungsunanfälliges Alarmierungssystem vorzuhalten.
(Stand: 02.10.2018)
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