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Regelwerk, Gefahrenabwehr

WerkFeuerwV TH - Thüringer Verordnung über Werkfeuerwehren
- Thüringen -

Vom 28. Dezember 1993
(ThürGVBl. Nr. 3 vom 22.01.1994 S. 44; 02.08.2018 S. 370aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2131-1-5



Zur aktuellen Fassung

Aufgrund des § 44 Abs. 1 Nr. 9 des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (ThBKG) vom 7. Januar 1992 (GVBl. S. 23) verordnet der Innenminister im Einvernehmen mit dem Minister für Soziales und Gesundheit und dem Minister für Wirtschaft und Verkehr:

§ 1 Begriff

(1) Betriebsfeuerwehren sind die zur Sicherstellung des Brandschutzes und der Hilfeleistung in Betrieben oder Einrichtungen aufgestellten Selbsthilfekräfte, deren Ausbildungsstand dem der Freiwilligen Feuerwehren entspricht.

(2) Werkfeuerwehren sind die Betriebsfeuerwehren, die als Werkfeuerwehr vom Innenminister anerkannt wurden oder aufgrund einer Verpflichtung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 ThBKG aufgestellt worden sind.

§ 2 Anerkennung

Die von Betrieben oder Einrichtungen freiwillig aufgestellten Betriebsfeuerwehren können auf Antrag vom Innenminister als Werkfeuerwehren anerkannt werden, wenn die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Satz 1, 2 und 3 ThBKG und dieser Verordnung erfüllt sind.

§ 3 Verpflichtung

(1) Vor der Verpflichtung eines Betriebes zur Aufstellung einer Werkfeuerwehr nach § 17 Abs. 1 Satz 1 ThBKG hat der Innenminister den zuständigen Landrat oder die zuständige kreisfreie Stadt zu hören.

(2) In der Verfügung nach Absatz 1 sind die Mindestanforderungen an die personelle Stärke, die Ausrüstung, die Ausbildung und die Einsatzfristen festzulegen.

§ 4 Änderung betrieblicher Verhältnisse

Änderungen betrieblicher Verhältnisse sind unverzüglich anzuzeigen. Sie können zur Abänderung der Verfügung nach § 2 oder § 3 Abs. 2 führen.

§ 5 Anforderungen an Werkfeuerwehren

(1) Werkfeuerwehren müssen in Aufbau, Ausrüstung und Ausbildung den Erfordernissen des Betriebes oder der Einrichtung und den an Gemeindefeuerwehren gestellten Anforderungen entsprechen. Es kann die vollständige oder teilweise Besetzung mit hauptberuflichen Kräften gefordert werden.

(2) Die Ausrüstung und Einsatzkleidung der Werkfeuerwehren richtet sich nach dem Gefahrenpotential und den örtlichen Verhältnissen in dem Betrieb oder der Einrichtung. Jede Werkfeuerwehr ist mindestens mit einem Löschgruppenfahrzeug oder Fahrzeugen mit vergleichbarem Einsatzwert auszurüsten.

(3) Durch die technische Ausstattung ist zu gewährleisten, daß die Werkfeuerwehr ständig und schnell alarmiert werden kann.

(4) Wenn über die Einsatzkleidung hinaus Dienstkleidung getragen wird, muß diese der für die Freiwilligen Feuerwehren geltenden Bestimmung des § 5 Abs. 2 und 4 der Thüringer Feuerwehr-Organisationsverordnung vom 13. August 1992 (GVBl. S. 456) in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Die Ärmelabzeichen müssen die Aufschrift "Werkfeuerwehr" sowie den Namen des Betriebes oder der Einrichtung und das Firmenabzeichen enthalten; die Benutzung des Landes-, Kreis- oder Gemeindewappens ist unzulässig.

§ 6 Personelle Stärke

(1) Die personelle Stärke der Werkfeuerwehr ist so zu bemessen, daß die Besetzung der vorhandenen Löschfahrzeuge und der Einsatz anderer feuerwehrtechnischer Ausrüstung gesichert ist.

(2) Die Einsatzbereitschaft der Werkfeuerwehr ist ständig zu gewährleisten. In der Verfügung nach § 2 oder § 3 Abs. 2 können in begründeten Fällen Ausnahmen zugelassen werden.

§ 7 Anforderungen an Angehörige einer Werkfeuerwehr

(1) Die Aus- und Fortbildung der hauptberuflichen Angehörigen der Werkfeuerwehr muß den Anforderungen an den Aus- und Fortbildungsstand für die Berufsfeuerwehren entsprechen. Nebenberufliche Kräfte haben die Ausbildungsanforderungen für Freiwillige Feuerwehren zu erfüllen.

(2) Für jede Werkfeuerwehr ist ein Leiter und mindestens ein Stellvertreter einzusetzen. Die Einsetzung bedarf der Bestätigung und ist Bestandteil der Verfügung nach § 2 oder § 3 Abs. 2. Der Leiter sowie seine Stellvertreter haben eine Ausbildung entsprechend Absatz 1 an einer zentralen Ausbildungsstätte der Feuerwehr nachzuweisen.

§ 8 Zusammenarbeit mit der Gemeindefeuerwehr

(1) Soweit eine Werkfeuerwehr aufgestellt ist, obliegt ihr die Sicherstellung des Brandschutzes und der Hilfeleistung auf dem Gelände des Betriebes oder der Einrichtung. Die Gemeindefeuerwehr wird tätig, wenn sie vom Einsatzleiter der Werkfeuerwehr hierzu angefordert wird.

(2) Bei einem Brand, Unfall oder einem anderen Ereignis durch das Menschen oder erhebliche Sachwerte gefährdet werden, ist der Betrieb oder die Einrichtung mit der Werkfeuerwehr verpflichtet, unverzüglich die zuständige Leitstelle zu benachrichtigen, sofern die Gefahr nicht mit eigenen Kräften oder Mitteln beseitigt werden kann.

(3) Die Werkfeuerwehr hat Alarm- und Einsatzpläne aufzustellen und fortzuschreiben, die mit den Gemeindefeuerwehren abzustimmen sind.

(4) Die Werkfeuerwehr hat mindestens einmal im Jahr eine Übung durchzuführen, an der auch die Gemeindefeuerwehren teilnehmen sollen.

§ 9 Überprüfung

Das Landesverwaltungsamt kann entsprechend § 17 Abs. 6 ThBKG den Leistungsstand der Werkfeuerwehr und die Einhaltung der in behördlichen Verfügungen gestellten Anforderungen überprüfen. Der Zeitpunkt der Überprüfung soll dem Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten des Betriebes oder der Einrichtung rechtzeitig angezeigt werden und in Abstimmung festgelegt werden. Bei akuten Gefahrenzuständen kann die Anzeige entfallen. Die Überprüfung hat mindestens alle vier Jahre zu erfolgen.

§ 10 Übergangsbestimmung

Soweit dem in § 7 Abs. 1 geforderten Aus- und Fortbildungsstand nicht entsprochen werden kann, ist in der Verfügung nach § 2 oder § 3 Abs. 2 ein angemessener Zeitraum, längstens bis 31. Dezember 1998, zur Erreichung des erforderlichen Ausbildungsniveaus festzulegen.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

ENDE

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