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VVThürKfVO - Verwaltungsvorschrift über die Erstattung der Einsatzkosten gemäß der Thüringer Verordnung zum Katastrophenschutzfonds
- Thüringen -
Vom 22. Mai 2009
(StAnz. Nr. 24 vom 15.06.2009 S. 1036; 21.05.2014 S. 719)
Aufgrund des § 3 Abs. 5 der Thüringer Verordnung zum Katastrophenschutzfonds vom 6. August 2008 (GVBl. S. 309) werden nachfolgend die Einzelheiten über die Durchführung des Antrags- und Prüfungsverfahrens zur Erstattung der Einsatzkosten, die durch Maßnahmen zur Abwehr von Katastrophengefahren entstanden sind, sowie deren Auszahlung durch das Innenministerium festgelegt:
1 Antragsverfahren
1.1 Antragsteller
Landkreise, kreisfreie Städte und von ihnen zur gemeinsamen Aufgabenerfüllung im Katastrophenschutz gebildete Zweck-verbände, denen Aufwendungen durch Maßnahmen zur Abwehr von Katastrophengefahren auf ihrem Gebiet entstanden sind, können Anträge auf Erstattung von Einsatzkosten stellen.
1.2 Form des Antrags, Unterlagen
Der Antrag auf Erstattung von Einsatzkosten ist beim Landesverwaltungsamt (Bewilligungsbehörde) nach dem Muster der Anlage zu dieser Verwaltungsvorschrift zu stellen. Mit dem Antrag ist ein Sachbericht vorzulegen, der die entstandenen Einsatzkosten im Einzelnen darstellt und auch im Hinblick auf Nr. 2 dieser Verwaltungsvorschrift erläutert. Dem Antrag sind sämtliche prüffähigen Belege im Original oder als vom Rechnungsprüfungsamt erstellte Ausfertigung zum Nachweis der entstandenen Einsatzkosten beizufügen. Prüffähig sind nur Belege über nachgewiesene Aufwendungen und bereits bezahlte Rechnungen.
1.3 Frist
Der Antrag ist binnen sechs Monaten nach Feststellung des Endes der Katastrophe gemäß § 34 des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (ThürBKG) bei der Bewilligungsbehörde zu stellen.
1.4 Fristverlängerung
Die Bewilligungsbehörde kann aus wichtigem Grund auf Antrag Fristverlängerung gewähren. Der Antrag ist unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes zu stellen.
2 Prüfungsverfahren
2.1 Zuständigkeit
Die erstattungsfähigen Kosten werden dem Grunde und der Höhe nach von der Bewilligungsbehörde festgesetzt. Die Bewilligungsbehörde hat ein umfassendes Prüfungsrecht. Sie kann zur Prüfung Belege und Unterlagen anfordern sowie Akteneinsicht nehmen.
2.2 Erstattungsvoraussetzungen
Erstattungen werden nur für Aufwendungen gewährt, die
Bei Fremdkosten (Nr. 2.4) und Sonderaufwendungen (Nr. 2.5) können darüber hinaus Erstattungen nur geleistet werden, wenn sie durch die den Katastrophenschutzeinsatz leitende Katastrophenschutzbehörde ( § 35 Abs. 1 ThürBKG) oder in deren Auftrag veranlasst wurden. Dies gilt nicht für Fälle,
2.3 Eigene Einsatzkosten
Hierzu zählen eigene Personal- und Sachaufwendungen der Katastrophenschutzbehörden (auch für Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes nach § 28 Abs. 4 ThürBKG) wie
2.4 Fremdkosten
Hierzu zählen Personal- und Sachkosten, die durch die Inanspruchnahme von anderen als den eigenen Kräften und Einrichtungen der Katastrophenschutzbehörden entstanden sind.
Die den in Anspruch genommenen
entstandenen Aufwendungen, insbesondere für
sind Fremdkosten.
2.5 Sonderaufwendungen
(Stand: 23.07.2018)
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