umwelt-online: Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz (2)
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§ 32 Katastrophenschutzübungen 06
Durch Katastrophenschutzübungen sollen die Katastrophenschutzpläne und das Zusammenwirken der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes erprobt sowie die Einsatzbereitschaft der Einsatzkräfte überprüft werden. Zu den Übungen können auch die Stellen des Gesundheitswesens nach § 36 sowie Angehörige der Gesundheitsberufe nach § 37 herangezogen werden.
§ 33 Externe Notfallpläne für schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen 06
(1) Die unteren Katastrophenschutzbehörden haben für Betriebe, für die ein Sicherheitsbericht nach Artikel 9 der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. EG 1997 Nr. L 10 S. 13), geändert durch die Richtlinie 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2003 (ABl. EU Nr. L 345 S. 97), zu erstellen ist, unter Beteiligung des Betreibers und unter Berücksichtigung des internen Notfallplans des Betreibers besondere behördliche Alarm- und Gefahrenabwehrpläne als externe Notfallpläne zu erstellen.
(2) Die unteren Katastrophenschutzbehörden können im Einvernehmen mit der für die Beurteilung des Sicherheitsberichts zuständigen Behörde aufgrund des Sicherheitsberichts entscheiden, dass sich die Erstellung eines externen Notfallplans erübrigt. Die Entscheidung ist zu begründen.
(3) Die externen Notfallpläne enthalten mindestens Angaben über
(4) Die Entwürfe der externen Notfallpläne sind zur Anhörung der Öffentlichkeit für die Dauer eines Monats bei den unteren Katastrophenschutzbehörden zur Einsicht auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher öffentlich mit dem Hinweis bekannt zu machen, dass während der Auslegungsfrist Anregungen vorgebracht werden können. Die Auslegung erfolgt mit den Funktionsbezeichnungen der erfassten Personen; sonstige personenbezogene Daten wie Namen und private Telefonnummern sind unkenntlich zu machen. Der Entwurf des externen Notfallplans ist dem Betreiber mindestens eine Woche vor der Bekanntgabe nach Satz 2 zu übermitteln. Auf Antrag des Betreibers sind bisher unveröffentlichte Angaben über den Betrieb unkenntlich zu machen, soweit das Interesse des Betreibers das Interesse der Öffentlichkeit an der Offenbarung überwiegt. Das Gleiche gilt, soweit das Interesse der öffentlichen Sicherheit einer Offenbarung entgegensteht. § 3 Abs. 2 Satz 4 und 5 und § 4a Abs. 3 des Baugesetzbuchs gelten entsprechend.
(5) Die Betreiber haben den unteren Katastrophenschutzbehörden die für die Erstellung der externen Notfallpläne erforderlichen Informationen
zur Verfügung zu stellen. Die Betreiber haben die Aufgabenträger des Brand- und Katastrophenschutzes bei der Alarm- und Einsatzplanung zu unterstützen. Die Informationspflicht nach Satz 1 gilt entsprechend für eine Änderung des Betriebs oder einzelner Anlagen, die erhebliche Auswirkungen auf die vom Betrieb ausgehenden Gefahren hat, sowie für eine Stilllegung des Betriebs oder einzelner Anlagen oder für eine Einstellung des Betriebs.
(6) Die externen Notfallpläne sind unverzüglich anzuwenden, sobald es zu einem schweren Unfall oder zu einem unkontrollierten Ereignis kommt, bei dem aufgrund seiner Art vernünftigerweise zu erwarten ist, dass es zu einem schweren Unfall führt.
(7) Die externen Notfallpläne sind in angemessenen Abständen von höchstens drei Jahren durch die unteren Katastrophenschutzbehörden unter Beteiligung des Betreibers und unter Berücksichtigung des internen Notfallplans zu überprüfen, durch Übungen zu erproben, im Ergebnis dessen zu überarbeiten und auf den neuesten Stand zu bringen. Bei dieser Überprüfung sind Veränderungen in den Betrieben und bei den Aufgabenträgern des Brand- und Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes, neue technische Erkenntnisse und Erkenntnisse darüber, wie bei schweren Unfällen zu verfahren ist, zu berücksichtigen. Für die Aktualisierung der externen Notfallpläne gilt Absatz 4 entsprechend.
(8) Auch für Betriebe oder Anlagen, die nicht der Richtlinie 96/82/EG unterliegen, von denen aber dennoch im Fall eines Schadensereignisses ernste Gefahren für die Gesundheit oder das Leben einer größeren Zahl von Menschen, Gefahren für erhebliche Sachwerte oder akute Umweltgefahren ausgehen können, sind durch die unteren Katastrophenschutzbehörden in Abstimmung mit den betroffenen Gemeinden besondere behördliche Alarm- und Gefahrenabwehrpläne aufzustellen.
(9) Für Betriebe, die der ständigen Aufsicht der Bergbehörde unterstehen, erstellen die zuständigen Bergbehörden die externen Notfallpläne nach Absatz 1 im Benehmen mit den unteren Katastrophenschutzbehörden. Die Absätze 2 bis 8 gelten entsprechend.
§ 34 Feststellung und Bekanntgabe des Katastrophenfalls 06
Die untere Katastrophenschutzbehörde stellt den Eintritt und das Ende einer Katastrophe fest und teilt dies unverzüglich den übergeordneten Katastrophenschutzbehörden mit. Soweit erforderlich, sind auch die benachbarten Katastrophenschutzbehörden zu unterrichten. Die Feststellung soll der Öffentlichkeit in geeigneter Weise bekannt gegeben werden.
(1) Die Katastrophenschutzbehörde leitet den Katastrophenschutzeinsatz. Sie kann innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs allen zuständigen Behörden und Dienststellen des Landes der gleichen oder einer niedrigeren Stufe, mit Ausnahme der obersten Landesbehörden, Weisungen erteilen. Das Gleiche gilt für die der Aufsicht des Landes unterstehenden Träger öffentlicher Aufgaben. Die fachlichen Weisungsrechte übergeordneter Behörden bleiben unberührt.
(2) Die Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sowie alle sonstigen Einsatzkräfte unterstehen für die Dauer des Katastrophenschutzeinsatzes der Katastrophenschutzbehörde. Leisten Kräfte des Bundes oder anderer Länder Hilfe im Katastrophenschutz, so unterstehen auch sie für die Dauer ihrer Mitwirkung der Katastrophenschutzbehörde.
Vierter Abschnitt 06
Gesundheitsbereich
§ 36 Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich 06
(1) Die Aufgabenträger arbeiten mit den Sanitätsorganisationen, stationären Gesundheitseinrichtungen, Apotheken sowie mit den Berufskammern und berufsständischen Vertretungen der Angehörigen der Gesundheitsberufe aus ihrem Gebiet zusammen.
(2) In die Alarm- und Einsatzpläne nach diesem Gesetz sind, soweit erforderlich, die in Absatz 1 genannten Stellen und die Angehörigen der Gesundheitsberufe nach § 37 einzubeziehen.
(3) Die Träger der stationären Gesundheitseinrichtungen sind verpflichtet, zur Mitwirkung im Brandschutz, in der Allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz für ihre Einrichtungen Alarm- und Einsatzpläne aufzustellen und fortzuschreiben, die mit den Alarm- und Einsatzplänen der Gemeinden und Landkreise im Einklang stehen, sowie regelmäßig Übungen durchzuführen. Benachbarte stationäre Gesundheitseinrichtungen haben sich gegenseitig zu unterstützen und ihre Alarm- und Einsatzpläne aufeinander abzustimmen.
§ 37 Besondere Pflichten von Angehörigen der Gesundheitsberufe 06
(1) In ihrem Beruf tätige Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte, Apotheker und Angehörige sonstiger Gesundheitsberufe sowie das Hilfspersonal sind im Rahmen der Allgemeinen Hilfe und des Katastrophenschutzes verpflichtet, sich hierzu für die besonderen Anforderungen fortzubilden sowie an angeordneten oder genehmigten Einsätzen, Übungen, Lehrgängen oder sonstigen Ausbildungsveranstaltungen teilzunehmen und den dort ergangenen Weisungen nachzukommen.
(2) Die Berufskammern der in Absatz 1 genannten Gesundheitsberufe und die berufsständischen Vertretungen der Angehörigen sonstiger Gesundheitsberufe erfassen die in Absatz 1 genannten Personen, sorgen für deren Fortbildung und erteilen den Behörden die Auskünfte, die diese zur Durchführung dieses Gesetzes benötigen. Die Träger der stationären und ambulanten Gesundheitseinrichtungen sowie die niedergelassenen Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker übermitteln den Aufgabenträgern auf deren Anforderung die Gesamtzahl des bei ihnen tätigen Fach- und Hilfspersonals in den jeweiligen Berufsgruppen.
(3) Nicht mehr in ihrem Beruf tätige Personen, die in einem Beruf des Gesundheits- oder Veterinärwesens ausgebildet sind, werden von den Stellen des Absatzes 2 Satz 1 nur erfasst. Sie können sich gegenüber dem Aufgabenträger freiwillig zur Mitarbeit in der Allgemeinen Hilfe und dem Katastrophenschutz bereit erklären; für sie gilt bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres Absatz 1 entsprechend.
(4) Die Bestimmungen des Fuenften Abschnitts bleiben unberührt.
Fuenfter Abschnitt 06
Pflichten der Bevölkerung, Entschädigung
§ 38 Verhütung von Gefahren 06
Jedermann hat sich, insbesondere beim Umgang mit Feuer, brennbaren, explosionsgefährlichen, giftigen oder sonstigen gesundheitsschädlichen Stoffen und mit elektrischen Geräten so zu verhalten, dass Menschen und erhebliche Sachwerte nicht gefährdet werden. Bestehende Gefahren hat er, soweit ihm zumutbar, zu beseitigen.
Wer einen Brand oder ein sonstiges Ereignis, durch das Menschen oder erhebliche Sachwerte gefährdet sind, bemerkt, ist verpflichtet, dies unverzüglich der Feuerwehr, der Polizei oder einer sonstigen in Betracht kommenden Stelle zu melden. Wer zur Übermittlung einer Gefahrenmeldung ersucht wird, ist hierzu im Rahmen seiner Möglichkeiten verpflichtet, wenn der Ersuchende zur Gefahrenmeldung nicht selbst im Stande ist.
§ 40 Hilfeleistungspflichten 06
(1) Jede über 18 Jahre alte Person ist auf Anordnung des Einsatzleiters (§§ 23, 24, 35), in den Fällen des § 24 Abs. 2 des Bürgermeisters, im Rahmen ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten zur Hilfeleistung verpflichtet, um von dem Einzelnen oder der Allgemeinheit unmittelbare Gefahr abzuwenden. Die Hilfeleistung kann nur verweigern, wer durch sie eine erhebliche Gefahr befürchten oder andere, höherrangige Pflichten verletzen müsste.
(2) Personen, die zur Hilfeleistung verpflichtet werden oder freiwillig mit Zustimmung des Einsatzleiters bei der Gefahrenbekämpfung Hilfe leisten, haben für die Dauer ihrer Hilfeleistung die Rechtsstellung von Helfern im Katastrophenschutz. § 14 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Auf Anordnung des Einsatzleiters, in den Fällen des § 24 Abs. 2 des Bürgermeisters, sind dringend benötigte Fahrzeuge, Geräte, Maschinen, Betriebsstoffe, elektrische Energie, bauliche Anlagen oder Einrichtungen sowie sonstige Sach-, Dienst- und Werkleistungen von jedermann zur Verfügung zu stellen.
(4) Die Aufgabenträger sind berechtigt, Personen mit besonderen Kenntnissen oder Fähigkeiten zur Hilfeleistung sowie Sachen nach Absatz 3 vorher zu erfassen; die betreffenden Personen sowie die Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, die notwendigen Auskünfte zu geben und Änderungen zu melden.
(5) Personen, die an den Hilfsmaßnahmen oder Übungen nicht beteiligt sind, dürfen den Einsatz nicht behindern. Sie sind verpflichtet, die Anweisungen des Einsatzleiters, der Polizei oder in Fällen des § 24 Abs. 6 der Angehörigen der Hilfsorganisationen zu befolgen.
§ 41 Vorsorgepflichten der Eigentümer, Besitzer und Betreiber baulicher Anlagen mit erhöhtem Gefahrenpotential 06
(1) Eigentümer, Besitzer und Betreiber von baulichen Anlagen, die besonders brand- oder explosionsgefährlich sind oder von denen im Fall eines Brandes, einer Explosion oder eines sonstigen Gefahr bringenden Ereignisses ernste Gefahren für die Gesundheit oder das Leben einer größeren Zahl von Menschen oder Gefahren für erhebliche Sachwerte oder akute Umweltgefahren ausgehen können, sind verpflichtet, die Aufgabenträger des Brand- und Katastrophenschutzes bei der Vorbereitung der Gefahrenabwehr zu unterstützen. Sie haben den Aufgabenträgern nach diesem Gesetz die für die Alarm- und Einsatzplanung notwendigen Informationen und die erforderliche Beratung zu gewähren sowie bei einem Schadensereignis in der Anlage die zuständigen Aufgabenträger über zweckmäßige Maßnahmen der Gefahrenabwehr unverzüglich, sachkundig und umfassend zu beraten.
(2) Darüber hinaus können die Eigentümer, Besitzer und Betreiber von Anlagen im Sinne des Absatzes 1, soweit nicht eine gesetzliche Verpflichtung besteht, vom jeweils zuständigen Aufgabenträger des Brand- und Katastrophenschutzes oder von der nach § 20 zuständigen Behörde verpflichtet werden, zum Zweck der Verhütung oder Bekämpfung von Bränden, Explosionen und sonstigen Gefahr bringenden Ereignissen auf eigene Kosten
(3) Die Einlagerung oder Verarbeitung von Sachen und Stoffen mit besonderer Brand-, Explosions- oder sonstiger Gefahr und das Erfordernis, im Fall von Bränden besondere Löschmittel einzusetzen, sind der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen. Über die Besonderheiten des Lager- oder Verarbeitungsgutes sind außerdem an den Zugängen zu den Lager- oder Verarbeitungsstätten entsprechende Hinweise anzubringen.
(4) Für die Anerkennung und Zulassung der nach Absatz 2 oder sonstigen Rechtsvorschriften bereitzuhaltenden Geräte, Einrichtungen, Löschmittel oder anderen Materialien gilt § 10 Abs. 5 entsprechend.
(5) Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte von abgelegenen baulichen Anlagen, die nicht an eine öffentliche Löschwasserversorgung angeschlossen sind, können von der Gemeinde verpflichtet werden, ausreichende Löschmittel bereitzustellen.
§ 42 Duldungspflichten der Eigentümer und Besitzer von Grundstücken 06
(1) Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte von Grundstücken, baulichen Anlagen oder Schiffen an oder in der Nähe der Einsatzstelle sind verpflichtet, den Einsatzkräften zur Abwehr oder Beseitigung von Gefahren den Zutritt zu ihren Grundstücken, baulichen Anlagen oder Schiffen zu gestatten. Sie haben die vom Einsatzleiter (§§ 23, 24, 35) angeordneten Maßnahmen, insbesondere die Räumung des Grundstücks oder die Beseitigung von Gebäuden, Gebäudeteilen, Anlagen, Lagergut, Einfriedungen und Pflanzen zu dulden. Das Zutrittsrecht besteht auch bei Übungen, soweit dies zur Erreichung der Übungsziele dringend geboten ist.
(2) Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte von Grundstücken, baulichen Anlagen oder Schiffen sind verpflichtet, die Anbringung von Alarmeinrichtungen und Hinweisschildern für Zwecke des Brandschutzes, der Allgemeinen Hilfe und des Katastrophenschutzes entschädigungslos zu dulden.
(1) Wer durch Inanspruchnahme nach den §§ 37, 40 oder 42 oder in Erfüllung einer ihm aufgrund dieses Gesetzes obliegenden Verpflichtung zur Hilfeleistung einen Schaden erleidet, kann von dem Aufgabenträger, der ihn in Anspruch genommen hat, eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit er nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag. Bei gesundheitlichen Schäden ist Entschädigung in entsprechender Anwendung der Bestimmungen über die Unfallversicherung nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch zu gewähren.
(2) Ein Ersatzanspruch besteht nicht, soweit die Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit oder des Eigentums des Geschädigten, der zu seinem Haushalt gehörenden Personen oder seiner Betriebsangehörigen getroffen worden sind.
(3) Der zur Entschädigung verpflichtete Aufgabenträger kann für Entschädigung, die er nach Absatz 1 leistet, von demjenigen Ersatz verlangen, der schuldhaft das den Einsatz erfordernde Ereignis verursacht hat oder für den dadurch entstandenen Schaden nach einer besonderen gesetzlichen Bestimmung auch ohne Verschulden haftet.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn jemand, ohne nach den §§ 37, 40 oder 42 in Anspruch genommen worden zu sein, Leistungen erbringt, die zu der Gefahrenbekämpfung oder der unmittelbar anschließenden Beseitigung erheblicher Schäden vom Aufgabenträger als notwendig anerkannt werden.
Sechster Abschnitt 06
Kosten
§ 44 Kostentragung, Zuwendungen des Landes 06
(1) Jede Körperschaft und sonstige Einrichtung trägt die Personal- und Sachkosten für die ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.
(2) Die Kosten für Einsätze und Übungen trägt unbeschadet der Regelungen zur gegenseitigen Hilfe sowie unabhängig davon, wer die Einsatzleitung wahrnimmt oder die Maßnahme angeordnet hat,
(3) Das Land gewährt Zuwendungen
(4) Für die Wahrnehmung der Katastrophenschutzaufgaben nach diesem Gesetz gewährt das Land den Landkreisen und kreisfreien Städten einen angemessenen finanziellen Ausgleich nach Maßgabe des § 23 Abs. 1 des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung vom 9. Februar 1998 (GVBl. S. 15) in der jeweils geltenden Fassung in Form einer Auftragskostenpauschale.
(5) Das Land trägt nach Maßgabe des Haushaltsplans die von anderen Stellen nicht übernommenen Kosten für die Einsätze und Übungen in anderen Bundesländern und im Ausland, wenn der Einsatz oder die Übung von dem für den Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministerium angeordnet oder genehmigt war.
§ 45 Katastrophenschutzfonds 06
(1) Das für den Brand- und Katastrophenschutz zuständige Ministerium unterhält einen Katastrophenschutzfonds zur Erstattung von Einsatzkosten. Der Katastrophenschutzfonds ist ein staatliches Sondervermögen ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Sein Vermögen wird von dem für Finanzen zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem für den Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministerium verwaltet. Im Übrigen obliegt die Verwaltung dem für den Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministerium.
(2) Die Landkreise und kreisfreien Städte leisten nach Maßgabe näherer Regelungen jährlich Beiträge zum Katastrophenschutzfonds. Das Land leistet jährlich den Beitrag, den die Landkreise und kreisfreien Städte zusammen erbringen.
Das Aufkommen aus der Feuerschutzsteuer nach dem Feuerschutzsteuergesetz in der Fassung vom 10. Januar 1996 (BGBl. S. 18) in der jeweils geltenden Fassung ist in vollem Umfang für Zwecke des Brandschutzes zu verwenden.
§ 47 Kosten der privaten Hilfsorganisationen, Zuwendungen des Landes 06
(1) Die privaten Hilfsorganisationen tragen die Kosten, die ihnen durch ihre Mitwirkung nach diesem Gesetz entstehen. Die kommunalen Aufgabenträger erstatten den privaten Hilfsorganisationen auf Antrag die Kosten, die diesen bei von ihnen angeordneten oder genehmigten Einsätzen, Übungen und sonstigen Veranstaltungen entstanden sind oder entstehen; die Höhe der Entschädigungsleistungen für die Helfer richtet sich nach den Regelungen für die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen.
(2) Im Übrigen gewährt das Land in angemessenem Umfang nach Maßgabe des Haushaltsplans Zuschüsse zu den Aufwendungen, die den privaten Hilfsorganisationen durch ihre Mitwirkung nach diesem Gesetz entstehen. Diese Zuschüsse werden insbesondere für die Beschaffung von Katastrophenschutzausstattung, für den Bau und die Unterhaltung der erforderlichen baulichen Anlagen sowie für die Ausbildung der Helfer gewährt.
(1) Die Aufgabenträger können Ersatz der ihnen durch die Einsatzmaßnahmen entstandenen Kosten verlangen
(2) Leistet ein Aufgabenträger außerhalb seines örtlichen Zuständigkeitsbereichs Hilfe, kann er von den in Absatz 1 Nr. 1 bis 6 Genannten Ersatz der ihm entstandenen Kosten verlangen. Soweit der Hilfe leistende Aufgabenträger eine Satzung nach Absatz 5 erlassen hat, sind die in dieser Satzung festgelegten Kosten zugrunde zu legen.
(3) Die Kosten werden durch Verwaltungsakt festgesetzt. Mehrere zum Kostenersatz Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
(4) Die Rettung von Menschen aus akuter Lebensgefahr erfolgt unentgeltlich, soweit in anderen Gesetzen keine andere Regelung erfolgt ist.
(5) Die kommunalen Aufgabenträger nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 können den Kostenersatz durch Satzung regeln und hierbei Pauschalbeträge festsetzen. Das Thüringer Kommunalabgabengesetz in der Fassung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301) in der jeweils geltenden Fassung findet entsprechende Anwendung.
(6) Anstelle der Verpflichtungen nach § 41 Abs. 2 Nr. 1 und 2 können die zuständigen Aufgabenträger nach diesem Gesetz auch den Ersatz der Kosten für die Beschaffung, Installation, Erprobung und die Unterhaltung von technischen Ausrüstungsgegenständen und Materialien, die in besonderer Weise zur Gefahrenabwehr bei Schadensereignissen in dieser Anlage dienen, verlangen. Darüber hinaus sind die Kosten für Übungen der jeweils zuständigen Aufgabenträger des Brand- und Katastrophenschutzes, die einen Unfall in der betreffenden Anlage zum Gegenstand haben, zu erstatten.
Siebenter Abschnitt 06
Ergänzende Bestimmungen
§ 49 Aus- und Fortbildungseinrichtungen 06
(1) Die Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule ist eine Einrichtung des Landes und untersteht dem für den Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministerium. Sie dient insbesondere der Aus- und Fortbildung von Angehörigen der Feuerwehr. Ihr können weitere Aufgaben übertragen werden.
(2) Die Anerkennung anderer Aus- und Fortbildungseinrichtungen sowie die Anerkennung der Aus- und Fortbildungsarten im Brandschutz, in der Allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz, die an anderen Aus- und Fortbildungseinrichtungen absolviert werden, erfolgt durch das für den Brand- und Katastrophenschutz zuständige Ministerium.
(3) Das Land erstattet entsprechend § 14 Abs. 2 das fortgezahlte Arbeitsentgelt an private Arbeitgeber und ersetzt den Verdienstausfall der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, die beruflich selbständig oder freiberuflich tätig sind,
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer absichtlich oder wissentlich entgegen § 39 einen Brand oder eine andere Gefahr nicht meldet oder übermittelt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis zu eintausend Euro, geahndet werden.
§ 51 Übungen an Sonn- und Feiertagen 06
Soweit es zur Erreichung des Übungsziels erforderlich ist, können Übungen für den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz auch an Sonn- und Feiertagen durchgeführt werden.
§ 52 Einschränkung von Grundrechten 06
Durch Maßnahmen in Vollzug dieses Gesetzes können die Grundrechte auf
eingeschränkt werden.
(1) Die staatliche Aufsicht richtet sich nach den Bestimmungen der Thüringer Kommunalordnung.
(2) Die Aufsichtsbehörden sind berechtigt, jederzeit Leistungsstand und Einsatzbereitschaft der Feuerwehren zu überprüfen.
(3) Die privaten Hilfsorganisationen unterliegen bei ihrer Mitwirkung im Katastrophenschutz der Aufsicht der unteren Katastrophenschutzbehörden. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Durchführung der Aufgaben. Vor einer Aufsichtsmaßnahme sind die privaten Hilfsorganisationen zu hören.
Achter Abschnitt 06
Übergangs- und Schlussbestimmungen
(1) Das für den Brand- und Katastrophenschutz zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Anhörung des für den Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Landtagsausschusses federführend und des Haushalts- und Finanzausschusses nähere Regelungen zu treffen über
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6, 7 und 8 ergehen die Rechtsverordnungen im Einvernehmen mit dem für Soziales, Arbeits- und Gesundheitsschutz zuständigen Ministerium, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 und 7 auch im Einvernehmen mit den für die Angelegenheiten der Industrie, des Bauwesens und der übrigen gewerblichen Wirtschaft zuständigen Ministerien und im Fall des Absatzes 1 Nr. 8 im Benehmen mit dem Landesbeirat für den Rettungsdienst. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 4, 9 und 10 ergehen die Rechtsverordnungen im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium.
(3) Das für den Brand- und Katastrophenschutz zuständige Ministerium erlässt die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften im Einvernehmen mit dem jeweils fachlich beteiligten Ministerium.
(4) Das für Soziales, Arbeits- und Gesundheitsschutz zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für den Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministerium und nach Anhörung des für den Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Landtagsausschusses eine Feuerwehr-Unfallkasse durch Rechtsverordnung zu errichten.
§ 55 Zuständigkeit anderer Stellen 06
Die Zuständigkeit anderer Stellen auf dem Gebiet des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe bleibt unberührt.
§ 16 Abs. 3 Satz 1 und 2 gilt erstmalig für Kreisbrandinspektoren und § 20 Satz 3 erstmalig für Bedienstete, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ernannt werden.
§ 57 Gleichstellungsbestimmung 06
Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
ENDE |
(Stand: 27.11.2024)
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