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SFBerVO - Saarländische Fahrberechtigungsverordnung
Verordnung zur Erteilung einer Fahrberechtigung an Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes
- Saarland -
Vom 16. November 2012
(Amtsbl. I vom 06.12.2012 S. 450; 21.06.2016 S. 552 16; 14.07.2020 S. 760 20)
Aufgrund des § 6 Absatz 5 Satz 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 118 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044), und § 4 Absatz 1 des Straßenverkehrszuständigkeitsgesetzes vom 13. Juni 2001 (Amtsbl. S. 1430), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 19. September 2012 (Amtsbl. I S. 428), verordnet das Ministerium für Inneres und Sport:
§ 1 Erteilung einer Fahrberechtigung an Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes 16
(1) Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes, die seit mindestens zwei Jahren im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse B sind, kann auf Antrag eine Fahrberechtigung erteilt werden, die zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t, auch mit Anhänger, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 4,75 t nicht übersteigt, berechtigt. Die Fahrberechtigung gilt nur für die ehrenamtliche Aufgabenerfüllung der in Satz 1 genannten Organisationen. Die Fahrberechtigung darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber oder die Bewerberin eine Einweisung absolviert hat, die Fähigkeiten und Verhaltensweisen zum Führen von Fahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t oder einer Fahrzeugkombination, deren Gesamtmasse 4,75 t nicht übersteigt, zum Gegenstand hat, und seine oder ihre Befähigung in einer praktischen Prüfung nachgewiesen hat. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Erteilung einer Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t, auch mit Anhänger, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 7,5 t nicht übersteigt.
(2) Die Fahrberechtigung nach Absatz 1 Satz 1 und 4 wird durch Aushändigung eines Nachweises nach Anlage 1 erteilt. Für den Nachweis ist als Material Rosa Neobond-Papier in der Größe DIN a 6 zu verwenden. Der Nachweis der Fahrberechtigung ist zusätzlich zum Führerschein mitzuführen und den zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
§ 2 Einweisung
(1) Ziel der Einweisung ist die Befähigung zum sicheren Führen der in § 1 Absatz 1 Satz 1 und 4 genannten Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen. Inhalt, Umfang und Durchführung der Einweisung richten sich nach der Anlage 2.
(2) Die in § 1 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Organisationen bestimmen für die Einweisung einweisungsberechtigte Personen. Die Einweisung kann auch organisationsübergreifend erfolgen.
(3) Einweisungsberechtigt sind Fahrlehrer im Sinne des Fahrlehrergesetzes sowie Personen, die
Die einweisende Organisation überprüft die Voraussetzungen für die Einweisungsberechtigung. Sie kann hierzu von der betreffenden Person eine Auskunft aus dem Verkehrszentralregister verlangen.
(4) Die praktische Einweisung darf erst im öffentlichen Straßenverkehr durchgeführt werden, wenn sich die einweisungsberechtigte Person davon überzeugt hat, dass der Bewerber oder die Bewerberin das Führen des jeweiligen Einweisungsfahrzeugs nach Nummer 3 der Anlage 2 beherrscht.
§ 3 Prüfung
(1) Die Befähigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen ist in einer praktischen Prüfung nach Anlage 3 nachzuweisen. Die praktische Prüfung hat im öffentlichen Straßenverkehr zu erfolgen. Personen, die die Befähigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen prüfen (Prüfpersonen), werden von den in § 1 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Organisationen bestimmt und nach einem erfolgreich absolvierten Seminar "Prüfer nach Saarländischer Fahrberechtigungsverordnung" an der Feuerwehrschule des Saarlandes von dieser bestellt. § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 4, Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Prüfperson und einweisungsberechtigte Person dürfen nicht identisch sein. Satz 5 gilt nicht, wenn die Einweisung durch einen Fahrlehrer im Sinne des
(Stand: 26.08.2020)
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