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Regelwerk, Gefahrenabwehr

Landesverordnung zum Brandschutz der Wälder, Moore und Heiden
- Schleswig-Holstein -

Vom 31. Januar 2013
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 4 vom 28.02.2013, ber. S. 121; 24.01.2018 S. 22 18; 09.04.2021 S. 507 21)
Gl. Nr. 790-3-80



Aufgrund des § 23 Abs. 3 des Landeswaldgesetzes vom 5. Dezember 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 461), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Landeswaldgesetzes vom 13. Juli 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 225), und des § 21 Abs. 7 des Landesnaturschutzgesetzes vom 24. Februar 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 301, ber. S. 486), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 225) verordnet das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume:

§ 1

(1) Wer im Wald, auf Mooren oder Heiden oder in einer Entfernung von weniger als 100 Meter von solchen Flächen ein Schadenfeuer wahrnimmt, ist verpflichtet, unverzüglich mit den Löschversuchen zu beginnen, sofern sie oder er hierzu in der Lage ist und keine Gefahr für die eigene Person besteht.

(2) Die Pflicht zur Benachrichtigung der zuständigen Stellen über den Brand richtet sich nach § 24 des Brandschutzgesetzes vom 10. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 200)' zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 17. Oktober 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 789). Neben den dort genannten Stellen ist auch die untere Forstbehörde zu benachrichtigen. Die Benachrichtigungspflicht besteht auch hinsichtlich der selbst gelöschten Brände.

§ 2

(1) Das Anzünden und Mitführen von Feuer oder offenem Licht sowie der Umgang mit brennenden oder glühenden Gegenständen ist in Wäldern, auf Mooren und Heiden sowie in einem Abstand von weniger als 100 Meter von solchen Flächen verboten.

(2) Das Rauchen im Freien ist in Wäldern, auf Mooren und Heiden sowie auf den diese Flächen berührenden oder durchlaufenden öffentlichen und privaten Straßen und Wegen, mit Ausnahme der Bundesfernstraßen, in der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober verboten.

(3) Ausgenommen von den Verboten nach Absatz 1 und 2 sind

  1. die Eigentümerinnen und Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der betreffenden Grundstücke,
  2. von diesen beschäftigte, beauftragte oder legitimierte Personen,
  3. Personen, die behördlich vorgesehene, angeordnete oder genehmigte Arbeiten durchführen,
  4. das Grillen in ortsfesten Grillanlagen, die von den Eigentümerinnen und Eigentümern oder Nutzungsberechtigten der betreffenden Grundstücke oder mit ihrer Zustimmung eingerichtet und entsprechend gekennzeichnet wurden,
  5. das Anzünden und Mitführen von Feuer und offenem Licht sowie das Rauchen auf Grundstücken mit zugelassener Bebauung, innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile sowie innerhalb von Kleingartenanlagen.

(4) Die aufgrund von Absatz 3 berechtigten Personen haben alle für die Brandsicherheit erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen und das Feuer so zu überwachen, dass die Gefahr einer Brandübertragung auf Wälder, Moore und Heiden ausgeschlossen ist.

(5) Die Vorschriften des § 27 des Landesnaturschutzgesetzes über Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen auf geschützten Flächen sowie der . Landesverordnung über die Entsorgung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen vom 1. Juni 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 412) bleiben unberührt.

§ 3

(1) Der Mindestabstand für das Aufstellen von Zelten und sonstigen beweglichen Unterkünften zu Wäldern, Mooren und Heiden sowie für das Errichten von Gebäuden oder nach der Brandgefährdung oder Brandlast vergleichbaren baulichen Anlagen zu Mooren und Heiden beträgt 30 Meter. Ausgenommen hiervon sind

  1. bewegliche Unterkünfte, die den im Wald Tätigen zum Schutz und zum vorübergehenden Aufenthalt während ihrer Arbeit dienen (Waldarbeiterschutzhütten und -wagen) und
  2. Zelte und sonstige bewegliche Unterkünfte im Wald, die von den Eigentümerinnen und Eigentümern oder Nutzungsberechtigten oder deren Beschäftigten, Beauftragten oder sonst legitimierten Personen aufgestellt wurden.

Für vergleichbare bewegliche Unterkünfte, die waldpädagogischen Zwecken dienen, kann die zuständige Behörde auf Antrag einen geringeren als den Mindestabstand zulassen. § 17 Abs. 2 Nr. 3 und § 24 Abs. 1 Landeswaldgesetz sowie § 37 Landesnaturschutzgesetz bleiben unberührt.

(2) Die zuständige Behörde kann die Einhaltung eines größeren Abstandes verlangen, wenn die besondere Brandgefährdung oder Brandlast der beweglichen Unterkunft oder baulichen Anlage oder der benachbarten Wälder, Moore und Heiden dies erfordern, oder auf Antrag einen geringeren als den Mindestabstand zulassen, wenn nur eine geringe Brandgefährdung vorliegt.

(3) Die Abstandsflächen sind von brennbaren Gegenständen oder Stoffen, die eine Feuerbrücke bilden können, freizuhalten.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für bauliche Anlagen, Zelte und sonstige bewegliche Unterkünfte, auf deren Errichtung oder Aufstellung vor dem 17. November 1995 sowie in der Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 29. Mai 2008 ein Rechtsanspruch bestanden hat.

§ 4

Zuständige Behörde nach § 3 ist

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