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HlbVO - Heißluftballonverordnung
Landesverordnung über den Betrieb von unbemannten Heißluftballonen
- Schleswig-Holstein -
Vom 4. August 2009
(GVOBl. 2009, S. 566; 20.11.2013 S. 445; 16.03.2015 S. 96 15; 04.10.2018 S. 658 18; 15.09.2023 S. 466 23)
Gl.-Nr.: 2011-0-19
Änderung der Ressortbezeichnungen siehe
Aufgrund des § 175 des Landesverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 243, ber. S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Juli 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 398), und des § 36 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 2 der Ordnungswidrigkeiten-Zuständigkeitsverordnung vom 22. Januar 1988 (GVOBl. Schl.-H. S. 32), zuletzt geändert durch § 11 der Verordnung vom 13. Juni 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 344), verordnet das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten:
Es ist verboten, unbemannte Heißluftballone, bei denen die Luft mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen erwärmt wird (Himmelslaternen), aufsteigen zu lassen.
(1) Ordnungswidrig nach § 175 Abs. 3 LVwG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 einen unbemannten Heißluftballon aufsteigen lässt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit Geldbuße bis 10.000 Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Landrätinnen und Landräte und die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündigung in Kraft.
ENDE |
(Stand: 11.10.2023)
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