umwelt-online: Musterfeuerwehrsatzung Sachsen
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Empfehlung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern für eine Musterfeuerwehrsatzung
- Sachsen -
Vom 16. September 2005
(ABl. Nr. 40 vom 06.10.2005 S. 951)
Das Sächsische Staatsministerium des Innern gibt die nachfolgende Musterfeuerwehrsatzung als Empfehlung für die Gemeinden zum Erlass eigener Feuerwehrsatzungen heraus. Gleichzeitig wird die Empfehlung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Mustersatzung für Freiwillige Feuerwehren vom 31. März 1999 (SächsABl. S. 383) gegenstandslos.
Folgende Begriffe sind gleichgestellt:
Gemeinde | - Stadt, |
Gemeinderat | - Stadtrat, |
Ortsteil | - Stadtteil, |
Gemeindefeuerwehr | - Stadtfeuerwehr, |
Ortsfeuerwehr | - Stadtteilfeuerwehr, |
Gemeindewehrleiter | - Stadtwehrleiter, |
Ortswehrleiter | - Stadtteilwehrleiter, Gemeindefeuerwehrausschuss - Stadtfeuerwehrausschuss, |
Ortsfeuerwehrausschuss | - Stadtteilfeuerwehrausschuss. |
Feuerwehrsatzung der Gemeinde _______________
Der Gemeinderat der Gemeinde _______________ hat am _________ auf Grund von
die nachfolgende Satzung beschlossen.
§ 1 Begriff, Gliederung und Leitung der Feuerwehr
(1) Die Gemeindefeuerwehr _______________ ist eine Einrichtung der Gemeinde ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Sie besteht aus
*einer Freiwilligen Feuerwehr mit den Ortsfeuerwehren
________________________
________________________
*der Berufsfeuerwehr und einer Freiwilligen Feuerwehr mit den Ortsfeuerwehren
________________________
________________________
(2) Die Berufsfeuerwehr führt den Namen "Berufsfeuerwehr ________________________ ". Die Freiwillige Feuerwehr führt den
Namen "Freiwillige Feuerwehr ________________________". Ortsfeuerwehren können den Ortsteilnamen beifügen.
(3) In der Ortsfeuerwehr ________________________ sind hauptberufliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr tätig.
(4) Neben den aktiven Abteilungen der Feuerwehr bestehen Jugendfeuerwehren, die in Jugendgruppen gegliedert sein können, in den Ortsfeuerwehren ________________________ Alters- und Ehrenabteilungen in den Ortsfeuerwehren ________________________ und ein Musik treibender Zug/Musik treibende Züge* in der Ortsfeuerwehr
(5) Die Leitung der Gemeindefeuerwehr obliegt dem Gemeindewehrleiter/Leiter der Berufsfeuerwehr und seinen Stellvertretern; in den Ortsfeuerwehren dem Ortswehrleiter und seinen Stellvertretern. Bei mehreren Stellvertretern ist die Reihenfolge der Vertretung festzulegen.
§ 2 Pflichten der Gemeindefeuerwehr
(1) Die Gemeindefeuerwehr hat die Pflichten
(2) Der Bürgermeister oder sein Beauftragter kann die Gemeindefeuerwehr zu Hilfeleistungen bei der Bewältigung besonderer Notlagen heranziehen.
§ 3 Laufbahn- und Tarifbestimmungen
Für die Angehörigen der Berufsfeuerwehr/hauptberuflichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr gelten die laufbahnrechtlichen und tarifrechtlichen Bestimmungen sowie innerdienstliche Weisungen.
§ 4 Aufnahme in die Feuerwehr
(1) Voraussetzungen für die Aufnahme in die aktive Abteilung der Gemeindefeuerwehr sind:
Die Bewerber dürfen nicht ungeeignet im Sinne von § 18 Abs. 3 SächsBRKG sein.
Bei Minderjährigen muss die Zustimmung der Erziehungsberechtigten vorliegen.
(2) Die Bewerber sollen in der Gemeinde wohnhaft sein und in keiner anderen Hilfsorganisation aktiv tätig sein. Der Gemeindefeuerwehrausschuss kann Ausnahmen zulassen.
(3) Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Ortswehrleiter zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Gemeindewehrleiter nach Anhörung des zuständigen Ortsfeuerwehrausschusses. Jeder Angehörige der Feuerwehr erhält bei seiner Aufnahme einen Dienstausweis.
(4) Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Gründe für eine Ablehnung des Aufnahmegesuches sind dem Bewerber schriftlich mitzuteilen.
§ 5 Beendigung des ehrenamtlichen aktiven Feuerwehrdienstes
(1) Der ehrenamtliche aktive Feuerwehrdienst endet, wenn der Angehörige der Gemeindefeuerwehr
(Stand: 07.06.2019)
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