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Regelwerk; Gefahrenabwehr

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Übertragung von Zuständigkeiten bei der Gewährung von Zusatz- und Unterstützungsleistungen nach § 8 Absatz 1 Nummer 6 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz
- Sachsen -

Vom 29. Juni 2020
(SächsGVBl. Nr. 21 vom 15.07.2020 S. 339)



Auf Grund des § 8 Absatz 6 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, 647), der durch Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes vom 25. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 521) eingefügt worden ist, verordnet das Staatsministerium des Innern:

§ 1 Aufgabenübertragung

Der Unfallkasse Sachsen wird die sachliche Zuständigkeit für die Gewährung von Unterstützungsleistungen und zusätzlichen Leistungen nach § 8 Absatz 1 Nummer 6 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, 647), das zuletzt durch das Gesetz vom 25. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 521) geändert worden ist, übertragen, soweit die zugrundeliegenden Versicherungsfälle nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 313 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, nach dem 31. Dezember 2019 eingetreten sind.

§ 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ENDE

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(Stand: 19.08.2020)

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