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SächsKMVO - Sächsische Kampfmittelverordnung - Polizeiverordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Verhütung von Schäden durch Kampfmittel
- Sachsen -
Vom 21. Juni 2019
(SächsGVBl. Nr. 11 vom 05.07.2019 S. 475; 20.01.2020 S. 22 aufgehoben)
Archiv: 2009
Auf Grund des § 9 Absatz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und §§ 12 sowie 17 Absatz 1 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1999 (SächsGVBl. S. 466) verordnet das Staatsministerium des Innern:
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für das Gebiet des Freistaates Sachsen.
(2) Sie gilt nicht für die Bundeswehr, die Stationierungsstreitkräfte, die Bundespolizei, den Zoll, die Polizei, die Feuerwehr und den Rettungsdienst im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.
§ 2 Begriffsbestimmung
Kampfmittel im Sinne dieser Polizeiverordnung sind gewahrsamslos gewordene Gegenstände militärischer Herkunft und Teile solcher Gegenstände, die Spreng-, Zünd-, Brand-, Nebel-, Reiz-, Rauch-, Leucht- oder Kampfstoffe enthalten oder aus ihnen bestehen.
§ 3 Anzeigepflicht
Wer Kampfmittel entdeckt oder in Gewahrsam genommen hat, ist verpflichtet, dies unverzüglich der nächstgelegenen Ortspolizeibehörde oder Polizeidienststelle anzuzeigen.
§ 4 Betretungsverbot
Das Betreten von Flächen, auf denen Kampfmittel entdeckt worden sind, ist verboten. Dieses Verbot gilt für einen Umkreis um die Fundstelle, in dem mit einer Gefährdung durch die Kampfmittel zu rechnen ist. Ist die Fundstelle abgesperrt, gilt dieses Verbot für die innerhalb der Absperrung liegenden Flächen. Das Verbot gilt nicht für die für die Kampfmittelbeseitigung zuständigen Personen und die von ihnen Beauftragten.
§ 5 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 17 Absatz 1 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ENDE |
(Stand: 19.08.2020)
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