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Regelwerk

FbLVO - Fahrberechtigungsverordnung
Landesverordnung über die Erteilung von Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste

Rheinland-Pfalz

Vom 9. April 2011
(GVBl. Nr. 7 vom 12.05.2011 S. 98; 12.09.2012 S. 316 12)


Aufgrund

des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. i in Verbindung mit § 6 Abs. 5 Satz 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1748),

des § 2 Abs. 7 der Landkreisordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 188), zuletzt geändert durch § 142 Abs. 4 des Gesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319), BS 2020-2, und

des § 2 Abs. 4 der Gemeindeordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch § 142 Abs. 3 des Gesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319), BS 2020-1,

verordnet die Landesregierung:

§ 1 Geltungsbereich 12

(1) Diese Verordnung gilt für die Erteilung von Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen auf öffentlichen Straßen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t bis 7,5 t - auch mit Anhängern, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 7,5 t nicht übersteigt - an Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste nach § 2 Abs. 10 a des Straßenverkehrsgesetzes (StVG).

(2) Nach Landesrecht anerkannte Rettungsdienste und technische Hilfsdienste im Sinne dieser Verordnung sind die anderen Hilfsorganisationen nach § 17 Abs. 1 des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes ( LBKG) sowie die Sanitätsorganisationen und sonstigen Einrichtungen nach § 5 des Rettungsdienstgesetzes ( RettDG).

§ 2 Fahrberechtigung 12

(1) Ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste kann auf Antrag eine Fahrberechtigung nach § 1 Abs. 1 erteilt werden, wenn sie

  1. mindestens seit zwei Jahren eine endgültige Fahrerlaubnis der Klasse B besitzen,
  2. eine Einweisung in das Führen von Einsatzfahrzeugen nach § 3 absolviert haben,
  3. ihre Befähigung zum sicheren Führen von Einsatzfahrzeugen in einer praktischen Prüfung nach § 4 nachgewiesen haben,
  4. nachweisen, dass sie im Verkehrszentralregister mit nicht mehr als drei Punkten belastet sind, und
  5. ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 1 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229; 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2714), vorlegen.

Die Fahrberechtigung gilt nur für die Aufgabenerfüllung der in § 1 bezeichneten Organisationen, auch wenn diese nicht für einen kommunalen Aufgabenträger tätig werden.

(2) Die Fahrberechtigung wird durch Aushändigung eines Nachweises nach dem Muster der Anlage 1 erteilt. Der Nachweis der Fahrberechtigung ist zusätzlich zum Führerschein von den Berechtigten während der Fahrt mitzuführen und den zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen.

§ 3 Einweisung 12

(1) Ziel der Einweisung ist die Befähigung zum sicheren Führen eines Einsatzfahrzeugs nach § 1 Abs. 1. Inhalt, Umfang und Durchführung der Einweisung richten sich nach Anlage 2.

(2) Die Einweisung obliegt den in § 1 bezeichneten Organisationen. Sie kann auch organisationsübergreifend erfolgen. Jede einweisende Organisation hat einweisungsberechtigte Personen zu bestimmen, die die Voraussetzungen des § 2 Abs. 16 Satz 1 StVG erfüllen müssen. Die einweisende Organisation kann zur Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 2 Abs. 16 Satz 1 StVG die Vorlage einer Auskunft aus dem Verkehrszentralregister verlangen; die einweisungsberechtigte Person ist verpflichtet, der einweisenden Organisation jede Belastung im Verkehrszentralregister mit mehr als drei Punkten unverzüglich mitzuteilen.

(3) Die praktische Einweisung darf erst im öffentlichen Straßenverkehr durchgeführt werden, nachdem sich die einweisungsberechtigte Person davon überzeugt hat, dass die einzuweisende Person das Führen eines Einweisungsfahrzeugs nach Anlage 2 Nr. 3 beherrscht.

§ 4 Prüfung 12

Die Befähigung zum sicheren Führen eines Einsatzfahrzeugs nach § 1 Abs. 1 ist in einer praktischen Prüfung im öffentlichen Straßenverkehr nach Anlage 3 nachzuweisen. § 3 Abs. 2 gilt entsprechend. Die prüfungsberechtigte Person darf mit der einweisungsberechtigten Person nicht identisch sein.

§ 5 Einweisungs- und Prüfungsbescheinigung 12

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