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Polizeiliche Kriminalprävention
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 16. Juli 2025
(MBl. NRW Nr. 58 vom 06.08.2025)
Gl.-Nr.: 2056
Runderlass des Ministeriums des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen 42-22.62.02.01
1 Grundsätze der Kriminalprävention
Kriminalprävention leistet einen zentralen Beitrag zur Inneren Sicherheit. Sie umfasst die Gesamtheit aller staatlichen und privaten Bemühungen, Programme und Maßnahmen, mit dem Ziel, die Kriminalität als gesellschaftliches Phänomen oder als individuelles Ereignis zu verhüten, zu mindern oder in ihren Folgen gering zu halten. Zu solchen Folgen zählen physische, psychische, soziale und materielle Schäden sowie Kriminalitätsangst, hier insbesondere die Furcht, Opfer einer Straftat zu werden.
Kriminalprävention hat sich an aktuellen gesellschaftlichen und technologischen Entwicklungen, insbesondere in Bereichen der Individualisierung, des demographischen Wandels, der Digitalisierung und der Künstlichen Intelligenz auszurichten.
Sie ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe. Sie erfordert die konstruktive Zusammenarbeit aller dafür in Frage kommender staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und Personen. Im Rahmen eines interdisziplinären Ansatzes ist ein aufeinander abgestimmtes Handeln der verschiedenen Akteurinnen und Akteure - unter Beachtung ihrer jeweiligen Kompetenzen und Zuständigkeiten - erforderlich. Im gemeinsamen Vorgehen können Synergieeffekte erzielt werden, um die angestrebten Ziele zu erreichen. Auch die Bürgerinnen und Bürger selbst leisten mit ihrem verantwortungsvollem Verhalten einen wichtigen Beitrag zur Vorbeugung von Kriminalität.
Kriminalprävention erfolgt wirkungsorientiert. Der erwartete Nutzen kriminalpräventiver Maßnahmen ist auf Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse zu begründen oder, wo diese nicht vorliegen oder nicht hinreichend eindeutig sind, auf plausible, theoretisch abgeleitete Annahmen über Wirkzusammenhänge zurückzuführen. Sie bedarf einer ausformulierten Strategie, die klare, überprüfbare und realistische Ziele benennt und beabsichtigte Wirkungen definiert. Kriminalpräventives Handeln ist letztlich auf Veränderung ausgerichtet. Wirkungsorientierung gewährleistet größtmögliche Nachhaltigkeit; sie führt zu einem zielgerichteten Ressourceneinsatz und vermeidet die Fehlsteuerung von Personal, Zeitaufwänden und Finanzmitteln. Sie erhöht die Legitimität der Präventionsarbeit dadurch, dass sie sich auf Qualitätsstandards berufen kann.
2 Rolle der Polizei in der Kriminalprävention und Grundsätze der polizeilichen Kriminalprävention
Der gesetzliche Auftrag der Polizei, Straftaten zu verhüten, umfasst auch die Verpflichtung, Aufgaben der polizeilichen Kriminalprävention zielgerichtet wahrzunehmen. Polizeiliche Kriminalprävention ist als Teil der Gefahrenabwehr neben Strafverfolgung und Opferschutz integraler Bestandteil des polizeilichen Gesamtauftrags und damit polizeiliche Kernaufgabe.
Polizeiliche Kriminalprävention ist Aufgabe der gesamten Polizei Nordrhein-Westfalen. Sie beschränkt sich nicht auf die Arbeit spezialisierter Fachdienststellen, sondern erfordert ein entsprechendes Selbstverständnis aller Bediensteten der Polizei Nordrhein-Westfalen.
Alle polizeilichen Konzepte, Projekte, Programme und Kampagnen der Kriminalitätsbekämpfung sind ganzheitlich ausgerichtet und berücksichtigen entsprechend stets auch kriminalpräventive Aspekte. Dies gilt insbesondere auch für die Sicherheitsprogramme der Kreispolizeibehörden. Im Rahmen der Angebote der Kriminalprävention werden die Belange von Menschen mit Behinderungen, insbesondere zur Barrierefreiheit und Zugänglichkeit, angemessen berücksichtigt.
Das Tätigwerden der Polizei in der nach außen gerichteten Fachberatung und Informationssteuerung stellt ein Verwaltungshandeln der Polizei dar. Als staatliche Institution ist sie zur Neutralität verpflichtet. In der polizeilichen Beratungspraxis darf daher kein Produkt, kein Hersteller, keine Firma, kein Dienstleister und kein Verein ein Monopol oder eine vorrangige Bedeutung einnehmen.
Die Neutralität muss durch eine Abgrenzung zwischen behördlichen und anderen Akteurinnen und Akteuren erkennbar gemacht werden (Transparenz). Im Umgang mit Wirtschaftsbetrieben und sonstigen nichtstaatlichen Institutionen oder Vereinen ist insbesondere sicherzustellen, dass keinerlei Einflussnahmen auf polizeiliches Handeln oder polizeiliche Entscheidungen erfolgen. Die geltenden Regelungen und Erlasslagen zum Sponsoring und zur Korruptionsprävention sind zu beachten.
Eine auf längere Zeit absehbare Zusammenarbeit mit externen Verantwortungsträgern kann auf Grundlage eines Kooperationsvertrages erfolgen.
Die Verhinderung von Defiziten der Persönlichkeitsentwicklung durch Erziehung, Wertevermittlung oder Bildung, die Beseitigung sozialer Mängellagen und die Förderung sozialer Kompetenzen sind keine originären Aufgaben der Polizei. Gleichwohl kann sie im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung mittelbar auf diese Bereiche Einfluss nehmen.
Die Polizei kann andere Verantwortungsträger, beispielsweise Schulen, mittels ihrer kriminalfachlichen Expertise bei der Planung und Umsetzung von Maßnahmen, Konzepten, Projekten, Programmen und Kampagnen mit pädagogischer oder erzieherischer Zielrichtung unterstützen.
Die Vermittlung kriminalpräventiver Informationen an Kinder erfolgt grundsätzlich über Personensorgeberechtigte oder andere Personen und Einrichtungen mit Erziehungsauftrag. Hierzu kann die Polizei entsprechende Gruppen beraten und deren Projekte, Programme und Kampagnen unterstützen. Wenn es aus Gründen der Authentizität zielführend ist, kann die Polizei im Rahmen von deren Projekten, Programmen und Kampagnen einen aktiven Beitrag leisten.
(Stand: 14.08.2025)
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