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Regelwerk

Polizeiliche Kriminalprävention
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 28. September 2006
(MBl. NRW Nr. 27 vom 23.10.2006 S. 500; 30.11.2011 S. 437)
Gl.-Nr.: 2051



1 Aufgabe

1.1 Polizeiliche Kriminalprävention ist als Teil der Gefahrenabwehr ( § 1 Abs. 1 PolG NRW) neben Strafverfolgung und Opferschutz integraler Bestandteil des polizeilichen Gesamtauftrags und damit polizeiliche Kernaufgabe. Die Polizei leistet einen wichtigen Beitrag zur gesamtgesellschaftlichen Kriminalprävention.

1.2 Vorrangiges Ziel polizeilicher Kriminalprävention ist das Reduzieren von Tatgelegenheiten sowie die direkte Abwehr sozialschädlichen Verhaltens tatbereiter Personen. Von besonderer Bedeutung sind daher neben spezialisierten Maßnahmen der polizeilichen Kriminalprävention die zielgerichtete sichtbare Präsenz an Kriminalitätsbrennpunkten und in Angsträumen, die konsequente Reaktion auf Normverletzungen, eine angemessene Verfolgungsintensität auch bei Massendelikten, konsequentes Einschreiten in Fällen häuslicher Gewalt, mit anderen Aufgabenträgern abgestimmte Interventionskonzepte gerade bei jugendlichen Intensivtätern und die schnelle Aufklärung von Straftaten.

1.3 Erziehung, Wertevermittlung und Bildung, Verhinderung von Defiziten der Persönlichkeitsentwicklung und die Beseitigung sozialer Mängellagen sind keine Aufgaben der Polizei. Gleichwohl ist es erwünscht, dass sie auf diesen Handlungsfeldern anlässlich ihrer Aufgabenwahrnehmung im Rahmen ihrer gesellschaftlichen Mitverantwortung positive Wirkung entfaltet.

1.4 Spezialisierte Maßnahmen polizeilicher Kriminalprävention erfolgen auf der Grundlage fachlicher Standards gemäß Nr. 6 dieses Erlasses.

2 Zuständigkeiten

2.1 Für die polizeiliche Kriminalprävention sind die Polizeibehörden örtlich und sachlich zuständig ( §§ 7, 10, 11 POG NRW, 1 Abs. 1 Po1G NRW). Die zu Kriminalhauptstellen bestimmten Polizeipräsidien (KHSt) unterstützen die Kreispolizeibehörden ihres Bezirks bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben ( § 2 Abs. 5 KHSt-VO). Die Unterstützung ist mit Schwerpunkt bei solchen Präventionsaufgaben zu gewährleisten, für die die KHSt in Folge der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 und 2 KHSt-VO besondere Fachkompetenz haben.

2.2 Das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen (LKa NRW) unterstützt die Polizeibehörden bei der polizeilichen Kriminalprävention ( § 13 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 POG NRW). Es kann sich zur Wahrnehmung dieser Aufgaben durch die Kreispolizeibehörden berichten lassen.

3 Polizeiliche Kriminalprävention auf örtlicher Ebene


Polizeiliche Kriminalprävention setzt vorrangig auf örtlicher Ebene an. Sie erfordert zielgerichtetes Führungshandeln, ein entsprechendes Selbstverständnis aller Polizeibediensteten, integrative Aufgabenwahrnehmung durch Verzahnung von Prävention, Repression und Opferschutz in den polizeilichen Aufgabenfeldern, die enge Abstimmung und Koordination mit anderen Verantwortungsträgern sowie die Zusammenarbeit in kriminalpräventiven Netzwerken.

3.1 Führungshandeln

3.1.1 Die Führungskräfte wirken darauf hin, dass Maßnahmen der polizeilichen Kriminalprävention im Rahmen der integrativen Aufgabenwahrnehmung zum selbstverständlichen Bestandteil des Alltagshandelns aller Polizeibediensteten werden.

3.1.2 Sie stellen sicher, dass Konzepte und Maßnahmen zur Verbesserung der Kriminalitätslage stets Aspekte der Strafverfolgung, der Kriminalprävention und des Opferschutzes berücksichtigen. Sie stimmen polizeiliches Handeln zur Kriminalitätskontrolle und in der Verkehrssicherheitsarbeit im Sinne einer ganzheitlichen Aufgabenwahrnehmung aufeinander ab.

3.1.3 Die Führungskräfte berücksichtigen in Sicherheitsprogrammen auch Aspekte der Kriminalprävention. In der behördenübergreifenden Netzwerkarbeit wirken sie auf die Einbindung der Leitungsebenen anderer Verantwortungsträger hin und stimmen Leitlinien, Zielsetzungen, Schwerpunkte sowie Projekte der Kriminalprävention mit diesen ab.

3.1.4 Sie fördern und unterstützen die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit zu Themen der polizeilichen Kriminalprävention.

3.2 Zusammenarbeit mit anderen Verantwortungsträgern

3.2.1 Die Kreispolizeibehörden stellen anderen Verantwortungsträgern regelmäßig zur Problemlösung benötigte Informationen, z.B. aktuelle Kriminalitätslagebilder und -analysen, zur Verfügung. Sie beteiligen sich an kriminologischen Regionalanalysen.

3.2.2 Sie fördern und unterstützen den Ausbau sowie die Arbeit kriminalpräventiver Gremien und Netzwerke und ergreifen dazu notwendige Initiativen. Sie wirken auf geeignete Präventionsmaßnahmen anderer Präventionsträger hin und beteiligen sich im Rahmen der eigenen Aufgaben daran.

3.3 Integrative Aufgabenwahrnehmung

3.3.1 Der Wachdienst trägt mit zielgerichteter sichtbarer Präsenz zur Reduzierung von Tatgelegenheiten bei. Er ist in Betreuungsbereichen sowie an Brennpunkten und in Angsträumen präsent und nimmt anlassunabhängig Kontakt zu Problemgruppen auf. Auf Regelverletzungen reagiert er offensiv, konsequent und angemessen. Bei seiner Aufgabenwahrnehmung gibt er Opfern und anderen Betroffenen situations- und lageangemessen kriminalpräventive Hinweise und informiert über Beratungsangebote.

3.3.2

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