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Regelwerk, Gefahrenabwehr

Krisenmanagement durch Krisenstäbe im Lande Nordrhein-Westfalen bei Großeinsatzlagen, Krisen und Katastrophen
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 26. September 2016
(MBl. NRW Nr. 26 vom 21.10.2016 S. 668; 16.05.2018 S. 342 18; 13.02.2019 S. 84 19)
Gl.-Nr.: 20020



Archiv 2004 2013

Vorbemerkungen

Auf Grundlage der § 54 Absatz 3 in Verbindung mit den § 2 Absatz 1 Nummer 3, § 4 Absatz 2 und § 35 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886) wird das Krisenmanagement für den Bereich des Landes Nordrhein-Westfalen geregelt. Es orientiert sich an den vom Arbeitskreis V und der Innenministerkonferenz empfohlenen "Hinweisen zur Bildung von Stäben der administrativorganisatorischen Komponente (Verwaltungsstäbe-VwS)" vom 8. Juli 2004 zwecks Einführung eines bundesweit einheitlichen und durchgängigen Führungssystems.

1. Allgemeine Hinweise

Unter dem Begriff Krisenmanagement im Sinne dieses Erlasses werden alle Maßnahmen zur Prävention, Erkennung, Bewältigung und Nachbereitung von Krisenfällen (Großeinsatzlagen, sich anbahnende oder bereits eingetretene Katastrophe) zusammengefasst. Zu einem effektiven und effizienten Krisenmanagement gehört die Schaffung von konzeptionellen, organisatorischen und verfahrensmäßigen Voraussetzungen, die eine schnellstmögliche Zurückführung einer eingetretenen außergewöhnlichen Situation in den Normalzustand unterstützen. Dabei liegt der Kern der Krisenbewältigung auf Ebene der Kreise und kreisfreien Städte.

Als Instrument des Katastrophenschutzes wird mit diesen Hinweisen zur Bildung von Krisenstäben eine Ebenen übergreifende, einheitliche Organisationsform für das Krisenmanagement vorgegeben, die eine reibungslose Zusammenarbeit sicherstellt. Gleichzeitig ist damit eine inhaltlich einheitliche Aus- und Fortbildung unter Koordination des Instituts der Feuerwehr gegeben. Ziel ist ein Arbeiten in einheitlichen Strukturen mit gleichen Fähigkeiten.

Die Hinweise gelten für die Stabsarbeit bei Großeinsatzlagen bis hin zur Katastrophe. Die beschriebene Organisation ist auch geeignet, um - außerhalb von Großeinsatzlagen oder Katastrophen - insbesondere Verwaltungsaufgaben zu erledigen, die im originären Zuständigkeitsbereich der Behörde liegen und unvorhergesehen, kurzfristig sowie gegebenenfalls unter Beteiligung mehrerer Fachbereiche erledigt werden müssen.

Diese Hinweise enthalten Rahmenvorgaben. Die ergänzende Ablauforganisation ist Ebenen spezifisch in einer Dienstordnung festzulegen.

2. Komponenten des Krisenmanagements

Zur Bewältigung von Großeinsatzlagen, sich anbahnenden oder bereits eingetretenen Katastrophen im Sinne des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz sind auf der Ebene der Kreise und kreisfreien Städte unter der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten als politisch gesamtverantwortliche Person als administrativorganisatorische Komponente ein Krisenstab und als operativtaktische Komponente eine Einsatzleitung vorzusehen.

Die beiden organisatorischen Komponenten sind streng getrennt zu halten; es sind wechselseitig Verbindungspersonen zum Informationsaustausch einzusetzen.

2.1 Aufgabe der politisch gesamtverantwortlichen Person im Krisenfall

Die politisch gesamtverantwortliche Person hat bei sich anbahnenden oder bereits eingetretenen Großeinsatzlagen oder Katastrophen sowohl administrativorganisatorische wie auch operativtaktische Aufgaben. Sie muss zur Gefahrenabwehr sowohl Einsatz- als auch Verwaltungsmaßnahmen veranlassen, koordinieren, entscheiden und verantworten. Zur Erledigung der Aufgaben bedient sie sich der Komponenten Krisenstab und Einsatzleitung.

Die politische Gesamtverantwortung liegt für Großeinsatzlagen und Katastrophen auf der Ebene der Kreise und kreisfreien Städte bei der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten, auf der Ebene der Bezirksregierungen bei der Regierungspräsidentin oder dem Regierungspräsidenten und auf der Landesebene bei den fachlich betroffenen Ressorts der Landesregierung.

2.2 Einsatzleitung und Einsatzunterstützung

Im Falle einer Großeinsatzlage beziehungsweise einer sich anbahnenden oder bereits eingetretenen Katastrophe hat die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte unverzüglich eine Einsatzleitung einzusetzen und eine Einsatzleiterin oder einen Einsatzleiter zu bestellen.

Die Einsatzleitung hat die Aufgabe, alle operativtaktischen Maßnahmen zur Abwehr der Gefahren und zur Begrenzung der Schäden durch Führung und Einsatz der Einsatzkräfte zu veranlassen. Aufgabe, Struktur und Umfang der Einsatzleitung sind in der Feuerwehr-Dienstvorschrift 100 ( FwDV 100) näher geregelt. Die Feuerwehr-Dienstvorschrift 100 findet insoweit ergänzend Anwendung.

Das Land hält aus den Ressourcen des Instituts der Feuerwehr eine Einsatzunterstützung vor, die im Bedarfsfall den Bezirksregierungen oder den Landesministerien lageabhängig zur Unterstützung zur Verfügung steht. Über ihren Einsatz entscheidet das für Inneres zuständige Ministerium.

2.3 Krisenstab

Bei Großeinsatzlagen, sich anbahnenden oder bereits eingetretenen Katastrophen hat die politisch gesamtverantwortliche Person den Krisenstab zu aktivieren.

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