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BHKG - Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 17. Dezember 2015
(GV.NRW. Nr. 48 vom 29.12.2015 S. 886; 17.05.2018 S. 244 18; 23.06.2021 S. 762 21)
Gl.-Nr.: 213
Archiv: FSHG
Teil 1
Ziel und Anwendungsbereich, Aufgaben und Träger
§ 1 Ziel und Anwendungsbereich 21
(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, zum Schutz der Bevölkerung vorbeugende und abwehrende Maßnahmen zu gewährleisten
(2) Im Sinne von Absatz 1 Nummer 3 ist:
(3) Dieses Gesetz gilt nicht, soweit vorbeugende und abwehrende Maßnahmen nach Absatz 1 aufgrund anderer Rechtsvorschriften gewährleistet sind. Bis zum Eingreifen der danach zuständigen Stelle treffen die in § 2 Absatz 1 genannten Aufgabenträger unter Beachtung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 im Wege des ersten Zugriffs bei bestehender oder unmittelbar bevorstehender konkreter Gefährdung von Leben, Tieren, Gesundheit, natürlichen Lebensgrundlagen oder Sachen die erforderlichen Maßnahmen.
(4) Der Brandschutz, die Hilfeleistung und der Katastrophenschutz bauen auf der Selbsthilfefähigkeit der Bevölkerung auf und ergänzen diese um die im öffentlichen Interesse gebotenen Maßnahmen.
§ 2 Aufgabenträger
(1) Aufgabenträger sind
(2) Die Gemeinden und Kreise nehmen die Aufgaben nach diesem Gesetz als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr.
(3) Gemeinden und Kreise können zur Wahrnehmung einzelner Aufgaben nach diesem Gesetz öffentlich-rechtliche Vereinbarungen gemäß den Regelungen des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621) in der jeweils geltenden Fassung abschließen. Dabei sind die Belange der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen besonders zu berücksichtigen.
§ 3 Aufgaben der Gemeinden
(1) Für den Brandschutz und die Hilfeleistung unterhalten die Gemeinden den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehren als gemeindliche Einrichtungen. Sie sind im Katastrophenschutz und bei der Umsetzung der von dem für Inneres zuständigen Ministerium ergangenen Vorgaben zur landesweiten Hilfe unter Federführung des Kreises zur Mitwirkung verpflichtet und gemeinsam mit dem Kreis für die Warnung der Bevölkerung verantwortlich.
(2) Die Gemeinden treffen Maßnahmen zur Verhütung von Bränden. Sie stellen eine den örtlichen Verhältnissen angemessene Löschwasserversorgung sicher. Stellt die Bauaufsichtsbehörde auf der Grundlage einer Stellungnahme der zuständigen Brandschutzdienststelle fest, dass im Einzelfall wegen einer erhöhten Brandlast oder Brandgefährdung eine besondere Löschwasserversorgung und -rückhaltung erforderlich ist, hat hierfür die Eigentümerin oder der Eigentümer, die Besitzerin oder der Besitzer oder ein sonstiger Nutzungsberechtigter Sorge zu tragen.
(3) Die Gemeinden haben unter Beteiligung ihrer Feuerwehr Brandschutzbedarfspläne und Pläne für den Einsatz der öffentlichen Feuerwehr aufzustellen, umzusetzen und spätestens alle fünf Jahre fortzuschreiben.
(4) Die Gemeinden sorgen nach Maßgabe des § 32 für die Aus- und Fortbildung der Angehörigen ihrer Feuerwehr.
(5) Die Gemeinden sollen ihre Einwohner über die Verhütung von Bränden, den sachgerechten Umgang mit Feuer, das Verhalten bei Bränden (Brandschutzerziehung und Brandschutzaufklärung) und über Möglichkeiten der Selbsthilfe aufklären.
(Stand: 06.09.2023)
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