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Regelwerk; Gefahrenabwehr

TVV KpfMiBes - Technische Verwaltungsvorschrift für die Kampfmittelbeseitigung im Land Nordrhein-Westfalen
- Nordrhein-Westfalen-

Vom 3. August 2005
(MBl.NRW. Nr. 36 vom 17.08.2005 S. 900)
Gl.-Nr.: 2061



1. Grundsätze der Sicherheit für die Bevölkerung

Der Kampfmittelbeseitigungsdienst der Bezirksregierung ist die fachkundige Stelle, welche die von Kampfmitteln ausgehenden Gefahren ermittelt und bewertet und daraus abgeleitet das staatliche Handlungserfordernis festlegt.

Vorrangig und unverzüglich werden die von den örtlichen Ordnungsbehörden oder der Polizei gemeldeten Zufallsfunde bearbeitet und geräumt.

Hauptaufgabe des staatlichen Kampfmittelbeseitigungsdienstes sind Flächenüberprüfungen und die daraus sich ergebenden Kampfmittelräumungen.

Die örtlichen Ordnungsbehörden sind für die Gefahrenabwehr und somit auch für den Schutz vor den von Kampfmitteln ausgehenden Gefahren zuständig. Deshalb ist bei Flächenüberprüfungen grundsätzlich die örtliche Ordnungsbehörde Antragsteller.

Unmittelbar vorsprechende Bedarfsträger (z.B. Bauherr, Architekt, Unternehmer usw.) werden grundsätzlich an die örtliche Ordnungsbehörde verwiesen. Kontakte zu Bedarfsträgern werden nur nach vorheriger Einschaltung der örtlichen Ordnungsbehörde im Rahmen der Vorhabendurchführung unterhalten. Mit besonderen Bedarfsträgern gemeindeübergreifender Vorhaben können planende Vorgespräche geführt werden, über die dann die örtlichen Ordnungsbehörden umgehend zu informieren sind.

Die Aufgaben werden in Prozessketten gelöst, welche sich aus Teilprozessen zusammensetzen, welche in Reihe oder parallel bearbeitet werden können. Für die Bearbeitung der Teilprozesse werden den Ausführenden gemäß Betriebsablauf Einzelaufträge erteilt.

Für jede eingehende Fundmeldung, jeden Antrag auf Flächenüberprüfung und jeden sonstigen Auftrag oder Amtshilfeersuchen wird ein Auftrag eröffnet, welcher bis zur abschließenden Dokumentation unter einer eindeutigen Auftragsnummer geführt wird. Die zur Abarbeitung des Auftrags erforderlichen Teilaufträge führen die Auftragsnummer, ergänzt um die Erweiterung des speziellen Teilauftrags.

Die Struktur von Auftrag und Teilauftrag schafft Transparenz bei Führung, Planung und Ressourcenüberwachung. Aufträge und Teilaufträge werden grundsätzlich in kurzer Form und formatiert schriftlich erteilt, so dass die korrespondierende Vollzugsmeldung vergleichend weiter bearbeitet werden kann.

Auftragsvergabe, Berichtswesen und Haushaltsüberwachung sind so zu organisieren, dass für jeden Auftrag in Summe und für seine Teilaufträge der tatsächliche Ressourcenverbrauch dokumentiert wird.

Die mit der technischen Verwaltungsvorschrift gelegte Grundlage für betriebliche Transparenz schafft die Ausgangsbasis für Untersuchungen zur Steigerung von Effizienz und Effektivität sowie für ein Berichtswesen geringen Zusatzaufwands.

2. Betriebsablauf

2.1. Auftragsannahme

Die Bezirksregierung überprüft die Antragsdaten der ihr gemeldeten Flächen auf hinreichenden Informationsgehalt und Umfang.

Wird eine Fläche erneut gemeldet, obwohl sie in der Dokumentation der Bezirksregierung als geräumt vermerkt ist, so ist zu prüfen, ob ein neuer Vorgang zu öffnen ist.

2.2. Recherchen

2.2.1. Indikatorkontrolle (Gefahrenerforschung)

Die Bezirksregierung prüft anhand ihrer vorliegenden Dokumentation, den alliierten Luftbildern und den historischen Unterlagen sowie der ihr übergebenen Information, ob eine Kampfmittelbelastung vorliegt.

Liegen keine Indikatoren auf eine Kriegsbeeinflussung vor, so teilt sie dieses der zuständigen Ordnungsbehörde mit und schließt den Auftrag ab.

2.2.2. Kampfmittelbelastung ohne konkrete Gefahr

Liegen dem Kampfmittelbeseitigungsdienst für die betreffende Fläche zwar keine hinreichenden Indikatoren für eine konkrete, jedoch für eine diffuse, wahrscheinliche, nicht konkretisierbare Kampfmittelbelastung vor, so teilt er dieses der örtlichen Ordnungsbehörde als fachliche Stellungnahme mit; gegebenenfalls mit weiteren Empfehlungen. Die örtliche Ordnungsbehörde entscheidet über das weitere Vorgehen.

Für diesen Fall einer nicht verortbaren Kampfmittelbelastung ohne konkreten Indikator kann der Kampfmittelbeseitigungsdienst der örtlichen Ordnungsbehörde die Anwendung derjenigen Regeln und Maßnahmen empfehlen, welche im Merkblatt über "Baugrundeingriffe auf Flächen mit Kampfmittelverdacht ohne konkrete Gefahr" ( Anlage 1) festgelegt sind. Der Auftrag wird abgeschlossen.

Bis zu diesem Prozessschritt handelt es sich um Gefahrenerforschung, welche als allgemeine Verwaltungsaufgabe vom Land getragen wird.

Ergeben sich aus einer Handlungsempfehlung wegen nicht konkreter Gefahr dann doch konkrete Indikatoren oder Kampfmittelfunde, so wird der abgeschlossene Auftrag wieder eröffnet und fortgeführt.

2.2.3. Auswertung

In Ergänzung zur bereits durchgeführten Indikatorkontrolle werden die folgenden Informationsträger projektbezogen ausgewertet:

Liegt ein konkreter Indikator auf eine Kampfmittelbelastung vor, so teilt die Bezirksregierung dieses der örtlichen Ordnungsbehörde mit. Alle nun folgenden Maßnahmen sind projektbezogene Kampfmittelbeseitigungsaufgaben. Die erforderlichen Maßnahmen werden in Zusammenarbeit mit der örtlichen Ordnungsbehörde durchgeführt.

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