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Regelwerk, Gefahrenabwehr

KampfmittelVO NRW - Kampfmittelverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen
Ordnungsbehördliche Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zur Verhütung von Schäden durch Kampfmittel

- Nordrhein-Westfalen -

Vom 12. November 2003
(GV. NRW. 26.11.2003 S. 685; 16.07.2013 S. 483; 16.07.2013 S. 483 13; 16.03.2022 S. 345 22 i.K.)
Gl.-Nr.: 7111



Überschrift geändert 22

Aufgrund des § 26 Abs. 1 des Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2003 (GV. NRW. S. 410), wird verordnet:

§ 1 13 22

(1) Der Schutz der Bevölkerung vor Gefahren, die von Kampfmitteln ausgehen, ist eine Aufgabe der Gefahrenabwehr, die den örtlichen Ordnungsbehörden obliegt. Da der Umgang mit Kampfmitteln besondere Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzt, unterhält das Land Nordrhein-Westfalen zur Unterstützung der örtlichen Ordnungsbehörden einen staatlichen Kampfmittelbeseitigungsdienst bei den Bezirksregierungen Arnsberg und Düsseldorf.

(2) Kampfmittel im Sinne dieser Verordnung sind gewahrsamslos gewordene Gegenstände militärischer Herkunft aus der Zeit bis zum Ende des zweiten Weltkrieges und Teile solcher Gegenstände, die

  1. Explosivstoffe enthalten oder aus Explosivstoffen bestehen (z.B. Patronen, Granaten, Bomben, Zünder, Minen, Spreng-, Treib- und Zündmittel; dazu gehören auch Raketen für militärische Anwendung einschließlich der Treibsätze),
  2. Kampfstoffe, Nebelstoffe, Brandkampfstoffe und Reizstoffe enthalten.

§ 2 13

Wer Kampfmittel entdeckt oder in Besitz hat, ist verpflichtet, dies unverzüglich der nächsten örtlichen Ordnungs- oder Polizeibehörde anzuzeigen.

§ 3 22

(1) Suchen, Sammeln, Bearbeiten und sonstiges Behandeln von Kampfmitteln sowie deren Besitz ist nur den Stellen gestattet, die durch die Bezirksregierung mit der Beseitigung der Kampfmittel beauftragt sind.

(2) Von dem Verbot nach Absatz 1 ausgenommen sind

  1. Bohrlochdetektionen im Rahmen von Spezialtiefbaumaßnahmen einschließlich der Öffnung von daraus resultierenden Verdachtsmomenten und
  2. Baubegleitende Kampfmittelräumung in Bereichen, die vorab nicht mit anerkannten Detektionsverfahren ergebnisorientiert untersucht werden konnten,

durch Räumfirmen mit Berechtigung nach den §§ 7, 9, 19 und 20 des Sprengstoffgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518) in der jeweils geltenden Fassung. Diese Tätigkeiten dürfen jedoch ausschließlich auf Flächen durchgeführt werden, für die nach Einschätzung des staatlichen Kampfmittelbeseitigungsdienstes keine konkreten Hinweise auf eine Kampfmittelbelastung vorliegen. Dabei ist ein Mindestabstand von 10 Metern zu Bereichen mit konkreten Belastungshinweisen einzuhalten.

(3) Vor der Öffnung eines Verdachtsmoments ist der Termin der Öffnung mit der örtlichen Ordnungsbehörde frühzeitig abzustimmen. Anzeigepflichten nach dem Sprengstoffgesetz bleiben hiervon unberührt. Werden Kampfmittel gefunden, ist die örtliche Ordnungsbehörde unverzüglich über den Fund zu unterrichten. Fundstellen sind durch die Räumfirma unverzüglich abzusperren.

§ 4

Das Betreten von Flächen, auf denen Kampfmittel entdeckt worden sind, ist nur den Angehörigen der für die Gefahrenabwehr zuständigen Behörden sowie den Angehörigen der Stellen gestattet, die durch die Bezirksregierung mit der Beseitigung der Kampfmittel beauftragt sind.

§ 5 22

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. entgegen § 2 die Entdeckung oder den Besitz von Kampfmitteln nicht oder nicht unverzüglich anzeigt,
  2. entgegen § 3 Absatz 1 Kampfmittel sucht, sammelt, bearbeitet oder sonst behandelt, ohne durch die Bezirksregierung mit deren Beseitigung beauftragt zu sein oder ohne dass eine Ausnahme von dem Verbot nach § 3 Absatz 2 vorliegt,
  3. entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1 die Öffnung des Verdachtsmoments vornimmt, ohne den Öffnungstermin mit der örtlichen Ordnungsbehörde abzustimmen,
  4. entgegen § 3 Absatz 3 Satz 3 die zuständigen Behörden über das Auffinden der Kampfmittel nicht unverzüglich unterrichtet,
  5. entgegen § 3 Absatz 3 Satz 4 die Absperrung der Fundstelle unterlässt oder
  6. entgegen § 4 Flächen betritt, auf denen Kampfmittel entdeckt worden sind.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 6 mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden. Wird die Ordnungswidrigkeit in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 im Rahmen der Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit begangen, kann sie ebenfalls mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Zuständige Behörde für die Ahndung ist gemäß § 31 Absatz 2 des Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528) in der jeweils geltenden Fassung die örtliche Ordnungsbehörde.

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