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Zugführerausbildung der Freiwilligen Feuerwehren
Ausführungsvorschrift nach § 33 Abs. 3 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung vom 10. Februar 1998 zur Feuerwehrdienstvorschrift 2 - FwDV 2
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 24. Oktober 2007
(MBl. Nr. 32 vom 14.11.2007 S. 740)
Gl.-Nr.: 2135
1. Einführung eines fünfzehntägigen Zugführerlehrganges für die Freiwilligen Feuerwehren (F IV-Lehrgang) am Institut der Feuerwehr NRW (IdF NRW)
Ab dem Jahr 2008 wird der F IV-Lehrgang am Institut der Feuerwehr NRW ausschließlich in fünfzehntägiger Form angeboten.
Die Lernziele werden in elektronischer Form in der jeweils neusten gültigen Fassung unter www.idf.nrw.de veröffentlicht. Von einer Veröffentlichung in Druckform im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (MBl. NRW.) wird wegen des Umfanges Abstand genommen.
1.1 Das Institut der Feuerwehr NRW lässt die angemeldeten Teilnehmerinnen und Teilnehmer zum Teil 1 des Lehrganges (F IV-l) zu, wenn sie folgende Teilnahmevoraussetzungen nachweisen:
1.2 Abweichend von den vorstehenden Regelungen kann zugelassen werden, wer die Sonderausbildung "ABC-Einsatz" (FwDV 2 Nr. 3.5) und/oder "Maschinist" (FwDV 2 Nr. 3.3) bisher nicht erfolgreich abgeschlossen, jedoch an den Modulen 1 "ABC-Einsatz" und/oder 2 "Aufgaben des Maschinisten und die Verwendung von Feuerlöschkreiselpumpen" der Fortbildung für Truppführer (TF (F)) teilgenommen und die jeweils zugehörige Lernerfolgskontrolle mit Erfolg absolviert hat.
1.3 Das Institut der Feuerwehr NRW lässt die angemeldeten Teilnehmerinnen und Teilnehmer zum Teil 2 des Lehrganges (F IV-II) zu, wenn sie am Lehrgang F IV-I erfolgreich teilgenommen haben. Wird der F IV - Lehrgang in geteilter Form angeboten, darf die erfolgreiche Teilnahme am F IV-I nicht länger als 12 Monate zurückliegen. Weitere Voraussetzung ist die aktuelle Atemschutztauglichkeit nach GUV G26.3.
1.4 Die Ausbildung zum Zugführer (Freiwillige Feuerwehr) ist nach erfolgreicher Absolvierung beider Ausbildungsteile (F IV-I und F IV-II) abgeschlossen.
1.5 Die Lernziele mit dem Stand September 2007 setze ich hiermit ab dem 1.1.2008 gem. § 33 Abs. 3 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung vom 10.02.1998 (GV. NRW. 1998 S. 122 1 SGV. NRW. 213) in der derzeit gültigen Fassung in Kraft.
2 Befristung
Dieser Erlass tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
ENDE |
(Stand: 01.03.2019)
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