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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Hafensicherheitsgesetzes*)

Vom 10. Dezember 2008
(GVBl. Nr. 26 vom 16.12.2008 S. 399)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Niedersächsische Hafensicherheitsgesetz vom 8. Dezember 2005 (Nds. GVBl. S. 377) wird wie folgt geändert:

1. Vor § 1 werden die folgenden Überschriften eingefügt:

Erster Teil
Ausführung und Umsetzung von Sicherheitsbestimmungen

Erster Abschnitt
Vorschriften für Hafenanlagen".

2. § 1

§ 1 Umsetzung von Sicherheitsübereinkommen

Die §§ 2 bis 17 dienen der Ausführung

  1. des Kapitels XI-2 der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See - SOLAS-Übereinkommen - (BGBl. 1979 II S. 141), zuletzt geändert nach Maßgabe des Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl. 2003 II S. 2018),
  2. des Internationalen Codes für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen - ISPS-Code - (BGBl. 2003 II S. 2018, 2043) und
  3. der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ABl. EU Nr. L 129 S. 6).

wird gestrichen.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird im einleitenden Satzteil die Verweisung " §§ 3 bis 17" durch die Worte "Vorschriften dieses Abschnitts" ersetzt.

b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
 Das für Häfen zuständige Ministerium (Fachministerium) kann für Hafenanlagen, die nur gelegentlich von im Auslandsverkehr eingesetzten Schiffen in Anspruch genommen werden, im Einzelfall bestimmen, dass auf sie Regelungen der §§ 3 bis 17 ganz oder teilweise nicht anzuwenden sind, wenn dadurch das durch den ISPS-Code angestrebte Sicherheitsniveau nicht beeinträchtigt wird. "Das für Häfen zuständige Ministerium (Fachministerium) kann für Hafenanlagen, die nur gelegentlich von in Absatz 1 genannten Schiffen in Anspruch genommen werden, im Einzelfall bestimmen, dass auf sie die Regelungen dieses Abschnitts ganz oder teilweise nicht anzuwenden sind, wenn dadurch das durch den Internationalen Code für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen - ISPS-Code - (BGBl. 2003 II S. 2018, 2043) angestrebte Sicherheitsniveau nicht beeinträchtigt wird."

c) In Absatz 3 wird die Verweisung " §§ 3 bis 17" durch die Worte "Vorschriften dieses Abschnitts" ersetzt.

4. § 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
  § 3 Zuständigkeit

Zuständige Behörde im Sinne der in § 1 genannten Rechtsvorschriften ist das Fachministerium, soweit die Zuständigkeit nicht in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes abweichend geregelt wird.

" § 3 Zuständigkeit

Zuständige Behörde im Sinne des Kapitels XI-2 der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutze des menschlichen Lebens auf See - SOLAS-Übereinkommen - (BGBl. 1979 II S. 141), zuletzt geändert nach Maßgabe des Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl. 2003 II S. 2018), des ISPS-Codes und der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ABl. EU Nr. L 129 S. 6) ist das Fachministerium, soweit die Zuständigkeit nicht in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes abweichend geregelt wird."

5. Die Überschrift des § 5 erhält folgende Fassung:

alt neu
 Risikobewertung "Risikobewertung für die Hafenanlage".

6. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

alt neu
 Plan zur Gefahrenabwehr "Plan zur Gefahrenabwehr für die Hafenanlage".

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
 (3) Der Betreiber der Hafenanlage kann eine anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr mit der Ausarbeitung und Fortschreibung des Plans zur Gefahrenabwehr beauftragen. "(3) Der Betreiber der Hafenanlage kann sich zur Ausarbeitung des Plans zur Gefahrenabwehr und zu dessen Fortschreibung einer anerkannten Stelle zur Gefahrenabwehr nach § 8 bedienen."

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

bb) Es werden die folgenden Sätze 2 und 3 angefügt:

"Der Betreiber der Hafenanlage hat dem Fachministerium den Plan zur Gefahrenabwehr und seine Fortschreibungen in elektronischer Form zu übermitteln. Das Fachministerium stellt der Polizei den Plan zur Gefahrenabwehr zur Verfügung, soweit dies für die Erledigung ihrer Aufgaben erforderlich ist."

7. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Satz 1 wird einziger Satz.

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