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NWattFVO - Niedersächsische Verordnung über Führungen auf Wattflächen
Vom 19. August 2013
(Nds.GVBl. Nr. 15 vom 22.08.2013 S. 218)
Gl.-Nr.: 21011
Aufgrund des § 55 Abs. 1 Nr. 4 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) in der Fassung vom 19. Januar 2005 (Nds. GVBl. S. 9), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2013 (Nds. GVBl S. 158), wird verordnet:
§ 1 Genehmigungsvorbehalt
Wer Führungen auf Wattflächen im niedersächsischen Wattenmeer durchführt (Wattführerin oder Wattführer), bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Die Genehmigung wird für bestimmte Gebiete oder Strecken erteilt. Für Wattführungen zwischen den Inseln sowie zwischen dem Festland und den Inseln Borkum, Juist, Mellum, Memmert und Wangerooge wird eine Genehmigung nicht erteilt.
§ 2 Genehmigungsvoraussetzungen, Widerruf der Genehmigung
(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
(2) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat folgende Unterlagen vorzulegen:
(3) Die Genehmigung wird für eine Dauer von bis zu sechs Jahren erteilt. Sie kann mit der Auflage versehen werden, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt eine neue ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2 Nr. 5 vorzulegen ist. Der Zeitpunkt darf nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach der Bekanntgabe der Genehmigung liegen.
(4) Über die Genehmigung stellt die zuständige Behörde einen Wattführerausweis aus.
(5) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn eine Voraussetzung nach Absatz 1 nicht mehr vorliegt. Liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass die Genehmigung zu widerrufen ist, so kann die zuständige Behörde neue aktuelle Nachweise nach Absatz 2 Nrn. 4 und 5 verlangen. Im Übrigen bleibt § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes unberührt.
§ 3 Prüfungsgespräch, Prüfungsausschuss
(1) Ob die Antragstellerin oder der Antragsteller über die nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, wird von einem Prüfungsausschuss in einem Prüfungsgespräch festgestellt. Gegenstand des Prüfungsgesprächs sind
Das Prüfungsgespräch findet als Einzelgespräch statt und soll etwa 120 Minuten dauern. Über das Prüfungsgespräch ist eine Niederschrift anzufertigen.
(2) Für die Durchführung der Prüfungsgespräche wird bei der zuständigen Behörde ein Prüfungsausschuss gebildet. Der Prüfungsausschuss besteht aus
Der Prüfungsausschuss entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. An dem Prüfungsgespräch nimmt eine Wattführerin oder ein Wattführer oder eine andere vergleichbar qualifizierte Person mit aktuellen Ortskenntnissen in Bezug auf die Gebiete und Strecken, für die die Genehmigung beantragt ist, mit beratender Stimme teil.
§ 4 Erweiterung der Genehmigung, Verlängerung
(1) Wird die Erweiterung einer Genehmigung auf zusätzliche Gebiete oder Strecken beantragt, so sind die Nachweise nach § 2 Abs. 2 Nrn. 2 bis 5 nicht erneut vorzulegen. Das Prüfungsgespräch nach § 3
(Stand: 06.09.2023)
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