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Regelwerk, Gefahrenabwehr

Aufgaben des Niedersächsischen Landesamtes für Brand- und Katastrophenschutz im Brand- und Katastrophenschutz
- Niedersachsen -

Vom 4. März 2021
(Nds. MBl. Nr. 12 vom 31.03.2021 S. 577)
Gl.-Nr.: 21090



Erl. d. MI v. 4.3.2021 - 34.1/02101/01/01-3 -
Bezug:

  1. Beschl. d. LReg v. 22.12.2020 (Nds. MBl. 2021 S. 96) - VORIS 21090 -
  2. RdErl. v. 3.3.2021 (Nds. MBl. S. 546)- VORIS 21021 -
  3. RdErl. v. 3.12.2019 (Nds. MBl. S. 1821)- VORIS 21090 -

Zur Sicherstellung einer Zuständigkeitszuweisung im staatlichen Brand- und Katastrophenschutz werden nachstehende Regelungen getroffen. Die dem NLBK gemäß den Nummern 2 und 3 des Bezugserlasses zu a als eigene Zuständigkeit übertragenen Aufgaben werden durch diesen Erlass geregelt.

1. Allgemein

Das NLBK nimmt eine Bündelungs-, Steuerungs- und Verteilfunktion zwischen der kommunalen und der ministeriellen Ebene wahr.

Grundsätzlich erfolgt die schriftliche Kommunikation zwischen dem MI und dem NLBK per Mail über die E-Mail-Adressen buk@mi.niedersachsen.de und poststelle@nlbk.niedersachsen.de.

2. Brandschutz

Das NLBK ist landesweit für folgende Aufgaben des Brandschutzes zuständig:

2.1 Aufsicht über die Gemeinden mit Berufsfeuerwehr nach § 6 Abs. 2 NBrandSchG,

2.2 Anerkennung von betrieblichen Feuerwehren als Werkfeuerwehr nach § 16 Abs. 1 Satz 2 NBrandSchG,

Ausnahme:

Die Anerkennung von betrieblichen Feuerwehren als Werkfeuerwehr nach § 16 Abs. 1 Satz 2 NBrandSchG für landeseigene Einrichtungen behält sich das Fachministerium vor.

2.3 Entgegennahme von Anzeigen über die Bestellung einer neuen Leiterin oder eines neuen Leiters einer Werkfeuerwehr nach § 16 Abs. 2 NBrandSchG,

2.4 Verpflichtung wirtschaftlicher Unternehmen und Träger öffentlicher Einrichtungen nach § 16 Abs. 3 NBrandSchG,

2.5 Überwachung nach § 16 Abs. 6 NBrandSchG

  1. des Vorliegens der Voraussetzungen der Anerkennungen nach § 16 Abs. 1 Satz 2 NBrandSchG und
  2. der Einhaltung der Anordnungen nach § 16 Abs. 3 NBrandSchG,

2.6 Zustimmung zu öffentlich-rechtlichen Verträgen bei der Übertragung gemeindlicher Aufgaben auf Werkfeuerwehren nach § 18 Abs. 1 Satz 3 NBrandSchG,

2.7 Verleihung von Feuerwehrehrenzeichen an Angehörige der Werkfeuerwehren,

2.8 Erteilung von Weisungen an die Kommunen, Bestimmung der Einsatzleiterin oder des Einsatzleiters und Übernahme der Einsatzleitung nach § 23 Abs. 4 Satz 1 NBrandSchG,

2.9 Zuweisung der Feuerschutzsteuer (zweckgebundener Anteil der Kommunen) gemäß Bezugserlass zu c,

2.10 Erteilung von Befreiungen nach § 6 Abs. 2 FwVO,

2.11 Zulassung von Ausnahmen nach § 13 Abs. 2 FwVO,

2.12 Betrieb der zentralen Aus- und Fortbildungseinrichtung und zentralen Prüfstellen nach dem NBrandSchG gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 NBrandSchG,

2.13 Beratung der Kommunen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 NBrandSchG,

2.14 Wahrnehmung der Aufgaben des vorbeugenden Brandschutzes, soweit sie über das Gebiet eines Landkreises hinausgehen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 NBrandSchG,

2.15 Überprüfung der Feuerwehren auf ihre Leistungsfähigkeit und Einsatzbereitschaft nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 NBrandSchG,

2.16 Mitwirkung bei den dem Land obliegenden Aufgaben nach dem NBrandSchG gemäß § 5 Abs. 2 NBrandSchG,

2.17 Durchführung der Imagekampagne zur Förderung des Ehrenamtes in den Feuerwehren,

2.18 Mitwirkung bei den Aufgaben nach § 6 Abs. 5 NBrandSchG.

2.19 Die Aufgaben und Themenfelder

werden bis zu einer gesonderten Regelung orientiert an der bisherigen Handhabung in den Polizeidirektionen durch das NLBK wahrgenommen.

3. Katastrophenschutz

Das NLBK ist landesweit für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit mit den Niederlanden im Katastrophenschutz zuständig.

4. Schlussbestimmungen

Dieser Erl. tritt mit Wirkung vom 3.3.2021 in Kraft.

ENDE

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