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Aufnahmeplanung - Katastrophenschutz; Hinweise und Regelungen zur Planung von Einrichtung und Betrieb von Notunterkünften sowie zur Betreuung, Unterbringung und Versorgung Betroffener
- Niedersachsen -
Vom 15. November 2023
(Nds. MBl. Nr. 42 vom 15.11.2023 S. 910; 30.08.2024 Nr. 379aufgehoben)
Gl.-Nr.: 21100
RdErl. d. MI v. 15.11.2023 - 36.2-14602/300 N13 -
- VORIS 21100 -
Bezug: RdErl. v. 10.5.2023 (Nds. MBl. S. 356)
- VORIS 21100 -
1. Allgemeines
Basierend auf den "Rahmenempfehlungen für die Planung und Durchführung von Evakuierungsmaßnahmen, einschließlich der Evakuierung für eine erweiterte Region" der Unterarbeitsgruppe Evakuierungsplanung zur Innenministerkonferenz haben sich die Länder darauf verständigt, für mindestens ein Prozent ihrer Wohnbevölkerung Unterbringungs- und Betreuungsmöglichkeiten für Betroffene einer Evakuierung vorzusehen.
Diese Planung ist insbesondere vor dem Hintergrund des Katastrophenschutzes in der Umgebung kerntechnischer Anlagen (vgl. § 10c NKatSG) vorgesehen, dient jedoch gleichzeitig auch der Vorbereitung anderer möglicher Schadensereignisse, welche zu einer großflächigen Evakuierung oder Aufnahmelage führen können.
Im Zuge einer solchen Lage ist mit einer hohen Anzahl Betroffener zu rechnen, die zumindest kurzzeitig einer Notunterkunft und Betreuung bedürfen.
Gemäß § 10c Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 NKatSG sind die unteren Katastrophenschutzbehörden zur Mitwirkung an einem landesweiten Notfallplan verpflichtet. Im Folgenden ergehen Hinweise und Regelungen zur Erstellung einer Aufnahmeplanung in ihrem Bezirk.
Die in der Anlage 1 aufgeführten Erkundungsformulare und Formblätter sind hier nicht abgedruckt. Sie können über die Internetseite des MI über den Pfad "Themen > Innere Sicherheit > Brand- &Katastrophenschutz > Katastrophenschutz" als PDF-Datei heruntergeladen werden und sind Bestandteil dieses RdErl.
2. Aufnahmeplanung
2.1 Allgemeines
Die untere Katastrophenschutzbehörde hat die Einrichtung und den Betrieb von einer oder mehreren Notunterkünften sowie die dortige Betreuung, Unterbringung und Versorgung der Betroffenen zu planen.
An diesen Planungen sind die Führungskräfte der betroffenen Katastrophenschutzeinheiten zu beteiligen.
Die Planungen werden als kommunale Anschlussplanungen "Aufnahmeplanung" Bestandteil des landesweiten Notfallplans gemäß § 10c Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 NKatSG sowie des allgemeinen Katastrophenschutzplans der unteren Katastrophenschutzbehörde gemäß § 10 NKatSG unter der Kennziffer 8.08.03.02.
Die kommunale Anschlussplanung "Aufnahmeplanung" besteht aus mindestens einem "Sonderplan Aufnahmeplanung".
2.1.1 Planungsgröße
Als Planungsgröße für die Anzahl der Betroffenen ist mindestens ein Prozent der Wohnbevölkerung im Bezirk der unteren Katastrophenschutzbehörde (bezogen auf die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes durch das LSN zum 31.12.2020) anzusetzen, wobei der errechnete Wert auf Hunderter-Werte zu runden ist (Werte bis einschließlich 49 werden abgerundet, Werte ab 50 werden aufgerundet).
Soweit möglich, sind die Planungen zur ortsfesten Einrichtung eines "Betreuungsplatzes 500 Niedersachsen" gemäß dem Bezugserlass entsprechend zu erweitern bzw. zu übernehmen.
2.1.2 Gliederung
Je geplanter Notunterkunft ist ein separater "Sonderplan Aufnahmeplanung" zu erstellen. Örtlich getrennte Liegenschaften sind als separate Notunterkünfte anzusehen.
Für die Gliederung des "Sonderplans Aufnahmeplanung" ist der Kennziffernplan gemäß Anlage 2 verbindlich anzuwenden. Des Weiteren sind die einheitlich zu verwendenden Begriffe im Betreuungsdienst in Niedersachsen ( Anlage 3) zu beachten.
2.1.3 Aufbereitung des "Sonderplans Aufnahmeplanung"
Zur Bereitstellung für die Einsatzkräfte ist eine "Planungskiste Aufnahmeplanung" vorzuhalten, möglichst in der vorgesehenen Liegenschaft.
Diese Planungskiste enthält neben einer ausgedruckten Fassung des Sonderplans die in Anlage 4 benannten ergänzenden Unterlagen für die Einrichtung der Liegenschaft als Notunterkunft.
Eine für die Notunterkunft erforderliche individuelle Beschilderung, insbesondere für Funktionsräume und Zuwegungen, ist zu erstellen und ebenfalls als Bestandteil der "Planungskiste Aufnahmeplanung" vorzusehen. Die Beschilderung ist mit eingängigen Piktogrammen zu versehen. Neben einer deutschsprachigen Beschriftung der Beschilderung können insbesondere folgende Sprachen sinnvoll sein: Englisch, Russisch, Türkisch und Arabisch.
2.2 Planungsgrundsätze
2.2.1 Rahmenbedingungen
2.2.1.1 Rahmenbedingungen der Einsatzplanung
In der Planung sind folgende Rahmenbedingungen zu berücksichtigen:
2.2.1.2 Grundanforderungen an Liegenschaften
Als Notunterkunft vorgesehene Liegenschaften müssen folgende Grundanforderungen erfüllen:
Insbesondere bezüglich sanitärer Einrichtungen kann auch eine Ergänzung bestehender Kapazitäten im Bedarfsfall, beispielsweise durch Mobiltoiletten, vorgesehen werden. Hinsichtlich der Bereitstellung von Duschgelegenheiten kann zudem auch eine örtlich abgesetzte Lösung (in fußläufiger Erreichbarkeit oder mit Transfer) vorgesehen werden.
Als Gemeinschafts- und Funktionsräume sind insbesondere folgende Raumbedarfe zu prüfen:
Sofern Infrastruktur im Bedarfsfall zugeführt bzw. eingerichtet werden soll, ist dies vorzuplanen.
2.2.2 Mindestinhalte
In dem Sonderplan sind mindestens die folgenden Inhalte aufzunehmen und soweit erforderlich zu regeln:
2.2.3 Benennung der Notunterkünfte
Die Notunterkünfte (NUK) werden landeseinheitlich nach dem folgenden Schema benannt:
"NUK - (Kurzbezeichnung untere Katastrophenschutzbehörde) - (laufende Nummerierung innerhalb der unteren
Katastrophenschutzbehörde) - (Orts- bzw. Stadtteilsbezeichnung der Notunterkunft)".
Notunterkünfte für Betroffene mit einem besonderen Betreuungsbedarf (siehe Nummer 2.3.1) werden durch einen ergänzenden Buchstaben "P" nach der laufenden Nummerierung gekennzeichnet.
2.3 Planung besonderer Einrichtungen und Mehrfachnutzen
2.3.1 Notunterkünfte für Betroffene mit Pflegebedarf oder Behinderungen
Ab einer Planungsgröße von 1.000 Betroffenen ist für 20 % hiervon eine Betreuung, Unterbringung und Versorgung in einer separaten Notunterkunft, die den besonderen Anforderungen Betroffener mit Pflegebedarf oder Behinderungen entspricht, zu planen.
Die unter Nummer 2.2 genannten Planungsgrundsätze gelten auch für diese Notunterkunft.
Ergänzend sind die folgenden Anforderungen zu berücksichtigen:
Zur Einrichtung von Notunterkünften für Betroffene mit Pflegebedarf oder Behinderungen können sich auch bestehende Einrichtungen für Gruppenreisen und Gemeinschaftsunterbringung eignen. Bei entsprechenden Planungen ist zu beachten, dass diese nicht mit Planungen nach Nummer 2.4.1 kollidieren.
2.3.2 Ergänzende Einrichtungen des Sanitäts- und Betreuungsdienstes
In Abstimmung mit der obersten und oberen Katastrophenschutzbehörde planen einzelne untere Katastrophenschutzbehörden die geplanten Notunterkünfte optional zu ergänzenden Einrichtungen des Sanitäts- und Betreuungsdienstes erweitern zu können.
Für die Erweiterung zu diesen Einrichtungen können, in Abstimmung mit dem Land, auch zentrale Landeseinheiten sowie ergänzende Katastrophenschutzausstattung aus dem Zentrallager des Landes vorgeplant werden.
2.3.3 Bereitstellungsraum für Einsatzkräfte
Die geplanten Notunterkünfte sind grundsätzlich so vorzuplanen, dass diese außerhalb von Aufnahmelagen auch zur Unterbringung von überörtlich eingesetzten Einsatzkräften genutzt werden können.
Möglicherweise zusätzlich benötigte Funktionsbereiche (z.B. Dekontaminationsplatz, Instandsetzung von Fahrzeugen) für Bereitstellungsräume brauchen nicht vorgeplant werden, sollten aber in örtlicher Nähe realisiert werden können.
2.4 Längerfristige Unterbringung
Die Aufnahmeplanung soll primär eine kurzfristige Aufnahme einer großen Anzahl an Betroffenen sicherstellen. Mit Blick auf eine rasche und ressourcensparende Einsatzbewältigung bieten sich zunächst nur Notunterkünfte mit entsprechend hohen Kapazitäten an.
Die Aufenthaltsdauer Betroffener in Notunterkünften soll in der Regel einige Tage nicht überschreiten. Für den Fall, dass eine Aufnahme Betroffener nicht nur kurzzeitig erforderlich werden sollte, wären weitere, ergänzende Maßnahmen zu treffen.
2.4.1 Folgeunterbringung Betroffener
Im Rahmen einer Vorüberlegung sind die unteren Katastrophenschutzbehörden gehalten, die Folgeunterbringung Betroffener in späterer Einsatzphase in folgender Reihenfolge mit einzubeziehen:
Hierbei ist zu beachten, dass die verfügbaren Kapazitäten dieser Einrichtungen im Vorfeld nicht sicher erhoben werden können. Auch sind unterschiedliche Auswirkungen auf den Betrieb einer solchen Einrichtung im Fall eines kerntechnischen Notfalls bzw. einer Aufnahmelage zu beachten.
Individualbemühungen Betroffener außerhalb von Notunterkünften um einen Unterbringungsplatz in einer Einrichtung des Hotellerie- und Gastgewerbes sollen ausdrücklich nicht erschwert werden.
2.4.2 Erhöhte Kapazitäten in Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern
Betroffene mit einem Pflegebedarf oder einer Behinderung sollen möglichst zeitnah aus einer Notunterbringung in eine adäquate Einrichtung zur längerfristigen Unterbringung verbracht werden.
Sofern eine Rückkehr in die ursprüngliche Unterbringungssituation absehbar nicht möglich sein sollte, würden Kapazitäten in anderen Pflegeeinrichtungen benötigt werden. Die untere Katastrophenschutzbehörde hat daher die Anschriften und Kontaktdaten der Pflegeeinrichtungen in ihrem Bezirk zu erfassen.
Eine konkrete Erhebung tatsächlich verfügbarer Zusatzkapazitäten, zur vorübergehenden Unterbringung weiterer Personen in diesen Einrichtungen, erfolgt anlassbezogen.
Entsprechend ist mit Krankenhäusern zu verfahren, soweit nicht bereits als Bestandteil weiterer Planungen erhoben.
2.4.3 Organisatorische Vorüberlegungen
Für den Fall einer längerfristigen Aufnahme Betroffener sind zudem organisatorische Vorüberlegungen anzustellen:
2.5 Anforderung von ergänzender Katastrophenschutzausstattung des Landes sowie zentraler Landeseinheiten
Ergänzende Katastrophenschutzausstattung aus dem Zentrallager des Landes Niedersachsen sowie zentralen Landeseinheiten (insbesondere BTP-500-Land) oder Teilkomponenten dieser sind in der Aufnahmeplanung nicht zu berücksichtigen.
Da sich die Aufnahmeplanung primär auf ein Szenario bezieht, bei welchem eine große Anzahl Betroffener in den Bezirken mehrerer unterer Katastrophenschutzbehörden aufzunehmen ist, muss davon ausgegangen werden, dass von mehreren eine Unterstützung angefordert würde. Zudem könnten Einsatzvorbehalte für diese Komponenten einem Einsatz im Rahmen der Aufnahmeplanung vor Ort entgegenstehen.
Bei Verfügbarkeit können diese Komponenten im Rahmen der bekannten Verfahren angefordert und entsprechend unterstützend eingesetzt werden.
2.6 Vorhaltung ergänzender Katastrophenschutzausstattung
Die Betreuungsmittelreserve gemäß Einsatzauftrag vom 10.06.2022 ist als Ausstattung in der Aufnahmeplanung zu berücksichtigen.
Soweit zusätzlich erforderlich sollte durch die untere Katastrophenschutzbehörde, über die Ausstattung der Einheiten des Katastrophenschutzes hinausgehend, die Verfügbarkeit bzw. Vorhaltung ergänzender Katastrophenschutzausstattung geprüft werden.
Benachbarte untere Katastrophenschutzbehörden sollen sich bei der Bereitstellung ergänzender Katastrophenschutzausstattung, insbesondere mit der Betreuungsmittelreserve gemäß Einsatzauftrag vom 10.06.2022, im Bedarfsfall unterstützen.
Die Vorhaltung eines Grundvorrats an Versorgungsgüter sollte ebenfalls geprüft werden, soweit nicht Bezugsquellen für eine kurzfristige Lieferungen größeren Umfangs zur Verfügung stehen.
3. Aktivierung, Zuweisung und Betrieb
3.1 Aktivierung des Sonderplans Aufnahmeplanung
Die untere Katastrophenschutzbehörde entscheidet über die Aktivierung des Sonderplans Aufnahmeplanung.
Auf Ersuchen einer benachbarten unteren Katastrophenschutzbehörde oder der oberen Katastrophenschutzbehörde oder des Landeskatastrophenschutzstabes soll er im Rahmen der nachbarschaftlichen oder überörtlichen Hilfe bzw. der Amtshilfe aktiviert werden.
Im Fall eines außergewöhnlichen Ereignisses, eines Katastrophenvoralarms oder eines Katastrophenfalls i. S. des landesweiten Notfallplans zum Katastrophenschutz in der Umgebung kerntechnischer Anlagen kann der Landeskatastrophenschutzstab die Aktivierung des Sonderplans Aufnahmeplanung anweisen.
3.2 Zuweisung von Betroffenen aus anderen Bezirken Das Verfahren wird mit separatem Erl. geregelt.
3.3 Betrieb
Der unteren Katastrophenschutzbehörde obliegt der Betrieb der Notunterkunft. Hierbei ist den Grundsätzen der Amtshilfe zu folgen.
Bei Aktivierung aufgrund Ersuchens oder Aufrufens durch die obere Katastrophenschutzbehörde oder des Landeskatastrophenschutzstabes können diese Vorgaben zum Betrieb treffen.
Alle in einer Notunterkunft aufgenommenen Betroffene oder Einsatzkräfte sind zu registrieren. Neben den Erhebungen mittels Registrierungskarten können weitere Vorgaben durch separaten Erl. getroffen werden.
4. Vereinbarkeit mit weiteren Planungen
Die untere Katastrophenschutzbehörde stimmt die Aufnahmeplanung insbesondere mit eventuell vorhandenen Einsatzkonzepten des Sanitäts- und Betreuungsdienstes, Verkehrs- und Lenkungsplanungen, Evakuierungsplanungen sowie ggf. weiteren Planungen ab.
5. Erstellung und Aktualisierung
Die Aufnahmeplanung ist bis 1.10.2025 abzuschließen und über die obere Katastrophenschutzbehörde der obersten Katastrophenschutzbehörde zu übermitteln.
Die untere Katastrophenschutzbehörde hat die Aufnahmeplanung mindestens alle drei Jahre zu überprüfen und gegebenenfalls fortzuschreiben.
Auf eine ausreichende Bekanntmachung und Erprobung der Aufnahmeplanung bei Führungskräften und Einsatzkräften ist durch die untere Katastrophenschutzbehörde zu achten.
6. Schlussbestimmungen
Dieser RdErl. tritt am 1.1.2024 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.
Formblätter betreuungsdienstliche Erkundung | Anlage 1 |
1 a: | Erkundungsformular Anlaufstelle |
1 b: | Erkundungsformular Bereitstellungsraum |
1 c: | Erkundungsformular Marschwege |
1 d: | Erkundungsformular Ortschaft/Infrastruktur (Anlageblatt) |
1 e: | Erkundungsformular Ortschaft/Infrastruktur (Kurzfassung) |
1 f: | Erkundungsformular Ortschaft/Infrastruktur (Langfassung) |
1 g: | Erkundungsformular Unterkunft |
1 h: | Erkundungsformular Unterkunft/Technische Erkundung |
1 i: | Erkundungsformular Sammelplatz |
1 j: | Formblatt Inventaraufnahme (allgemein) |
1 k: | Formblatt Inventaraufnahme (Schulraum) |
1 l: | Formblatt Übersicht Räume |
Kennziffernplan zur Gliederung des Sonderplans Aufnahmeplanung | Anlage 2 |
0. | Aktualisierungsverzeichnis |
0.1 | Gesamtübersicht Aufnahmeplanung im Bezirk |
1. | Liegenschaft |
1.1 | Anschrift und Objektbeschreibung |
1.2 | Zugang, Schließberechtigung |
1.3 | Anfahrt, Aufstell- und Parkflächen |
1.4 | Verkehrsanbindung |
1.5 | Erkundung |
1.5.1 | Erkundung Außengelände |
1.5.2 | Erkundung Innenräume |
1.5.3 | Erkundung Umgebung |
1.6 | Ver- und Entsorgungseinrichtungen |
1.6.1 | Heizung |
1.6.2 | Strom |
1.6.3 | Trink- und Brauchwasserversorgung |
1.6.4 | Telefon- und Internetanschlüsse |
1.6.5 | Abfallentsorgung |
1.6.6 | Abwasser, Fettabscheider |
2. | Objektbelegung |
2.1 | Kapazitäten |
2.2 | Raumplanung |
2.2.1 | Räume für Betrieb |
2.2.2 | Räume für Unterbringung |
2.2.3 | Funktionsräume |
2.3 | Sanitäre Anlagen |
2.4 | Verpflegungszubereitung und -ausgabe |
2.5 | Waschen/Reinigung |
2.6 | Telefonie und Internet (Bereitstellung) |
2.7 | Unterbringung Tiere |
3. | Einrichtung |
3.1 | Einrichtungsphase, Vorlaufzeiten |
3.2 | vorhandenes Inventar |
3.3 | zuzuführendes Inventar |
3.4 | erforderliche Baumaßnahmen (behelfsmäßig) |
3.5 | Brandschutzmaßnahmen |
3.6 | Notstromversorgung |
3.7 | Sicherheit |
3.8 | erschwerende Faktoren |
4. | Betrieb |
4.1 | Personalbedarf |
4.2 | Versorgung Lebensmittel |
4.3 | Versorgung Verpflegung |
4.4 | Versorgung Verbrauchsgüter |
4.5 | Abfallentsorgung |
5. | Zuführung Betroffener |
5.1 | Ausschilderung, Lotsenposten |
5.2 | Halteplätze für Busse und Transportfahrzeuge |
5.3 | Parkflächen für Betroffene |
5.4 | Zuführung von Bahnhof |
6. | Erweiterung |
6.1 | Nutzung als Bereitstellungsraum |
6.2 | weitere Verwendung gemäß Nummer 2.3.2 |
7. | Kontaktdaten |
7.1 | Verantwortliche |
7.2 | Haustechnik |
7.3 | medizinische Regelversorgung |
7.3.1 | allgemein und fachärztliche Versorgung |
7.3.2 | Apotheken |
7.4 | sonstige Dritte |
7.4.1 | Fachämter |
7.4.2 | Hilfsorganisationen |
7.4.3 | Kirchen und religiöse Einrichtungen |
7.4.4 | Wohltätigkeitseinrichtungen |
8. | Grundrisszeichnungen |
9. | (noch nicht belegt) |
10. | Folgeunterbringung |
10.1 | Einrichtungen der für Gruppenreisen und Gemeinschaftsunterbringung |
10.2 | Einrichtungen des Hotellerie- und Gastgewerbes |
10.3 | Kapazitätserhöhungen in Pflegeeinrichtungen |
11. | Vorüberlegungen |
11.1 | Vereinbarkeit längerfristigen Betriebs der Notunterkunft mit der regulären Nutzung der betroffenen Liegenschaft |
11.2 | Herauslösung der Einheiten des Katastrophenschutzes aus dem Betrieb der Notunterkunft |
11.3 | Organisation und Durchführung von Bekleidungssammlungen |
11.4 | Organisation und Durchführung eines Freizeit- und Beschäftigungsprogramms für Betroffene in Notunterkünften |
11.5
11.6 |
Integration betroffener Kinder und Jugendlicher in örtliche Bildungs- und Betreuungseinrichtungen
Integration Betroffener in die staatlichen Leistungssysteme sowie ggf. anlassbezogener zusätzlicher Leistungssysteme einschließlich zeitnaher Bearbeitung |
12. | (noch nicht belegt) |
13. | Anlagen |
Einheitlich zu verwendende Begriffe im Betreuungsdienst in Niedersachsen | Anlage 3 |
Anlaufstelle | Die Anlaufstelle ist eine Stelle, an der ein erster Kontakt zu Einsatzmaßnahmen des Betreuungsdienstes möglich ist. An der Anlaufstelle finden insbesondere Maßnahmen der Information, Sammlung und Lenkung statt. Betroffene werden von hier einer weiteren Betreuungseinrichtung zugeführt.
Im Evakuierungsgebiet können Anlaufstellen auch Abfahrtstellen für Bustransporte sein. |
Aufnahme | Aufnahme ist die Betreuung, Unterbringung und Versorgung Betroffener für einen mittel- bis längerfristigen Zeitraum. |
Aufnahme- und Verteilzentrum | Ein Aufnahme- und Verteilzentrum ist eine temporäre Einrichtung, die insbesondere
dient. Im Aufnahme- und Verteilzentrum erfolgt insbesondere eine Registrierung sowie die Zuweisung auf eine nachfolgende Einrichtung, zumeist eine Notunterkunft*. |
Besonderer Betreuungsbedarf | Bedarf einer Betroffenen oder eines Betroffenen über den üblichen Bedarf Betroffener in der Schadenslage hinausgehend (z.B. Bedarf an Pflege- oder Unterstützungsmaßnahmen, Säuglings- oder Sonderkost, Medikamenten). |
Betreuungsplatz | Der Betreuungsplatz ist wie auch die Betreuungsstelle* eine temporäre Einrichtung der Soforthilfephase.
Der Betreuungsplatz ist für die Betreuung und kurzfristige Unterbringung von - in der Regel 500 - Betroffenen vorgesehen. |
Betreuungsstelle | Die Betreuungsstelle ist die erste temporäre Einrichtung für Betroffene in der Soforthilfephase.
In der Betreuungsstelle werden grundlegende Maßnahmen der Erst-Betreuung durchgeführt. Die Betreuungsstelle ist nicht zur längerfristigen Unterbringung Betroffener vorgesehen. |
Betroffene | unverletzt Hilfebedürftige; dieses sind zunächst alle zum Zeitpunkt des Schadensereignisses am Schadensort Anwesenden. |
Bereitstellungsraum | Temporäre Einrichtung zur Sammlung, Unterbringung und Versorgung von Einsatzkräften; möglichst um Kapazitäten zur Materialerhaltung ergänzt. |
Evakuierung | Geplante, strukturierte Verbringung von Menschen und ggf. Tieren oder Sachwerten aus einem potentiell gefährdeten Gebiet. |
Evakuierungsbezirk | Räumliche Unterteilung eines Gebietes in der Evakuierungsplanung.
Evakuierungsbezirke grenzen sich durch örtliche oder geographische Gegebenheiten (z.B. Straßenzüge, Berge, Flüsse), organisatorische Erwägungen (z.B. Zuweisung zu Evakuierungsrouten) oder hinsichtlich der Eintrittswahrscheinlichkeit eines Evakuierungserfordernis (z.B. Unterschiedlich starke Auswirkungen eines Hochwassers) voneinander ab. |
Evakuierungsroute | Vorgeplante Streckenführung für eine Evakuierung. |
Evakuierungssektor | Räumliche Unterteilung eines Gebietes in der Evakuierungsplanung.
Evakuierungssektoren sind stets gleichgroße Kreisstücke eines definierten Evakuierungsradius um eine potentielle Gefahrenquelle. In der Regel soll ein Evakuierungsradius in zwölf Evakuierungssektoren unterteilt werden. Die Mitte des Sektors 1 wird auf 12 Uhr festgelegt, die weiteren Sektoren schließen sich im Uhrzeigersinn an. |
Folgeunterbringung | Sich an eine Notunterkunft * anschließende Einrichtung zur Unterbringung Betroffener, die auf eine längerfristige Unterbringung mit besserem Standard ausgelegt ist. |
geschlossene Evakuierung | Eine abgrenzbare Gruppe von Betroffenen (z.B. alle Bewohnerinnen und Bewohner einer Pflegeeinrichtung) werden organisiert gesammelt von einem Ort evakuiert. Die Betroffenen müssen sich nicht eigeständig um ihre Evakuierung bemühen. |
Meldekopf | Abgesetzte Kontaktstelle (zur Registrierung und örtlichen Einweisung) vor einer temporären Einrichtung. |
Notfall (im Zusammenhang mit kerntechnischen Ereignissen) | Definition nach § 5 Abs. 26 StrlSchG:
Ereignis, bei dem sich durch ionisierende Strahlung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf Menschen, die Umwelt oder Sachgüter ergeben können. Kein Notfall liegt vor, wenn abzusehen ist, dass ein Ereignis, das im Rahmen einer geplanten Tätigkeit eingetreten ist, voraussichtlich durch die für geplante Expositionssituationen geregelten Maßnahmen bewältigt werden kann.
|
Notfallstation | Temporäre Einrichtung zur Dekontamination und ggf. Erstversorgung potentiell einer Strahlenexposition ausgesetzter Betroffener, Patientinnen und Patienten. |
Notunterkunft | Kurz- bis mittelfristig dienende Einrichtung zur behelfsmäßigen Unterbringung Betroffener. |
Phase des Betreuungseinsatzes | Als Phasen des Betreuungseinsatzes werden:
|
Die Phasen unterscheiden sich insbesondere in Umfang und Intensität erforderlicher Einsatzmaßnahmen wie auch den Standards der Betreuung. Die Dauer der einzelnen Phasen hängt von den Rahmenbedingungen des Einsatzes ab. | |
Räumung | Als Räumung im betreuungsdienstlichen Sinne ist in Abgrenzung zur Evakuierung* das ungeplante, sofortige Verlassen eines gefährdeten Gebietes zu verstehen. |
Sanitäts- dienstliche Hilfsstelle | Kontaktstelle für Patientinnen und Patienten zur Entlastung der Notaufnahmen umliegender Krankenhäuser in einer größeren Schadenslage. |
Unfall (im Zusammenhang mit kerntechnischen Ereignissen) | Definition gemäß des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung:
Ereignisablauf, der für eine oder mehrere Personen eine effektive Dosis von mehr als 50 mSv zur Folge haben kann. |
Verfügungsraum | Ort, an dem sich Einsatzkräfte für einen unmittelbaren Einsatz bereithalten.
In Abgrenzung zum Bereitstellungsraum * ist der Aufenthalt hier nur kurzfristig. |
*) Entsprechend der Definition dieser Tabelle. |
Mindestinhalt einer Planungskiste Aufnahmeplanung | Anlage 4 |
Die Ordner/Hefter enthalten die für den jeweiligen Aufgabenbereich aufbereiteten Einsatzinformationen (einschließlich Formulare, Grundrisszeichnungen etc.). So liegen die fertigen liegenschaftsbezogenen Erkundungsunterlagen in allen Ordnern grundsätzlich hinter dem folgenden Inhaltsverzeichnis:
1. | Vordrucke |
1.1 | Meldung wichtiger Ereignisse |
1.2 | Einsatzkräfteregistrierung |
1.3 | Bestelllisten |
1.4 | Ausgabe für Bedarfsmaterial |
1.5 | Ausgabe für Material und Gerät |
1.6 | Einsatztagebuch |
1.7 | Ersatzlieferscheine |
2. | Formulare |
2.1 | (bedarfsangepasst) |
3. | Aufgaben |
3.1 | (bedarfsangepasst) |
4. | Piktogramme/Schilder |
4.1 | Büro/Information |
4.2 | Leitung |
4.3 | Internetversorgung |
5. | Sonstiges |
5.1 | (bedarfsangepasst). |
Katastrophenschutz; Hinweise und Regelungen zur Planung von Einrichtung und Betrieb von Notunterkünften sowie zur Betreuung, Unterbringung und Versorgung Betroffener (Aufnahmeplanung)
- Niedersachsen -
Vom 30. August 2024
(Nds. MBl. Nr. 379 vom 30.08.2024)
RdErl. d. MI v. 30.08.2024 - 71.2-14602/300 N13 -
- VORIS 21100 -
Bezug: RdErl. v. 15.11.2023 (Nds. MBl. S. 910)
- VORIS 21100 -
Der Bezugserlass wird mit Wirkung vom 01.09.2024 aufgehoben.
ENDE |
(Stand: 02.10.2024)
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