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Regelwerk, Brand- und Katastrophenschutz

Übungsrichtlinie - Richtlinie zur Durchführung von Übungen im Brand- und Katastrophenschutz
- Sachsen-Anhalt -

Vom 10. März 2023
(MBl. LSa Nr. 13 vom 17.04.2023 S. 119)
Gl.-Nr.: 215


Archiv 2008

RdErl. des MI vom 10. März 2023 - 53.1-14603-1

Bezug:
RdErl. des MI vom 30. Januar 2008 (MBl. LSa S. 113), geändert durch RdErl. vom 17. Januar 2013 (MBl. LSa S. 66)

1. Allgemeines

Diese Richtlinie richtet sich an die Träger der Feuerwehren, Träger der Katastrophenschutzeinheiten sowie an die Katastrophenschutzbehörden.

Übungen im Brand- und Katastrophenschutz sind mit dem Ziel durchzuführen, die Brandbekämpfung und Hilfeleistung sowie Maßnahmen der Katastrophenbekämpfung zu trainieren und wirksamer zu gestalten. Sie dienen der Überprüfung des Ausbildungsstandes, der Festigung und Vervollkommnung der Handlungssicherheit der Einsatz- und Führungskräfte sowie der an der Übung beteiligten Behörden und Einrichtungen.

Insbesondere sind zu üben:

  1. der Auf- und Ausbau lageangemessener Führungsstrukturen,
  2. das Zusammenwirken der verschiedenen Führungsgremien (zum Beispiel Einsatzleitung, Technische Einsatzleitung, Katastrophenschutzleitung und -stab) miteinander sowie mit anderen Behörden und Dienststellen,
  3. der wirkungsvolle, taktisch richtige und sichere Einsatz sowie der praxisnahe Umgang mit der einzusetzenden Technik.

Übungsarten sowie Hinweise für das Anlegen, Durchführen und Auswerten von Übungen (Übungskonzeption) sind der beigefügten Anlage zu entnehmen.

2. Zuständigkeit

2.1 Übungen im Brandschutz

Einsatzübungen sind vom jeweiligen Aufgabenträger auf Gemeinde- und Landkreisebene mindestens einmal jährlich durchzuführen. Übungen unter Beteiligung von Kräften mehrerer Landkreise oder Länder sind dem Landesverwaltungsamt mindestens sechs Wochen vor deren Durchführung unter Vorlage der Übungskonzeption anzuzeigen.

Einsatzübungen sind nach der Durchführung auszuwerten. Über das Zusammenwirken von Einsatzleitung und den einbezogenen Behörden ist die jeweils zuständige Kommunalaufsichtsbehörde zu unterrichten.

2.2 Übungen im Katastrophenschutz

Von den unteren Katastrophenschutzbehörden sind folgende Übungen vorzubereiten, durchzuführen und auszuwerten:

  1. Übungen der Fachdienste des Katastrophenschutzes am Standort mindestens einmal jährlich,
  2. Vollübungen der unteren Katastrophenschutzbehörden alle fünf Jahre,
  3. Stabsrahmenübungen der Katastrophenschutzleitungen und -stäbe sowie der Technischen Einsatzleitungen mindestens einmal jährlich.

Über die Durchführung der Übungen gemäß Absatz 1 Buchst. b und c ist die obere Katastrophenschutzbehörde bis spätestens vier Wochen vor deren Durchführung schriftlich zu informieren. Im Nachgang sind von den unteren Katastrophenschutzbehörden Erfahrungsberichte anzufertigen und spätestens drei Monate nach Durchführung der Übung der oberen Katastrophenschutzbehörde zuzuleiten.

Das Landesverwaltungsamt hat jährlich nach Abstimmung mit der obersten Katastrophenschutzbehörde eine Landeskatastrophenschutzübung in Form einer Stabsrahmenübung vorzubereiten, durchzuführen und auszuwerten. Der Katastrophenschutzstab des Landesverwaltungsamtes übt als obere Katastrophenschutzbehörde mit. Weiterhin sind die Katastrophenschutzstäbe von mindestens zwei unteren Katastrophenschutzbehörden als Übende und zwei weitere untere Katastrophenschutzbehörden als Leitungs- und Schiedsrichterdienst aktiv mit einzubeziehen. Der Termin der Durchführung der Landeskatastrophenschutzübung ist dem Ministerium mit Benennung der übenden unteren Katastrophenschutzbehörden und der Übungsthematik jeweils sechs Monate vor Beginn vorzulegen. Die Übungsunterlagen (Übungsanordnung, Anordnung für den Leitungs- und Schiedsrichterdienst, Plan der Einlagen und Drehbücher) sind zwei Monate vor Durchführung der Übung dem Ministerium zu übersenden.

Das Landesverwaltungsamt erstellt einen Auswertebericht und legt diesen spätestens vier Monate nach Durchführung der Landeskatastrophenschutzübung dem Ministerium vor.

Für übende untere Katastrophenschutzbehörden, die an der Landeskatastrophenschutzübung teilnehmen oder an der zyklischen Fortbildung am Institut für Brand- und Katastrophenschutz Heyrothsberge teilnehmen, entfällt in diesem Jahr die Pflicht eine eigene Stabsrahmenübung durchzuführen.

3. Grundsätze

Der Leitende hat im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung von Übungen die nachfolgenden Grundsätze zu beachten.

3.1 Die geplanten Einsatzhandlungen sind mit der dem Eigentümer der Einrichtung oder des Objektes und den Nutzenden oder Nutzungsberechtigten zu besprechen und deren schriftliches Einverständnis einzuholen.

3.2 Ist der Einsatz von Imitations- und Löschmitteln vorgesehen, sind die Bestimmungen des Umweltschutzes zu berücksichtigen.

3.3 Während der gesamten Übung sind die geltenden Vorschriften der gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV-Vorschriften) sowie die Unfallverhütungsvorschriften (UVV) der jeweils zuständigen Unfallversicherungsträger einzuhalten.

3.4 Beginn und Ende der Einsatzübung sind der Einsatzleitstelle mitzuteilen.

3.5

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