Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, Brand- und Katastrophenschutz |
Übungsrichtlinie - Richtlinie zur Durchführung von Übungen im Brand- und Katastrophenschutz
- Land Sachsen-Anhalt -
Vom 30. Januar 2008
(MBl. Nr. 7 vom 29.02.2008 S. 113; 17.01.2013 S. 66 13; 10.03.2023 S. 119aufgehoben)
Bezug:
a) RdErl. des MI vom 06.07.1998 (MBl. LSa S. 1154),
b) RdErl. des MI vom 30.07.1998 (MBl. LSa S. 1640)
1. Allgemeines
Diese Richtlinie richtet sich an die Träger der Feuerwehren, Träger der Katastrophenschutzeinheiten sowie an die Katastrophenschutzbehörden. Übungen im Brand- und Katastrophenschutz sind mit dem Ziel durchzuführen, die Brandbekämpfung und Hilfeleistung sowie Maßnahmen der Katastrophenbekämpfung zu trainieren und wirksamer zu gestalten. Sie dienen der Überprüfung des Ausbildungsstandes sowie der Festigung und Vervollkommnung der Handlungssicherheit der Einsatz- und Führungskräfte und der an der Übung beteiligten Behörden und Einrichtungen.
Insbesondere sind zu üben:
Übungsarten sowie Hinweise für das Anlegen, Durchführen und Auswerten von Übungen (Übungskonzeption) sind der beigefügten Anlage zu entnehmen.
2. Zuständigkeit
2.1 Übungen im Brandschutz
Einsatzübungen sind durch den jeweiligen Aufgabenträger auf Gemeinde- und Landkreisebene mindestens einmal jährlich durchzuführen. Übungen unter Beteiligung von Kräften mehrerer Landkreise oder Länder sind dem Landesverwaltungsamt mindestens sechs Wochen vor deren Durchführung unter Vorlage der Übungskonzeption anzuzeigen. Einsatzübungen sind nach Durchführung auszuwerten. Über das Zusammenwirken von Einsatzleitung und den einbezogenen Behörden ist die jeweils zuständige Kommunalaufsichtsbehörde zu unterrichten.
2.2 Übungen im Katastrophenschutz
Durch die unteren Katastrophenschutzbehörden sind folgende Übungen vorzubereiten, durchzuführen und auszuwerten:
Zu den Buchstaben b und c sind von den unteren Katastrophenschutzbehörden Erfahrungsberichte anzufertigen und spätestens drei Monate nach Durchführung der Übung der oberen Katastrophenschutzbehörde zu zuleiten.
Das Landesverwaltungsamt hat jährlich nach Abstimmung mit dem Ministerium eine Landeskatastrophenschutzübung in Form einer Stabsrahmenübung vorzubereiten, durchzuführen und auszuwerten. Der Katastrophenschutzstab des Landesverwaltungsamtes übt als obere Katastrophenschutzbehörde mit. Weiterhin sind die Katastrophenschutzstäbe von mindestens drei unteren Katastrophenschutzbehörden als Übende aktiv mit einzubeziehen. Der Termin der Durchführung der Landeskatastrophenschutzübung ist dem Ministerium mit Benennung der übenden unteren Katastrophenschutzbehörden und der Übungsthematik jeweils sechs Monate vor Beginn vorzulegen. Die Übungsunterlagen (Übungsanordnung, Anordnung für den Leitungs- und Schiedsrichterdienst, Plan der Einlagen/Drehbücher) sind drei Monate vor Durchführung der Übung dem Ministerium zu übersenden.
Das Landesverwaltungsamt erstellt einen Auswertebericht und legt diesen spätestens vier Monate nach Durchführung der Landeskatastrophenschutzübung dem Ministerium vor.
Für übende untere Katastrophenschutzbehörden, die an der Landeskatastrophenschutzübung teilnehmen, entfällt in diesem Jahr die Pflicht, eine eigene Stabsrahmenübung durchzuführen.3. Grundsätze
Der/die Leitende hat im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung von Übungen folgende Grundsätze zu beachten:
4. Inanspruchnahme von Sonderrechten
5. Inkrafttreten, Außerkrafttreten 13
Dieser RdErl. tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Bezugserlasse zu a und b außer Kraft.
Anlage (zu Nummer 1) |
1. Übungsarten
1.1 Alarmierungsübungen
Alarmierungsübungen dienen zur Überprüfung der Alarmierungspläne sowie der Frist bis zur Herstellung der Arbeitsbereitschaft der jeweiligen Leitungsebene (Einsatzleitungen, Technische Einsatzleitung, Katastrophenschutzleitung und -stab) oder bis zur Handlungsbereitschaft der Einheiten. Sie dienen auch der Überprüfung der Fernmeldeverbindungen und der für die Alarmierung vorhandenen technischen Mittel:
1.2 Marschübungen
Marschübungen dienen der Überprüfung und Festigung folgender Handlungen, die einem Einsatz am Einsatzort vorausgehen:
1.3 Planübungen
Bei Planübungen wird das Gelände anhand von Plänen, Karten, Lageplänen, Stadtplänen sowie an Modellen dargestellt. Planübungen dienen der Vorbereitung der Führungskräfte auf ihre Aufgaben im Einsatz entsprechend ihrer jeweiligen Führungsebene.
1.4 Einsatzübungen
Einsatzübungen dienen der Festigung und Vervollkommnung von Fähigkeiten und Fertigkeiten der Führungs- und Einsatzkräfte sowie der an der Übung beteiligten Behörden und Einrichtungen. Dies betrifft insbesondere
1.4.1 Einsatzübungen der Feuerwehren
Einsatzübungen der Feuerwehren sind insbesondere an den gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Brandsicherheitsschau (BrSiVO) vom 23.08.2004 (GVBl. LSa S. 528) erfassten Brandsicherheitsschauobjekten oder auf der Grundlage eines angenommenen Großschadensereignisses durchzuführen.
1.4.2 Einsatzübungen der Fachdienste des Katastrophenschutzes
Einsatzübungen der Fachdienste des Katastrophenschutzes sind unter Berücksichtigung der jeweiligen fachlichen Verwendung der Einheit an relevanten territorialen Gefahrenschwerpunkten durchzuführen. Grundlage hierfür bildet die Gefährdungsanalyse des Katastrophenschutzes des Landkreises/der kreisfreien Stadt.
1.4.3 Vollübungen des Katastrophenschutzes
Vollübungen des Katastrophenschutzes dienen der Überprüfung der Fähigkeiten der Katastrophenschutzleitungen und -stäbe, der Überprüfung der Einsatzbereitschaft und des Leistungsvermögens der Katastrophenschutzeinheiten sowie des Zusammenwirkens der verschiedenen Fachdienste untereinander.
1.5 Rahmenübungen
Rahmenübungen dienen der Überprüfung der Handlungssicherheit und des Zusammenwirkens der Führungskräfte des in Befehlsstellen eingesetzten Personals ohne real handelnde Einsatzkräfte. Schwerpunkte einer Rahmenübung sind:
1.6 Stabsrahmenübungen
Stabsrahmenübungen dienen der Festigung und Überprüfung der Handlungssicherheit von Stäben auf der Ebene der Einsatzleitungen, Technischen Einsatzleitungen und Katastrophenschutzleitungen auf der Grundlage einer fiktiven Schadenlage. Durch den Leitungsdienst werden entsprechende Szenarien eingespielt sowie mitwirkende Stellen/Behörden dargestellt. Andere Einheiten und Einrichtungen (z.B. der Führung) sowie ausgewählte Stellen/Behörden können aktiv einbezogen werden.
2. Übungskonzeption
2.1 Anlegen einer Übung
Für das Anlegen einer Übung sind folgende Grundsätze zu berücksichtigen:
2.2 Durchführen einer Übung
Bei der Durchführung einer Übung sind zu beachten:
2.3 Auswerten einer Übung
Jede durchgeführte Übung ist wie folgt auszuwerten:
ENDE |
(Stand: 25.10.2023)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion