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Regelwerk, Brand- und Katastrophenschutz

Übungsrichtlinie - Richtlinie zur Durchführung von Übungen im Brand- und Katastrophenschutz
- Land Sachsen-Anhalt -

Vom 30. Januar 2008
(MBl. Nr. 7 vom 29.02.2008 S. 113; 17.01.2013 S. 66 13; 10.03.2023 S. 119aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

Bezug:

a) RdErl. des MI vom 06.07.1998 (MBl. LSa S. 1154),
b) RdErl. des MI vom 30.07.1998 (MBl. LSa S. 1640)

1. Allgemeines

Diese Richtlinie richtet sich an die Träger der Feuerwehren, Träger der Katastrophenschutzeinheiten sowie an die Katastrophenschutzbehörden. Übungen im Brand- und Katastrophenschutz sind mit dem Ziel durchzuführen, die Brandbekämpfung und Hilfeleistung sowie Maßnahmen der Katastrophenbekämpfung zu trainieren und wirksamer zu gestalten. Sie dienen der Überprüfung des Ausbildungsstandes sowie der Festigung und Vervollkommnung der Handlungssicherheit der Einsatz- und Führungskräfte und der an der Übung beteiligten Behörden und Einrichtungen.

Insbesondere sind zu üben:

  1. der Auf- und Ausbau lageangemessener Führungsstrukturen,
  2. das Zusammenwirken der verschiedenen Führungsgremien (z.B. Einsatzleitung, Technische Einsatzleitung, Katastrophenschutzleitung und -stab) miteinander sowie mit anderen Behörden und Dienststellen,
  3. der wirkungsvolle, taktisch richtige und sichere Einsatz sowie der praxisnahe Umgang mit der einzusetzenden Technik.

Übungsarten sowie Hinweise für das Anlegen, Durchführen und Auswerten von Übungen (Übungskonzeption) sind der beigefügten Anlage zu entnehmen.

2. Zuständigkeit

2.1 Übungen im Brandschutz

Einsatzübungen sind durch den jeweiligen Aufgabenträger auf Gemeinde- und Landkreisebene mindestens einmal jährlich durchzuführen. Übungen unter Beteiligung von Kräften mehrerer Landkreise oder Länder sind dem Landesverwaltungsamt mindestens sechs Wochen vor deren Durchführung unter Vorlage der Übungskonzeption anzuzeigen. Einsatzübungen sind nach Durchführung auszuwerten. Über das Zusammenwirken von Einsatzleitung und den einbezogenen Behörden ist die jeweils zuständige Kommunalaufsichtsbehörde zu unterrichten.

2.2 Übungen im Katastrophenschutz

Durch die unteren Katastrophenschutzbehörden sind folgende Übungen vorzubereiten, durchzuführen und auszuwerten:

  1. Übungen der Fachdienste des Katastrophenschutzes am Standort mindestens einmal jährlich,
  2. Vollübungen der unteren Katastrophenschutzbehörden alle fünf Jahre,
  3. Stabsrahmenübungen der Katastrophenschutzleitungen und -stäbe sowie der Technischen Einsatzleitungen mindestens einmal jährlich.

Zu den Buchstaben b und c sind von den unteren Katastrophenschutzbehörden Erfahrungsberichte anzufertigen und spätestens drei Monate nach Durchführung der Übung der oberen Katastrophenschutzbehörde zu zuleiten.

Das Landesverwaltungsamt hat jährlich nach Abstimmung mit dem Ministerium eine Landeskatastrophenschutzübung in Form einer Stabsrahmenübung vorzubereiten, durchzuführen und auszuwerten. Der Katastrophenschutzstab des Landesverwaltungsamtes übt als obere Katastrophenschutzbehörde mit. Weiterhin sind die Katastrophenschutzstäbe von mindestens drei unteren Katastrophenschutzbehörden als Übende aktiv mit einzubeziehen. Der Termin der Durchführung der Landeskatastrophenschutzübung ist dem Ministerium mit Benennung der übenden unteren Katastrophenschutzbehörden und der Übungsthematik jeweils sechs Monate vor Beginn vorzulegen. Die Übungsunterlagen (Übungsanordnung, Anordnung für den Leitungs- und Schiedsrichterdienst, Plan der Einlagen/Drehbücher) sind drei Monate vor Durchführung der Übung dem Ministerium zu übersenden.

Das Landesverwaltungsamt erstellt einen Auswertebericht und legt diesen spätestens vier Monate nach Durchführung der Landeskatastrophenschutzübung dem Ministerium vor.

Für übende untere Katastrophenschutzbehörden, die an der Landeskatastrophenschutzübung teilnehmen, entfällt in diesem Jahr die Pflicht, eine eigene Stabsrahmenübung durchzuführen.3. Grundsätze

Der/die Leitende hat im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung von Übungen folgende Grundsätze zu beachten:

  1. Sind Einsatzhandlungen in Einrichtungen oder Objekten Dritter geplant, so sind diese vorab mit den Eigentümern oder Nutzungsberechtigten zu besprechen und deren schriftliches Einverständnis einzuholen.
  2. Ist der. Einsatz von Imitations- und Löschmitteln vorgesehen, sind die Bestimmungen des Umweltschutzes zu berücksichtigen.
  3. Während der gesamten Übung sind die Gesetzlichen Unfallverhütungsvorschriften (Bundesverband der Unfallkassen) in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten.
  4. Beginn und Ende der Einsatzübung sind der Einsatzleitstelle mitzuteilen.
  5. Vor der Durchführung der Einsatzübung hat eine Einweisung der Übungsleitung, Schiedsrichter, Beobachter und Darsteller zu erfolgen.
  6. Vorhandene stationäre oder halbstationäre Feuerlöschanlagen und Geräte sind in die Einsatzübung nicht aktiv einzubeziehen.

4. Inanspruchnahme von Sonderrechten

  1. § 35 der Straßenverkehrs-Ordnung ( StVO) regelt die Inanspruchnahme von Sonderrechten und § 38 StVO den Einsatz von blauem Blinklicht und Einsatzhorn. Die Inanspruchnahme von Sonderrechten gemäß § 35 StVO setzt voraus, dass dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist. Dabei dürfen gemäß § 35 Abs. 8 StVO die Sonderrechte nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden. Nach § 38 Abs. 1 StVO darf blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwenden oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.
  2. Bei Einsatzübungen ist die Verwendung von blauem Blinklicht und Einsatzhorn zulässig, wenn der Übungszweck den Voraussetzungen des § 38 StVO entspricht. Ebenso ist die Inanspruchnahme von Sonderrechten zulässig, wenn der Übungszweck den Voraussetzungen des § 35 StVO entspricht. Die Inanspruchnahme von Sonderrechten und der Einsatz von blauem Blinklicht und Einsatzhorn ist von den unter Nummer 2.1 für die Planung, Vorbereitung und Durchführung Zuständigen anzuordnen. Derartige Übungen sind auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken.
  3. Die missbräuchliche Verwendung von blauem Blinklicht und Einsatzhorn sowie die Ausübung von Sonderrechten ohne gebührende Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sind ordnungswidrig nach § 49 Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 4 Nr. 2 StVO. Führt der Verstoß zu einem Personen- oder Sachschaden, so ist die Kraftfahrzeugführerin oder der Kraftfahrzeugführer oder diejenigen, die die Anordnung gegeben haben gegebenenfalls schadensersatzpflichtig oder strafrechtlich verantwortlich.

5. Inkrafttreten, Außerkrafttreten 13

Dieser RdErl. tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Bezugserlasse zu a und b außer Kraft.

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  Anlage
(zu Nummer 1)

1. Übungsarten

1.1 Alarmierungsübungen

Alarmierungsübungen dienen zur Überprüfung der Alarmierungspläne sowie der Frist bis zur Herstellung der Arbeitsbereitschaft der jeweiligen Leitungsebene (Einsatzleitungen, Technische Einsatzleitung, Katastrophenschutzleitung und -stab) oder bis zur Handlungsbereitschaft der Einheiten. Sie dienen auch der Überprüfung der Fernmeldeverbindungen und der für die Alarmierung vorhandenen technischen Mittel:

1.2 Marschübungen

Marschübungen dienen der Überprüfung und Festigung folgender Handlungen, die einem Einsatz am Einsatzort vorausgehen:

  1. Herstellen der Marsch- und Einsatzbereitschaft,
  2. Erkundung von Marschwegen,
  3. Marsch im Verband,
  4. Verhalten von Führungs- und Einsatzkräften vor und während des Marsches,
  5. Versorgung.

1.3 Planübungen

Bei Planübungen wird das Gelände anhand von Plänen, Karten, Lageplänen, Stadtplänen sowie an Modellen dargestellt. Planübungen dienen der Vorbereitung der Führungskräfte auf ihre Aufgaben im Einsatz entsprechend ihrer jeweiligen Führungsebene.

1.4 Einsatzübungen

Einsatzübungen dienen der Festigung und Vervollkommnung von Fähigkeiten und Fertigkeiten der Führungs- und Einsatzkräfte sowie der an der Übung beteiligten Behörden und Einrichtungen. Dies betrifft insbesondere

  1. Kenntnisse und Fähigkeiten von Führungskräften im taktischen und einsatztechnischen Bereich,
  2. Zusammenwirken verschiedener Einheiten und Fachdienste,
  3. fachtechnische Fähigkeiten und Fertigkeiten von Einsatzkräften in der sicheren Beherrschung von Gerät bei der Anwendung im Einsatz.

1.4.1 Einsatzübungen der Feuerwehren

Einsatzübungen der Feuerwehren sind insbesondere an den gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Brandsicherheitsschau (BrSiVO) vom 23.08.2004 (GVBl. LSa S. 528) erfassten Brandsicherheitsschauobjekten oder auf der Grundlage eines angenommenen Großschadensereignisses durchzuführen.

1.4.2 Einsatzübungen der Fachdienste des Katastrophenschutzes

Einsatzübungen der Fachdienste des Katastrophenschutzes sind unter Berücksichtigung der jeweiligen fachlichen Verwendung der Einheit an relevanten territorialen Gefahrenschwerpunkten durchzuführen. Grundlage hierfür bildet die Gefährdungsanalyse des Katastrophenschutzes des Landkreises/der kreisfreien Stadt.

1.4.3 Vollübungen des Katastrophenschutzes

Vollübungen des Katastrophenschutzes dienen der Überprüfung der Fähigkeiten der Katastrophenschutzleitungen und -stäbe, der Überprüfung der Einsatzbereitschaft und des Leistungsvermögens der Katastrophenschutzeinheiten sowie des Zusammenwirkens der verschiedenen Fachdienste untereinander.

1.5 Rahmenübungen

Rahmenübungen dienen der Überprüfung der Handlungssicherheit und des Zusammenwirkens der Führungskräfte des in Befehlsstellen eingesetzten Personals ohne real handelnde Einsatzkräfte. Schwerpunkte einer Rahmenübung sind:

  1. Lagefeststellung,
  2. Führen einer Lagekarte,
  3. Beurteilung der Lage,
  4. Entschluss- und Befehlsgebung,
  5. Erkundungs- und Meldewesen,
  6. Kommunikation.

1.6 Stabsrahmenübungen

Stabsrahmenübungen dienen der Festigung und Überprüfung der Handlungssicherheit von Stäben auf der Ebene der Einsatzleitungen, Technischen Einsatzleitungen und Katastrophenschutzleitungen auf der Grundlage einer fiktiven Schadenlage. Durch den Leitungsdienst werden entsprechende Szenarien eingespielt sowie mitwirkende Stellen/Behörden dargestellt. Andere Einheiten und Einrichtungen (z.B. der Führung) sowie ausgewählte Stellen/Behörden können aktiv einbezogen werden.

2. Übungskonzeption

2.1 Anlegen einer Übung

Für das Anlegen einer Übung sind folgende Grundsätze zu berücksichtigen:

  1. Übungsziele definieren/Übungsart festlegen,
  2. Übungsleitung zusammenstellen (Vorbereitungsgruppe),
  3. Leitungs- und Schiedsrichterdienst organisieren und in die Übung einweisen,
  4. Übungskennwort festlegen,
  5. Übungsgelände erkunden,
  6. Übungsunterlagen erarbeiten (Ausgangslage, Lageentwicklung, mögliche Einlagen zu Gefahren und Schäden),
  7. Einsatz der Fernmeldemittel festlegen,
  8. Gewährleistung der materielltechnischen Sicherstellung einschließlich Imitations- oder Simulationsmittel,
  9. Kostenermittlung,
  10. Sicherheitsvorkehrungen beachten,
  11. Behördliche Genehmigungen einholen.

2.2 Durchführen einer Übung

Bei der Durchführung einer Übung sind zu beachten:

  1. Übungsablauf steuern,
  2. Übungsverlauf dokumentieren (Video, Foto).

2.3 Auswerten einer Übung

Jede durchgeführte Übung ist wie folgt auszuwerten:

  1. Erste Auswertung durch die Übungsleitung mit den Beteiligten unmittelbar nach der Übung,
  2. Auswertung der Schiedsrichterbögen,
  3. Schriftliche Auswertung und Übermittlung der Ergebnisse an die Beteiligten der Übung,
  4. Schlussabrechnung mit Kostenaufstellung,
  5. Ableiten von Schlussfolgerungen und Erstellen eines Maßnahmenkataloges zur Festigung und Erhöhung des Ausbildungsstandes.
ENDE

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