Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk; Gefahrenabwehr

Gefahrenabwehrverordnung zur Verhütung von Bränden durch die Benutzung von Ballonen
- Sachsen-Anhalt -

Vom 28. März 2019
(GVBl. LSa Nr. 8 vom 08.04.2019)



Archiv: 2009

Aufgrund des § 94 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 2014 (GVBl. LSa S. 182, 380), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. November 2018 (GVBl. LSa S. 406), in Verbindung 'mit Abschnitt II Nr. 2 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 24. Mai/7. Juni 2016 (MBl. LSa S. 369), geändert durch Beschluss vom 20. September 2016 (MBl. LSa S. 549), wird für das Land Sachsen-Anhalt verordnet:

§ 1 Umgang mit Ballonen, Verbote

(1) Ballone dürfen mit brennbaren Gasen nur im Freien gefüllt werden. Die Füllstelle muss mindestens 25 Meter von Gebäuden und öffentlichen Verkehrswegen entfernt sein. Im Umkreis von 25 Meter um die Füllstelle darf nicht geraucht werden und dürfen keine Zündquellen, insbesondere Feuerstätten, offenes Feuer, offenes Licht, Zündhölzer oder Verbrennungsmotoren benutzt werden. Mit brennbaren Gasen gefüllte Ballone dürfen nicht als Spielzeug oder Scherzartikel verwendet werden.

(2) Es ist verboten, unbemannte Ballone steigen zu lassen, in denen die Luft mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen erwärmt wird.

§ 2 Anzeigepflichten

Wer Ballone mit brennbaren Gasen füllen will, hat dies vor Aufnahme des Befüllens der zuständigen Sicherheitsbehörde anzuzeigen.

§ 3 Ausnahmen

Die zuständige Sicherheitsbehörde kann von den Ge- und Verboten dieser Verordnung allgemein oder im Einzelfall Ausnahmen zulassen.

§ 4 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 98 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 1 Abs. 1 eine Befüllung unter Außerachtlassung der in § 1 Abs. 1 Satz 1 bis 3 vorgesehenen Sicherheitsanforderungen vornimmt oder mit brennbaren Gasen gefüllte Ballone als Spielzeug oder Scherzartikel verwendet,
  2. entgegen § 1 Abs. 2 unbemannte Ballone, in denen die Luft mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen erwärmt wird, steigen lässt.

§ 5 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

Unberührt bleiben insbesondere

  1. das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 11 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808; 2018 I S. 472),
  2. die Luftverkehrs-Ordnung vom 29. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1894), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Juni 2017 (BGBl. I S. 1617),
  3. die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 19. Juni 1964 (BGBl. I S. 370), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. März 2017 (BGBl. I S. 683),
  4. das Produktsicherheitsgesetz vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I S. 131), geändert durch Artikel 435 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1538),
  5. die Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug vom 7. Juli 2011 (BGBl. I S. 1350, 1470), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Juli 2018 (BGBl. I S. 1093).

§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 24. April 2019 in Kraft und zehn Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 13.05.2019)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion