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Regelwerk; Gefahrenabwehr

Gefahrenabwehrverordnung zur Verhütung von Bränden durch die Benutzung von Ballonen
- Land Sachsen-Anhalt -

Vom 30. März 2009
(GVBl. Nr. 6 vom 16.04.2009 S. 189;aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

Aufgrund des § 94 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2003 (GVBl. LSa S. 214), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Februar 2008 (GVBl. LSa S. 58), wird für das Land Sachsen-Anhalt verordnet:

§ 1 Umgang mit Ballonen, Verbote

(1) Ballone dürfen mit brennbaren Gasen nur im Freien gefüllt werden. Die Füllstelle muss mindestens 25 m von Gebäuden und öffentlichen Verkehrswegen entfernt sein. Im Umkreis von 25 m um die Füllstelle darf nicht geraucht werden und dürfen keine Zündquellen, insbesondere Feuerstätten, offenes Feuer, offenes Licht, Zündhölzer oder Verbrennungsmotoren benutzt werden. Mit brennbaren Gasen gefüllte Ballone dürfen nicht als Spielzeug oder Scherzartikel verwendet werden.

(2) Es ist verboten, unbemannte Ballone steigen zu lassen, in denen die Luft mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen erwärmt wird.

§ 2 Anzeigepflichten

Wer Ballone mit brennbaren Gasen füllen will, hat dies vor Aufnahme des Befüllens der zuständigen Sicherheitsbehörde anzuzeigen.

§ 3 Ausnahmen

Die zuständige Sicherheitsbehörde kann von den Ge- und Verboten dieser Verordnung allgemein oder im Einzelfall Ausnahmen zulassen.

§ 4 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 98 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 1 Abs. 1 eine Befüllung unter Außerachtlassung der in § 1 Abs. 1 Satz 1 bis 3 vorgesehenen Sicherheitsanforderungen vornimmt oder mit brennbaren Gasen gefüllte Ballone als Spielzeug oder Scherzartikel verwendet,
  2. entgegen § 1 Abs. 2 unbemannte Ballone, in denen die Luft mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen erwärmt wird, steigen lässt.

§ 5 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

Unberührt bleiben insbesondere

  1. das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986, 2998),
  2. die Luftverkehrs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 580), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. September 2008 (BGBl. I S. 1834),
  3. die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2008 (BGBl. I S. 1229), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 133),
  4. das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 219), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 33 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 2014),
  5. die Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug vom 21. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2541), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 2 der Verordnung vom 6. März 2007 (BGBl. I S. 261, 277).

§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkündung in Kraft und zehn Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

ENDE

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