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Gefahrenabwehrverordnung zur Verhütung von Bränden durch die Benutzung von Ballonen
- Land Sachsen-Anhalt -
Vom 30. März 2009
(GVBl. Nr. 6 vom 16.04.2009 S. 189;aufgehoben)
Aufgrund des § 94 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2003 (GVBl. LSa S. 214), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Februar 2008 (GVBl. LSa S. 58), wird für das Land Sachsen-Anhalt verordnet:
§ 1 Umgang mit Ballonen, Verbote
(1) Ballone dürfen mit brennbaren Gasen nur im Freien gefüllt werden. Die Füllstelle muss mindestens 25 m von Gebäuden und öffentlichen Verkehrswegen entfernt sein. Im Umkreis von 25 m um die Füllstelle darf nicht geraucht werden und dürfen keine Zündquellen, insbesondere Feuerstätten, offenes Feuer, offenes Licht, Zündhölzer oder Verbrennungsmotoren benutzt werden. Mit brennbaren Gasen gefüllte Ballone dürfen nicht als Spielzeug oder Scherzartikel verwendet werden.
(2) Es ist verboten, unbemannte Ballone steigen zu lassen, in denen die Luft mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen erwärmt wird.
§ 2 Anzeigepflichten
Wer Ballone mit brennbaren Gasen füllen will, hat dies vor Aufnahme des Befüllens der zuständigen Sicherheitsbehörde anzuzeigen.
§ 3 Ausnahmen
Die zuständige Sicherheitsbehörde kann von den Ge- und Verboten dieser Verordnung allgemein oder im Einzelfall Ausnahmen zulassen.
§ 4 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 98 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 5 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
Unberührt bleiben insbesondere
§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkündung in Kraft und zehn Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
ENDE |
(Stand: 13.05.2019)
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