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Regelwerk; Gefahrenabwehr

Verordnung zur Durchführung des § 31 des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
- Hamburg -

Vom 24. November 2020
(HmbGVBl. Nr. 64 vom 27.11.2020 S. 592)
Gl.-Nr.: 2012-1-4



Auf Grund von § 31 Absatz 15 des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG) vom 14. März 1966 (HmbGVBl. S. 77), zuletzt geändert am 24. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 93), wird verordnet:

§ 1

(1) Im Vorfeld der Veranstaltung sollen die für die Genehmigung zuständige Verwaltungsbehörde (Genehmigungsbehörde) und die Veranstalterin bzw. der Veranstalter eine Vorbesprechung mit den zuständigen Dienststellen von Polizei und Feuerwehr durchführen, bei der Polizei und Feuerwehr mögliche Sicherheitsrisiken im Zusammenhang mit der Durchführung der Veranstaltung identifizieren und Sicherheitsanforderungen sowie aus deren Sicht bestehende Sicherheitsprobleme benennen. Es können weitere Stellen hinzugezogen werden. In Betracht kommt beispielsweise die Hinzuziehung der für die Bauaufsicht zuständigen Behörde, wenn veranstaltungsbedingt die Nutzung baulicher Anlagen beeinträchtigt wird, oder der für den Wasser- und Schifffahrtsverkehr zuständigen Behörde, wenn die Gewässergüte, die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs, der Gemeingebrauch, der Hochwasserschutz sowie allgemeine Gewässernutzungen beeinträchtigt werden oder Risiken für Gewässer abzuwenden sind, oder die Immissionsschutzbehörde, wenn die Veranstaltung innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands von Störfallbetriebsbereichen stattfinden soll.

(2) Ein zu erstellendes Sicherheitskonzept trägt dazu bei, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere das Leben und die Gesundheit der an der Veranstaltung teilnehmenden Personen nicht gefährdet werden. Dabei sind Gefährdungssituationen wie Überfüllung, wetterbedingte und witterungsbedingte Störungen, Umweltgefahren, Störungen durch Besucherverhalten, Beeinträchtigung von Verkehrswegen, technische Störungen, Brandgefahren, Gewaltpotenziale, Störungen durch Gegenveranstaltungen sowie Gefahren, die sich aus sonstigen besonderen Lagen ergeben, zu berücksichtigen. Das Sicherheitskonzept muss nachvollziehbar darstellen, ob und welche Gefahren im Zusammenhang mit den folgenden Aspekten bei der Veranstaltung zu erwarten sind, und die geplanten vorbeugenden und abwehrenden Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz der die Veranstaltung besuchenden Personen und der Veranstaltungsumgebung erkennen lassen. Das Sicherheitskonzept muss eine Regelung enthalten, die den uneingeschränkten Einsatz von Sanitäts-, Rettungs- und Überwachungsdiensten während der Veranstaltung auf dem Gelände der Veranstaltung gewährleistet. Das Sicherheitskonzept muss in der Regel umfassen:

1. Name und Kontaktdaten der Veranstalterin bzw. des Veranstalters,
2. Namen der für das Sicherheitskonzept verantwortlichen Personen,
3. Angaben zum Bearbeitungsstand,
4. Veranstaltungsbeschreibung (Name, Art, Ort, Zeitraum, Öffnungszeiten),
5. Veranstaltungsprogramm mit angestrebtem Verlauf,
6. erwartete Anzahl von Besucherinnen und Besuchern, erwartetes Besucherprofil,
7. erwartete in besonderer Weise schutzbedürftige Personen beziehungsweise Personengruppen,
8. erwartetes Besucherverhalten (Konfliktpotential),
9. erwartete Auswirkungen auf den öffentlichen Verkehrsraum (einschließlich gegebenenfalls erforderlicher Verkehrszeichen- und Umleitungsplanung) sowie auf den Schiffsverkehr und auf Gewässernutzungen,
10. erwartete Auswirkungen des fließenden Verkehrs auf das Veranstaltungsgelände und die Besucherinnen und Besucher,
11. Eignung und Beschaffenheit der Verkehrswege, die zum Erreichen des Veranstaltungsgeländes vorgesehen sind,
12. erwartete Anforderungen an den öffentlichen Personenverkehr zur Abwicklung der Besucherströme zu und von der Veranstaltung,
13. konkrete Ausgestaltung der Veranstaltungsfläche inklusive Lagepläne; dabei sind zu berücksichtigen:
14.1 Ordnungs- und Sicherheitsdienst, Ordnungskonzept,
14.2 Aufbauten, Zelte, Bühnen, Stände, Anlagen in und auf Gewässern, Liege- und Ankerplätze für schwimmende Geräte und Fahrzeuge,
14.3 Kassen (sofern sie nicht integraler Bestandteil von Schaustellergeschäften sind),
14.4 besondere Flächen (Einlass- und Auslassbereiche),
14.5 Flucht- und Rettungswege (einschließlich der systematischpräventiven Planung für geordnete Menschenansammlungen sowie deren Lenkung und Steuerung),
14.6 Beleuchtungskonzept,
14.7 Zäune und Begrenzungen sowie Bojen und Schwimmketten,
14.8 Sperr- und Kontrollstellen,
14.9 Gewässerflächen, die für den allgemeinen Boots- und Schiffsverkehr gesperrt werden müssen,
14.10 mobile Fahrzeugsperren,
14.11 sonstige Sicherungsmaßnahmen,
14.12 Kamerasysteme/Videoüberwachung,
14.13 Aufstellflächen für Rettungsdienste, ärztliche Versorgung, Feuerwehr und Polizei sowie deren Sicherung,
14.14 Parkplätze und sonstige Abstellflächen,
14.15 Lagerflächen für wassergefährdende Stoffe,
14.16 Beschallung/Notfallbeschallung,
14.17 Strom- und Notstromversorgung,
14.18

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