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Regelwerk, Gefahrenabwehr

Verordnung über die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 im Hamburgischen Rettungsdienstgesetz
- Hamburg -

Vom 3. Dezember 2024
(HmbGVBl. Nr. 36 vom 06.12.2024 S. 620)
Gl.-Nr.: 2191-3-2



Auf Grund von § 31 Absatz 1 des Hamburgisches Rettungsdienstgesetzes ( HmbRDG) vom 30. Oktober 2019 (HmbGVBl. S. 367), zuletzt geändert am 13. Dezember 2023 (HmbGVBl. S. 456), wird verordnet:

§ 1

Der Aufgabenträger des öffentlichen Rettungsdienstes als Träger der Rettungsleitstelle gemäß § 15 HmbRDG stellt bis zum 28. Juni 2027 sicher, dass an die einheitliche europäische Notrufnummer 112 gerichtete Notrufe von der Rettungsleitstelle unter Verwendung derselben Kommunikationsmittel wie für den Eingang des Notrufs beantwortet werden.

§ 2

(1) Zur Herstellung der Voraussetzungen nach § 1 stellt der Aufgabenträger des öffentlichen Rettungsdienstes sicher, dass die Rettungsleitstelle zusätzlich zur Sprachkommunikation auch Text in Echtzeit im Sinne des Artikels 3 Nummer 14 der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (ABl. EU Nr. L 151 S. 70, L 212 S. 73) bereitstellt.

(2) Neben der Technik nach Absatz 1 stellt der Aufgabenträger des öffentlichen Rettungsdienstes sicher, dass auch Video-Bewegtbilder als Kommunikationsmittel bereitstehen.

(3) Zusätzlich zu den technischen Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 muss ein Gesamtgesprächsdienst im Sinne des Artikels 3 Nummer 9 der Richtlinie (EU) 2019/882 für die Beantwortung von Notrufen bereitgestellt werden.

§ 3

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882.


ENDE

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(Stand: 18.12.2024)

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