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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Werkfeuerwehrausbildungs- und Prüfungsverordnung *

Vom 29. September 2010
(GVBl.I Nr. 21 vom 10.12.2010 S. 482)



Aufgrund des § 69 Nr. 1 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes vom 17. Dezember 1998 (GVBl. I S. 530), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. November 2009 (GVBl. I S. 423), wird verordnet:

Artikel 1

Die Werkfeuerwehrausbildungs- und Prüfungsverordnung vom 3. November 2005 (GVBl. I S. 739) wird wie folgt geändert:

1.Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In der Angabe zu § 19 wird vor dem Wort "Landesfeuerwehrschule" das Wort "Hessischen" eingefügt.

b) Die Angabe zu § 30 erhält folgende Fassung:

alt neu
 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten " § 30 Inkrafttreten, Außerkrafttreten"

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 4 und erhält folgende Fassung:

alt neu
(4) Das Bestehen der Laufbahnprüfung nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahnen des mittleren und des gehobenen Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehren in der jeweils gültigen Fassung sowie bestandene Abschlußprüfungen aufgrund des Landesrechts anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland stehen, soweit sie von dem für die Ausbildung hauptberuflicher Werkfeuerwehrangehöriger zuständigen Ministerium anerkannt worden sind, einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung nach dieser Verordnung gleich. "(4) Das Bestehen der Laufbahnprüfung nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahnen des mittleren und des gehobenen Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehren vom 12. Dezember 1995 (StAnz. S. 4144) in der jeweils geltenden Fassung sowie bestandene Abschlussprüfungen aufgrund des Landesrechts anderer Länder stehen, soweit diese von dem für den Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministerium anerkannt worden sind, einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung nach dieser Verordnung gleich."

b) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 2 und die Angabe "25. März 2004 (GVBl. NRW S. 158)" wird durch "11. März 2010 (GV. NRW S. 166)" ersetzt.

c) Als neuer Abs. 3 wird eingefügt:

"(3) Die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung als Werkfeuerwehr - mann/Werkfeuerwehrfrau nach der Verordnung über die Entwicklung und Erprobung des Aus - bildungsberufes Werkfeuerwehrmann/Werkfeuerwehrfrau vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1747) und die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung im mittleren Werkfeuerwehrdienst sind gleichwertig."

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe "geändert durch Gesetz vom 15. Juli 1997 (GVBl. I S. 217)" durch "zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. März 2009 (GVBl. I S. 95)" ersetzt.

b) Abs. 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
3. die Abschlussprüfung an einer Fachhochschule, einer staatlich anerkannten Berufsakademie oder einer gleichwertigen staatlich anerkannten Bildungsstätte in einer für den Feuerwehrdienst geeigneten Fachrichtung erfolgreich abgelegt hat. "3. einen Bachelor- oder als gleichwertig anerkannten Studiengang in einer für den Feuerwehrdienst geeigneten Fachrichtung erfolgreich abgeschlossen hat."

c) Abs. 3 Nr. 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
3. ein Studium in einer für den Feuerwehrdienst geeigneten Fachrichtung an einer Technischen Hochschule, Universität oder einer gleichwertigen staatlich anerkannten Bildungsstätte erfolgreich abgeschlossen hat. "3. einen Master- oder als gleichwertig anerkannten Studiengang in einer für den Feuerwehrdienst geeigneten Fachrichtung erfolgreich abgeschlossen hat."

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden nach dem Wort "geeigneten" die Worte "- auch öffentlichen -" eingefügt.

bb) In Satz 3 werden die Worte "vom zuständigen Regierungspräsidium" durch "von der Hessischen Landesfeuerwehrschule" ersetzt.

b) In Abs. 5 Satz 3 wird vor dem Wort "Landesfeuerwehrschule" das Wort "Hessischen" eingefügt.

5. In § 13 Abs. 2 wird die Angabe "vom 21. Dezember 1994 (GVBl. I S. 823, 1995 I S. 84), geändert durch Gesetz vom 15. Juli 1997 (GVBl. I S. 217)," gestrichen.

6. § 16 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
 Die praktische Prüfung besteht aus einer Einsatzübung, in der die Befähigung zur Gruppenführung nachgewiesen werden muss, einer Planübung und einer Lehrprobe, deren Thema mindestens 48 Stunden vorher bekannt zu geben ist. "Die praktische Prüfung besteht aus
  1. einer Einsatzübung,
  2. einer Planübung, in der die Befähigung zur Gruppenführung nachgewiesen werden muss, sowie
  3. einer Lehrprobe, deren Thema mindestens 48 Stunden vorher bekannt zu geben ist."

7. § 19 wird wie folgt geändert:

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